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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - 22 R 785/15
Aufhebung der Bewilligung einer Zulage zur Krankenversicherung Geldleistung bei Alter Krankenversicherungspflicht eines Inlandsrentners in einem anderen Mitgliedsstaat
1. § 106 Abs. 1 SGB VI und § 249a SGB V sind selbstständige Vorschriften, die für Rentenbezieher zu unterschiedlichen Rechtsfolgen (Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung oder anteilige hälftige Beitragstragung) hinsichtlich unterschiedlicher Versicherungen (freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bzw. private Krankenversicherung oder in- oder ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung) führen können.
2. Deshalb sind diese Vorschriften unabhängig voneinander auszulegen.
3. Ein im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ist eine Geldleistung bei Alter, auf die der Bezieher einer nach dem Recht dieses Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch hat, wenn er in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt.
Normenkette:
SGB VI § 106 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Berlin S 1 R 4873/13
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2015 geändert. Der Bescheid vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2013 wird, soweit damit die gewährte Zulage zur Krankenversicherung für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 aufgehoben wurde, aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Viertel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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