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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2010 - 4 R 1519/05
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Verweisungstätigkeit nach dem Mehrstufenschema für einen Facharbeiter mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung
Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs und der Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Arbeiter- und die Angestelltenberufe in Gruppen eingeteilt worden. Bei der Einordnung in die einzelnen Gruppen und bei der Stufenbildung wird grundsätzlich im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt. Dabei muss die Verweisungstätigkeit als "Facharbeiter mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung" in Werkstätten für behinderte Menschen grundsätzlich in dem Gewerk ausgeübt werden, in welchem der Facharbeiterabschluss erworben wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 300 Abs. 3
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 44 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 27.07.2005 S 31 RJ 512/02
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2005 geändert. Unter Abänderung des Bescheids vom 15. September 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2002 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Mai 2004 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: