Keine Anrechnung einer Corona-Beihilfe bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
Corona-Beihilfe stellt keine Betriebseinnahme dar
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Corona-Beihilfe bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020.
Der Beklagte hatte der 1966 geborenen, im Streitzeitraum selbständig tätig gewesenen Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2020
bis 30. Juni 2020 vorläufig SGB II-Leistungen bewilligt (Bescheide vom 28. Januar 2020, 6. April 2020 und 23. April 2020; Regelleistung iHv mtl 297,34 € <Januar
bis März 2020> bzw mtl 432,- € <April bis Juni 2020) zzgl Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung <KdUH> iHv mtl
442,84 €).
Nach Vorlage der abschließenden Anlage EKS für die beiden selbständigen Tätigkeiten vom 11. August 2020, in der die Klägerin
für April 2020 als Betriebseinnahme jeweils auch 600,- € aus der im selben Monat erhaltenen Corona-Beihilfe iH eines Gesamtbetrages
von 1.200,- € aus dem Programm „Soforthilfe“ der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe des Landes Berlin aufgeführt
hatte (ohne diese Hilfen ergaben sich Betriebseinnahmen iHv 459,50 € <„Gesundheitsberatung“> bzw 902,- € <„Hauswirtschaft“>),
stellte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 endgültig fest (Bescheid vom 20. August
2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2020). Dabei berücksichtigte er als Betriebseinnahmen auch
die von der Klägerin als solche aufgeführte Coronabeihilfe und errechnete demgemäß insgesamt 2.561,50 €. Da die Betriebsausgaben
iHv insgesamt 899,16 € in voller Höhe durch die erhaltene Corona-Beihilfe abgedeckt seien, seien keine Betriebsausgaben in
Ansatz zu bringen und von einem mtl Gewinn aus selbständiger Tätigkeit iHv 426,91 € (2.561,50 € : 6 Monate) auszugehen. Der
Beklagte setzte den mtl Leistungsbetrag auf 613,31 € fest (Regelleistung mtl 170,47 € zzgl KdUH-Leistungen iHv mtl 442,84
€). Der Differenzbetrag zu den vorläufig erbrachten höheren Leistungen iHv insgesamt 1.165,20 € sei zu erstatten (Erstattungsbescheid
vom 20. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2020).
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin endgültige Leistungen ohne Anrechnung der Corona-Beihilfe als Betriebseinnahme und wendet
sich zudem gegen die geltend gemachte Erstattungsforderung. Der Beklagte habe unzutreffend die Corona-Beihilfe iHv 1.200,-
€ als Betriebseinnahme berücksichtigt. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2020).
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie verweist darauf, dass sie die im April 2020 erhaltene Corona-Beihilfe
„durch 2 geteilt“ und dann jeweils als Betriebseinnahme im April 2020 aufgeführt habe. Dies hätte dem Beklagten bei der Prüfung
der Belege auf auffallen müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2020 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides
vom 20. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2020 und entsprechender Änderung des Erstattungsbescheides
vom 20. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2020 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1.
Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der Corona-Beihilfe
von 1.200,- € als Betriebseinnahme zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt
(vgl §§
124 Abs.
2,
155 Abs.
3 und
4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin hat für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 einen Anspruch auf Leistungen nach
dem SGB II, ohne dass dabei die im April 2020 zugeflossene Corona-Beihilfe iHv 1.200,- € als Betriebseinnahme zu berücksichtigen ist.
Dies führt im Ergebnis zu einem zu berücksichtigen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit iHv insgesamt 1.361.50 € für den
Streitzeitraum.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben der vorinstanzlichen Entscheidung allein die Bescheide vom 20. August 2020,
durch die der Beklagte auf der Grundlage von § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II endgültig über die Höhe der SGB II-Leistungen in dem streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 entschieden und die Erstattung überzahlter Beträge
gemäß § 41a Abs. 6 SGB II gefordert hat. Die vorläufigen Bewilligungen haben sich durch den endgültigen Bewilligungsbescheid erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Mit der Klage und dem Vorbringen, ihr stünden höhere (endgültige) SGB II-Leistungen ohne Berücksichtigung der Corona-Beihilfe als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit zu, hat die Klägerin eine Korrektur
der Entscheidung des Beklagten über die ihr endgültig zustehenden Leistungen zutreffend im Wege einer kombinierten Anfechtungs-,
Verpflichtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
4 SGG) begehrt.
Die Entscheidung ergeht als Grundurteil nach §
130 Abs.
1 SGG, weil die Klägerin keinen bezifferten Betrag, sondern (nur) höhere Leistungen ohne Anrechnung der Corona-Beihilfe als Einnahme
begehrt. Von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Grundurteils in einem Höhenstreit gehen - anknüpfend an die Rechtsprechung
zur Arbeitslosenhilfe (vgl Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 24/04 R = BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1, Rn 5 mwN) - die für Streitigkeiten nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG übereinstimmend in ständiger Rechtsprechung aus (vgl BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R = BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn.16; vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R = BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, Rn 15; vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 4 Rn 11; vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R = BSGE 111, 234 = SozR 4-1500 § 54 Nr 28, Rn 19; vom 23. August 2012 - B 4 AS 167/11 R – juris - Rn 12, vom 16. April 2013 – B 14 AS 81/12 R = SozR 4-4225 § 1 Nr 2 Rn. 10 und vom 17. September 2020 – B 4 AS 3/20 R - juris). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Grundurteils im Höhenstreit ist nach dieser Rechtsprechung,
damit es sich nicht um eine unzulässige Elementfeststellungsklage handelt, eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe
des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage
gefolgt wird.
Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Klägerin erfüllte im streitigen Zeitraum die Grundvoraussetzungen für Leistungen
nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. Abs.1 SGB II (bestimmtes Alter, Erwerbsfähigkeit bzw. mit erwerbsfähiger Person in Bedarfsgemeinschaft lebend, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher
Aufenthalt in Deutschland), während ein Ausschlusstatbestand (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 4, 5 SGB II) nicht vorlag. Der Beklagte hat der Klägerin auch grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
in der strittigen Zeit bewilligt; Anhaltspunkte, die einer Leistungsgewährung entgegenstehen, sind nicht zu erkennen. Umstritten
ist nach der zutreffenden verständigen Würdigung des klägerischen Begehrens durch lediglich, ob die Klägerin einen Anspruch
auf höhere Leistungen hat, weil die im April 2020 zugeflossene Corona-Beihilfe iHv 1.200,- € nicht als Einnahme aus selbständiger
Tätigkeit berücksichtigt werden darf. Dieser Anspruch der Klägerin greift durch.
Die Klägerin erzielte im Streitzeitraum ausweislich der vorliegenden abschließenden EKS vom 11. August 2020, in der sie versehentlich
(vgl auch ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 27. August 2021) auch die Corona-Beihilfe für April 2020 für beide selbständigen
Tätigkeiten iHv jeweils 600,- € als Einnahme deklariert hatte, Gesamteinnahmen aus selbständiger Tätigkeit iHv (nur) 1.361,50
€. Bei Würdigung der Unterlagen im Verwaltungsverfahren und der hierzu eingereichten Belege (vgl auch insbesondere EKS vom
18. Juli 2020 ohne die Corona-Beihilfe) hätte dies der Beklagte auch unschwer erkennen können. Die Corona-Beihilfe ist nicht
zu den Betriebseinnahmen zu zählen.
Die Corona-Beihilfe ist keine Betriebseinnahme iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO). Betriebseinnahmen sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-VO alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen,
die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Es bedarf eines Bezugs zur selbständigen Tätigkeit, was bedeutet, dass
nur solche Einnahmen als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen sind, die einen objektiven Anknüpfungspunkt zu der selbständigen
Tätigkeit selbst haben und aus ihr heraus entspringen bzw aus der konkret ausgeübten Tätigkeit herrühren Die Corona-Beihilfe
stammt nicht unmittelbar aus der selbständigen Tätigkeit der Klägerin, sondern wurde ihr aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften
gewährt.
Aufgrund öffentlicher-rechtlicher Vorschriften werden Leistungen erbracht, wenn diese einen Träger öffentlich-rechtlicher
Verwaltung zur Leistung ermächtigen oder verpflichten, wobei unerheblich ist, ob die Leistungen aufgrund von Gesetzen, Verordnungen,
Satzungen oder Verwaltungs- oder Förderrichtlinien gewährt werden. Privilegiert ist nur solches Einkommen, dessen Leistungszweck
außerhalb der in § 1 SGB II definierten Ziele des SGB II liegt. Dabei muss der Zweck ausdrücklich benannt sein, wobei es ausreichend sein kann, dass sich dieser aus dem Bescheid
selbst oder der Begründung der Vorschrift ergibt (Schmidt, in: Eicher/Luik, 4. Aufl 2017, SGB II, § 11a Rn. 20). Die Zweckbestimmung kann auch aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folgen, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang
die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt (vgl BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R = SozR 4-3500 § 82 Nr 6 – Rn 24). Die Gewährung der Corona-Soforthilfe iHv 1.200,-
€ fand ihre Grundlage im Rahmen des Programms „Soforthilfe Corona (Zuschuss)“ der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie
und Betriebe des Landes Berlin zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage bzw des Liquiditätsengpasses im Zusammenhang
mit der Covid-19-Pandemie. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift iSv § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Die Soforthilfe bezweckte die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von Liquiditätsengpässen, nicht
aber die Kosten des privaten Lebensunterhalts (vgl zum Ganzen auch Sächsisches Landessozialgericht <LSG>, Beschluss vom 26.
Januar 2021- L 8 AS 748/20 B ER – juris).
Ohne die Corona-Beihilfe iHv 1.200,- € beliefen sich die Betriebseinnahmen der Klägerin im Streitzeitraum auf 902,- € zzgl
459,50 € (vgl abschließende EKS vom 11. August 2020; insgesamt 1.361,50 €). Davon sind die geltend gemachten Betriebsausgaben
iHv insgesamt 899,16 € abzusetzen, wobei hier jedoch – worauf der Beklagte zutreffend hinweist - die Corona-Hilfen insoweit
zu berücksichtigen sind, als sie die prognostizierten Betriebsausgaben decken.
Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-VO sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich
geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. § 3 Abs. 3 Alg II-VO nimmt Einschränkungen vor, welche Ausgaben nicht abzusetzen sind. Die Corona-Soforthilfe wurde gerade zu
dem Zwecke gewährt, Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu decken. Daher ist es nicht angezeigt,
die erwarteten Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen ohne Berücksichtigung der genannten Hilfen abzusetzen (vgl Sächsisches
LSG aaO). Nach Abzug der gewährten Hilfe verbleiben keine berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben, so dass von einem Gewinn
aus selbständiger Tätigkeit von insgesamt 1.361,50 € auszugehen ist, mtl 226,91 €. Hiervon sind noch die Absetzbeträge nach
§ 11b Abs. 1 bis 3 SGB II abzuziehen, so dass sich in jedem Fall ein geringeres zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin errechnet als von dem
Beklagten zugrunde gelegt. Die geltend gemachte Erstattungsforderung ermäßigt sich dementsprechend.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.