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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2013 - 32 AS 579/13
Prozesskostenhilfe Hinreichende Erfolgsaussicht Verrechnung von SGB II-Leistungen mit einem Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch
1. Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können nach § 43 SGB II im Rahmen dieser Vorschrift u.a. mit Erstattungs- bzw. Ersatzansprüchen aufgerechnet werden; dies erfolgt nach § 43 Abs. 4 S. 1 SGB II durch förmlichen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X.
2. Zugleich folgt daraus, dass eine schlichte Mitteilung des Grundsicherungsträgers, an wen Zahlungen erfolgen sollen, insofern nicht ausreicht. Gesetzlich geboten ist eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung des Grundsicherungsträgers durch Verwaltungsakt.
3. Bereits nach allgemeinen Regeln unwirksam ist die Aufrechnung mit einer künftigen Forderung, d.h. eine solche, die bei Abgabe der Aufrechnungserklärung noch nicht entstanden war. Dies ist nach §§ 387 ff. BGB unzulässig.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
BGB § 387
,
SGB II § 43
,
SGB X § 31
Vorinstanzen: SG Berlin 29.01.2013 S 191 AS 11313/12
Auf die Beschwerde des Klägers zu 1 wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2013 geändert.
Dem Kläger zu 1 wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt BG bewilligt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

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