LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2010 - 5 AS 1710/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Aufhebung oder Rücknahme der Bewilligungsentscheidung nach der Berücksichtigung
von Einkommen
Der Umstand, dass der Leistungsträger einen Rücknahmebescheid fälschlicherweise auf § 40 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II in Verbindung
mit § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III gestützt hat, wirkt sich letztlich nicht aus. Ein Austausch der Bescheidbegründung ist in einem solchen Fall zulässig, denn
die beiden Rechtsgrundlagen, §§ 45 und 48 SGB X, sind auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet, und es handelt sich in beiden Fällen um gebundene
Entscheidungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 ,
SGB II § 40 ,
,
SGB X § 37 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 43 Abs. 1 ,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ,
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 18.07.2008 S 114 AS 31836/07
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung in dem Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. September
2005 erbrachter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1981 geborene Kläger erhielt bis zum 25. April 2005 Leistungen der Agentur für Arbeit. Am 19. April 2005 beantragte er
die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten
erfolgten weitere Vorsprachen am 09. und 30. Mai 2005. Dabei legte der Kläger unter anderem seinen Mietvertrag, Kontoauszüge
und den Personalausweis vor.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 19. April bis zum 30. September 2005 Leistungen
nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2005, bei dem Beklagten eingegangen am 29. Juni 2005, zeigte der Kläger an, dass er am 16. Mai
2005 eine unbefristete Tätigkeit als Produktionshelfer bei R in einem Umfang von 15 Stunden und mehr wöchentlich aufgenommen
habe.
Unter dem 14. Juli 2005 wandte sich der Beklagte an den Kläger. Ihm sei, so heißt es in dem Schreiben, bekannt geworden, dass
dieser seit dem 16. Mai 2005 aus einer Tätigkeit bei R Einkommen erziele, das auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen sei.
Die Höhe des erzielten Verdienstes sei bislang nicht bekannt, weshalb gebeten werde, sie durch Vorlage der beigefügten "Einkommenserklärung",
die vom Arbeitgeber auszufüllen sei, nachzuweisen. Es werde um Rückgabe bis zum 31. Juli 2005 gebeten.
Am 23. August 2005 teilte der Kläger nochmals mit, dass er seit dem 16. Mai 2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehe.
Ebenfalls unter dem 23. August 2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis spätestens zum 09. September 2005 die monatlichen
Einkommensbescheinigungen ab dem 16. Mai 2005 vorzulegen.
Unter dem 13. Oktober 2005 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit
vom 16. Mai 2005 bis zum 30. September 2005 in Höhe von 2.322,23 Euro an; er habe in dem genannten Zeitraum einen Betrag in
dieser Höhe zu Unrecht bezogen. Offenbar zur Begründung heißt es: "eigene Abmeldung wegen Arbeitsaufnahme, Entziehung wegen
fehlender Mitwirkungspflicht - Verdienstbescheinigung nicht eingereicht". Aufgrund dieser Tatsache errechne sich kein Leistungsanspruch
mehr. Nach den vorliegenden Unterlagen habe er die Überzahlung verursacht, da er eine für den Leistungsanspruch erhebliche
Änderung in seinen Verhältnissen verspätet angezeigt habe.
Am 27. Oktober 2005 sprach der Kläger daraufhin erneut bei dem Beklagten vor und teilte mit, er habe sich pünktlich abgemeldet,
als er den Antrag abgegeben habe. Dann habe er schriftlich eine Veränderungsmitteilung geschickt. Er sei dann noch einmal
persönlich da gewesen und da habe es endlich geklappt. Die Bearbeiterin habe gesagt, dass er kein Einzelfall sei und er nehme
deshalb keine Schuld auf sich. Er habe alles getan. Er gehe auch sieben Tage die Woche arbeiten und könne nicht jeden Tag
zum Amt gehen. Im Übrigen könne er das Geld auch nicht auf einmal zurückzahlen; soviel verdiene er nicht. Offenbar legte der
Kläger zu diesem Zeitpunkt auch die von seinem Arbeitgeber unter dem 12. September 2005 ausgestellte Einkommensbescheinigung
vor. Sie befindet sich zwar im Original bei den Verwaltungsvorgängen, jedoch ohne Eingangsstempel des Beklagten. In der Einkommensbescheinigung
heißt es, die Beschäftigung werde seit dem 16. Mai 2005 ausgeübt. Der Kläger habe im August 2005 1.073,83 Euro brutto verdient,
das sozialversicherungspflichtige Entgelt habe 926,97 Euro betragen. Das Einkommen sei nicht monatlich gleich; die Auszahlung
sei jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Der Einkommensbescheinigung nachgeheftet ist die Kopie einer vom 11. Juni 2005
datierenden Entgeltabrechnung von R für den Monat Mai 2005. Dieser zufolge erzielte der Kläger im Mai 2005 ein Bruttoeinkommen
von 550,86 Euro, was einem Nettoeinkommen von 478,19 Euro entsprach.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2006 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
mit Wirkung vom 16. Mai 2005 bis zum 30. September 2005 auf und forderte die zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von 2.322,23
Euro mit der Begründung zurück, der Kläger habe aus einer Beschäftigung seit dem 16. Mai 2005 Einkommen bezogen. Die Entscheidung
beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB III). Den zu Unrecht gezahlten Betrag habe der Kläger zu erstatten.
Gegen den Bescheid legte der Kläger unter dem 31. Januar 2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er habe unmittelbar
nach der Aufnahme seiner Arbeit bei R im Mai 2005 die entsprechende Veränderungsmitteilung und später auch den Einkommensbescheid
übersandt. Bei einem Termin am 21. Juli 2005 habe er die Bearbeiterin auf die veränderte Situation hingewiesen und am 12.
September 2005 habe er das "Zusatzblatt 2.2." übersandt. Eine Reaktion sei auf all dies nicht erfolgt, so dass er davon ausgegangen
sei, dass aufgrund der im Zusammenhang mit dem Gespräch vom 21. Juli 2005 erwähnten Freibeträge und der Einstellung der Zahlung
nach dem 30. September 2005 die Angelegenheit erledigt gewesen sei. Nun, ein halbes Jahr später, werde ihm mitgeteilt, dass
er auf die erhaltenen Leistungen, die er für lebensnotwendige Ausgaben verbraucht habe, keinen Anspruch gehabt habe. Zwar
sei ihm formal die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben worden. Praktisch aber sei dies eine Farce, denn er solle ja
bis zum 12. Februar 2006 schon gezahlt haben.
Mit Bescheid vom 16. August 2007 nahm der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Januar 2006 teilweise zurück
und hob die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung vom 01. Juni bis zum 30. Juni 2005
teilweise und ab dem 01. Juli 2005 ganz auf. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, der Kläger befinde sich seit dem 16.
Mai 2005 in einem Beschäftigungsverhältnis und erhalte Einkommen. Das Einkommen werde im Folgemonat ausgezahlt. Dementsprechend
finde die Anrechnung des Maieinkommens im Juni 2006 statt, die Anrechnung für Juni 2005 finde ab Juli 2005 statt. Dadurch
habe der Kläger im Juni 2006 einen geringeren und ab 01. Juli 2005 keinen Anspruch mehr auf Leistungen. Die Überzahlung mindere
sich von 2.322,23 Euro auf 1.895,44 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom selben Tag wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers
im Übrigen zurück und führte zur Begründung aus, er habe im Mai 2005 ein Bruttoeinkommen von 586,39 Euro erzielt. Nach Abzug
der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 108,20 Euro, des Pauschbetrags für Versicherungen in Höhe von 30 Euro
und der Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro ergebe sich ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 432,86 Euro,
auf dessen Grundlage die Freibeträge des § 30 SGB II zu berechnen seien. Nach Abzug des Gesamtfreibetrags in Höhe von 85,57
Euro ergebe sich ein anzusetzendes Erwerbseinkommen in Höhe von 347,29 Euro. Dieses werde im Juni 2005 vom Gesamtbedarf abgezogen.
Letzterer setze sich aus der Regelleistung in Höhe von 345 Euro und den Kosten der Unterkunft in Höhe von 171,05 Euro zusammen
und betrage somit 516,05 Euro. Nach Anrechnung des Einkommens verbleibe für den Monat Juni 2005 ein Restanspruch in Höhe von
168,76 Euro. Im Juni 2005 habe der Kläger ein Bruttoeinkommen von 1.073,83 Euro erzielt, von welchem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
in Höhe von 353,58 Euro, ein Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von 30 Euro und eine Werbungskostenpauschale in Höhe
von 15,33 Euro abzuziehen seien, so dass sich ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 674,92 Euro ergebe, von welchem die
Freibeträge nach § 30 SGB II in Höhe von hier insgesamt 148,38 Euro abzuziehen seien. Das anzusetzende Erwerbseinkommen betrage
danach im Juni 2005 526,54 Euro und werde im Juli 2005 von dem 516,05 Euro betragenden Gesamtbedarf abgezogen. Das anzurechnende
Einkommen übersteige mithin im Juli 2005 den Bedarf, so dass mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts bestehe. Dies gelte für die Zeit ab dem 01. Juli 2005. Die Teilaufhebung der Bewilligungsentscheidung
stütze sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Danach sei der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung
oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs
geführt habe. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Der Kläger hätte auch erkennen müssen oder zumindest leicht erkennen können,
dass der grundsätzliche Leistungsanspruch für die Monate Juni bis September 2005 teilweise/voll weggefallen sei und er daher
zu Unrecht Leistungen erhalten habe. Mit einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen hätte er deshalb rechnen
müssen. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Danach seien bereits gezahlte Leistungen zu erstatten, sobald der Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Auf ein Verschulden
des Klägers komme es nach dem klaren Wortlaut des § 48 SGB X nicht an. Vielmehr sei der Leistungsträger ohne Ausübung von Ermessen verpflichtet, die Leistungsbewilligung rückwirkend
aufzuheben und anzupassen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23. November 2007 persönlich übergeben, nachdem er
angegeben hatte, ihn bis dahin nicht erhalten zu haben.
Daraufhin hat der Kläger am 06. Dezember 2007 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren weiterzuverfolgen.
Er hat vorgetragen, er habe bereits bei der Antragstellung darauf hingewiesen, dass er ab dem 16. Mai 2005 bei R arbeiten
werde. Auch unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit habe er die Arbeitsaufnahme nochmals schriftlich angezeigt. Danach seien
ihm die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt worden. Der Bewilligungsbescheid sei dementsprechend von Anfang
an rechtswidrig gewesen und habe nicht auf § 48 SGB X gestützt werden können, weil es keine Änderung der Sach- und Rechtslage nach Erlass des Verwaltungsakts gegeben habe. Auch
sei der Aufhebungsbescheid nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 4 SGB X ergangen, denn im Januar 2006 habe der Beklagte bereits weit mehr als ein Jahr lang Kenntnis von der Einkommenserzielung
gehabt. Im Übrigen habe er die erhaltenen Leistungen für den Lebensunterhalt verbraucht. Er habe darauf vertraut, sie behalten
zu dürfen; sein diesbezügliches Vertrauen sei auch schutzwürdig, vor allem, weil man ihm auf seine entsprechende Frage hin
mitgeteilt habe, dass er aufgrund der hohen Freibeträge die Leistungen weiterhin zu Recht erhalte.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2008 abgewiesen und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid seien §§ 40 SGB II, 330 SGB III und 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X. Danach könne ein von Anfang an rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
werden, wenn der Begünstigte erhebliche Tatsachen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht rechtzeitig der Verwaltung mitgeteilt
habe. Der Kläger habe die Leistungen erstmalig am 19. April 2005 beantragt und seit diesem Zeitpunkt auf die Erteilung des
Leistungsbescheides und auf die Zahlung des Geldes gewartet. Er habe die Aufnahme seiner Tätigkeit erst nach mehr als sechs
Wochen, nämlich am 29. Juni 2005, mitgeteilt. Für die Bestimmung der grob fahrlässigen Nichtmitteilung sei auf einen objektiven
Empfänger abzustellen. Dabei sei zu beachten, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vom Empfänger verlangt werden
könne. Jedenfalls die Mitteilung der Aufnahme einer Tätigkeit sechs Wochen nach Beschäftigungsaufnahme lasse die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maße außer Betracht. Es hätte einem Leistungsantragsteller in jedem Fall bewusst sein
müssen, dass Nebenverdienst sich auf die Leistungshöhe auswirke und insofern als Grundlage für die Bescheiderteilung wesentlich
sei. Dies räume der Antragsteller auch ein. Dabei könne das Gericht aufgrund des Akteninhalts lediglich davon ausgehen, dass
der Kläger die Anzeige am 29. Juni 2005 getätigt habe. Zwar habe er anwaltlich vortragen lassen, dass er dies schon bei Antragstellung
getan habe. Ein diesbezüglicher Verweis finde sich in der Akte jedoch nicht. Auch das Zusatzblatt hinsichtlich des Nebenverdienstes
enthalte keinen diesbezüglichen Hinweis des Antragstellers. Weitere Feststellungen seien nicht möglich, weshalb der Kläger
die Nichterweislichkeit dieser Tatsache als Nachteil tragen müsse. Die zu späte Mitteilung der Aufnahme der Tätigkeit sei
ursächlich für die Erteilung des Leistungsbescheides gewesen, die falsche Leistungshöhe beruhe insofern auf den Angaben des
Klägers. Nach § 330 SGB III sei im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X der Verwaltungsakt in jedem Fall zurückzunehmen. Ermessen habe dem Beklagten daher nicht zugestanden. Es seien auch die Jahresfristen
nach § 45 Abs. 5 SGB X eingehalten. Der Beklagte habe innerhalb der Jahresfrist das Anhörungsschreiben vom 14. Juli 2005 an den Kläger geschickt
sowie den Aufhebungsbescheid vom 10. Januar 2006 erlassen. Der darauffolgende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.
August 2007 sei im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens nach § 86 SGG ergangen. Der Beklagte habe die Erstattungsforderung nach Erlass des ursprünglichen Aufhebungsbescheides ohne Rechtsprobleme
reduzieren können. Die Einjahresfrist nach § 45 Abs. 5 SGB X habe nicht zur Voraussetzung, dass das Widerspruchsverfahren innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein müsse.
Gegen den ihm am 28. Juli 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. August 2008 Berufung eingelegt. Er ist
der Auffassung, ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach § 48 SGB X könne nicht in einen solchen nach § 45 SGB X umgedeutet werden, da letzterer die Ausübung von Ermessen erfordert hätte, welches hier jedoch nicht geschehen sei. Die Entscheidung
könne auch nicht auf § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X gestützt werden. Es sei dem Gericht verwehrt, die vom Beklagten gewählte Begründung durch eine eigene, von den Beteiligten
ganz bewusst nicht vorgetragene zu ersetzen. Grundlage der Aufhebungsentscheidung des Beklagten sei allein die sich nach dessen
- irriger - Auffassung nach § 48 SGB X richtende Erzielung von Einnahmen sowohl nach Antragstellung als auch nach Erlass der Entscheidung gewesen, nicht aber eine
grob fahrlässige, fahrlässige oder unverschuldet verspätete Veränderungsmitteilung. Im Übrigen sei er auch nicht grob fahrlässig
gewesen, denn angesichts seiner vergleichsweise schlechten Sprachkenntnisse könne man ihm kaum vorwerfen, dass er die erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Schließlich sei es dem Gericht auch verwehrt, seine Entscheidung ohne vorherigen
Hinweis auf diese für alle Beteiligten überraschenden Erwägungen zu stützen. Schließlich sei der angegriffene Bescheid auch
nicht hinreichend bestimmt, weil es an einer monatlichen Unterteilung der einzelnen Aufhebungs- und Erstattungsbeträge ebenso
wie an einer Unterteilung in aufzuhebende Regelleistung und Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung fehle.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2008 sowie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Januar
2006 in der Fassung des Teilabhilfe- und des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2007 aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Nr. der Bedarfsgemeinschaft: ...) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Anfechtungsklage zu Recht zurückgewiesen. Der Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2006 in der Fassung des Teilabhilfe- und des Widerspruchsbescheids vom
16. August 2007 ist rechtmäßig.
Der vom 15. Juni 2005 datierende Bewilligungsbescheid war von Anfang an rechtswidrig und nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sowie § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III in entsprechender Anwendung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, weil der Kläger die Rechtswidrigkeit entweder
kannte oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Der Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2005 wurde dem Kläger nicht persönlich übergeben. Jedenfalls ist solches dem Verwaltungsvorgang
des Beklagten nicht zu entnehmen. Wurde er dem Kläger übersandt, so ist er ihm zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach dem
15. Juni 2005, jedenfalls aber nicht am 15. Juni 2005, zugegangen. Erst zu diesem Zeitpunkt kann der Verwaltungsakt bekannt
gegeben und damit erlassen worden sein (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Sein erstes Entgelt, nämlich das für den Monat Mai 2005, erhielt der Kläger ausweislich der vom 11. Juni 2005 datierenden
Abrechnung der Arbeitgeberin am 15. Juni 2005, mithin vor Eintritt der Wirksamkeit des Bewilligungsbescheids. Letzterer war
damit von Anfang an rechtswidrig, weil das bereits erzielte Einkommen des Klägers nicht berücksichtigt war.
Dass der Bewilligungsbescheid rechtswidrig war, hätte der Kläger auch wissen oder zumindest erkennen müssen. Kannte er die
Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht, so ist ihm jedenfalls grobe Fahrlässigkeit im Sinne einer besonders schweren Verletzung
der erforderlichen Sorgfalt vorzuwerfen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Mit der Antragstellung hat er versichert, dass er Änderungen der von ihm gemachten Angaben, insbesondere die Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse betreffenden, unaufgefordert und unverzüglich mitteilen werde. Ihm war also bewusst
oder hätte bewusst sein müssen, dass diese Angaben für die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen von großer Bedeutung
sind. Dass ein auf der Grundlage der Angabe, dass kein Einkommen erzielt wird, erstellter Bescheid nicht rechtmäßig sein kann,
wenn tatsächlich Einkommen erzielt wird, war für ihn ohne Weiteres erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands,
dass der Kläger der deutschen Sprache nicht in derselben Weise mächtig ist wie ein Muttersprachler. Er hat den entsprechenden
Passus unterschrieben. Soweit er seine Unterschrift geleistet haben sollte, ohne sich über den Inhalt der Erklärung im Klaren
zu sein, stellt auch dies eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar. Er hätte in diesem Fall die Möglichkeit gehabt, nachzufragen
und sich die Bedeutung der Erklärung erläutern zu lassen. Auch hatte der Kläger zuvor Arbeitslosengeld I mit einem Leistungssatz
von 15,07 Euro kalendertäglich bezogen, ohne zugleich bei dem Beklagten im Leistungsbezug zu stehen. Da das mit der Arbeitgeberin
vereinbarte und erstmals am 15. Juni 2005 zu erwartende Entgelt höher als die zuvor bezogenen Leistungen war, musste ihm bewusst
sein, dass die bewilligten Leistungen ihm nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe zustehen konnten, der Bescheid also nicht
rechtmäßig sein konnte. Es kommt deshalb nicht darauf an, wann der Kläger dem Beklagten erstmals Mitteilung von dem Beschäftigungsverhältnis
und der Einkommenserzielung gemacht hat.
Da der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die Voraussetzungen
des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X also vorlagen, war der Verwaltungsakt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III (auch) für die Vergangenheit zurückzunehmen; einen Ermessensspielraum hatte der Beklagte insoweit nicht. Er hat deshalb zu
Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass er den angefochtenen Bescheid fälschlicherweise auf § 40 Abs. 1 Satz 1 und
2 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III gestützt hat, sich letztlich nicht auswirkt. Der Austausch der Bescheidbegründung ist in einem solchen Fall zulässig, denn
die beiden Rechtsgrundlagen, §§ 45 und 48 SGB X, sind auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet, und es handelt sich in beiden Fällen um gebundene
Entscheidungen (vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 48/07 R, FEVS 60, 546; Geiger in info also 2009, Seite 147 ff).
Die Rückforderung der nach Aufhebung des Bewilligungsbescheids ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen erfolgte auf der Grundlage
von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dessen Anwendung § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorschreibt. Zu Recht hat der Beklagte den zurückzufordernden Betrag nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II gemindert,
denn nach § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II gilt diese Regelung nicht, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt sind. Dass die Höhe des Rückforderungsbetrags ansonsten fehlerhaft berechnet wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auch nicht mangels hinreichender
inhaltlicher Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X rechtswidrig. Da es nur einen Bewilligungsbescheid, nämlich den vom 10. Januar 2006, gab, konnte kein Zweifel bestehen, auf
welchen Bescheid sich die Aufhebungsentscheidung beziehen sollte. Die Höhe der Erstattungsforderung ließ sich unschwer aus
den im Aufhebungszeitraum gewährten Leistungen errechnen; Bedenken hinsichtlich der Höhe hat der Kläger im Übrigen auch nicht
geltend gemacht (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Februar 2010, B 14 AS 76/08 R, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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