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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2021 - 18 AS 884/21
Keine Anrechnung einer Corona-Beihilfe bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Corona-Beihilfe stellt keine Betriebseinnahme dar
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Berlin 06.07.2021 S 204 AS 7274/20
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2021 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 20. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2020 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 1.361,50 € zu gewähren. Der Erstattungsbescheid vom 20. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben, soweit der darin geforderte Erstattungsbetrag den Betrag übersteigt, der sich aus der Differenz zwischen den vorläufig gewährten Leistungen und den unter Berücksichtigung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.361,50 € zu gewährenden Leistungen ergibt.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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