Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2010 - 4 R 314/07
Anspruch auf Rente; Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz; Unterscheidung zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung
In der ehemaligen DDR gab es zwei Arten wissenschaftlicher Forschung, die sich in Inhalt, Ziel und Ort der Forschungsstätte unterschieden. Dies spiegelte sich auch in den Versorgungsordnungen wider. Während für die an selbständigen staatlichen Instituten der Grundlagenforschung tätigen Wissenschaftler das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz vorgesehen war, gehörten die an den Forschungsinstituten bzw. in den Forschungsabteilungen der volkseigenen Betriebe und Kombinate Tätigen dem von dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfassten Personenkreis an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2
,
AAÜG § 5 Abs. 1
,
AAÜG § 8
,
AAÜG Anl. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 06.09.2006 S 1 R 518/05
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. September 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2005 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) und in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: