Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - 22 R 371/14
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Nichteinbeziehung Strafgefangener in die Sozialversicherung Kein freier wirtschaftlicher Austausch von Arbeit und Lohn Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung eigener Art
1. Während der Verbüßung von Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die aufgrund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs. 1 StVollzG in der Haftanstalt ausgeübt wird, ist kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
2. Unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit ist keine versicherungspflichtige Beschäftigung, weil es an dem hierfür erforderlichen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn mangelt.
3. Muss ein der Anstaltsgewalt unterworfener Strafgefangener unausweichlich Arbeit verrichten, steht er insoweit in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung eigener Art, welche nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt.
4. Die Nichteinbeziehung Strafgefangener in die Sozialversicherung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette:
StVollzG § 41 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin S 17 R 3273/09
Die Beklagte wird gemäß ihres Teilanerkenntnisses verurteilt, dem Kläger die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001 zu leisten. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2014 zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Drittel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: