Rentenversicherung - Fonds "Heimerziehung"; Heimunterbringung; Arbeitsleistungen keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Wege des Zugunstenverfahrens eine höhere Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Der Kläger ist 1954 geboren worden. Am 27. Oktober 1965 wurde er durch das Bezirksamt S von B - Jugendamt - und in dessen
Kostenträgerschaft in die pädagogische Abteilung des E J, B, eingewiesen und verblieb dort bis zum 24. März 1969.
Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 11. November 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung
auf Zeit ab dem 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006. Zur Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigte sie die im Versicherungskonto
enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten, die mit einer Pflichtbeitragszeit ab dem 26. Juni 1969 begannen. Nachdem ein Versorgungsausgleich
durchgeführt worden war, berechnete sie die Rente durch Bescheid vom 29. März 2006 ab 1. Februar 2006 neu, ohne dass eine
rentenrechtliche Zeit vor dem 26. Juni 1969 hinzugekommen wäre.
Durch Bescheid vom 29. Mai 2006 bewilligte die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung nochmals befristet vom 1. Juli
2006 bis zum 31. Mai 2008, durch Bescheid vom 7. April 2008 dann unbefristet über den 31. Mai 2008 hinaus. Diesen Rentenbewilligungen
legte sie denselben Rangwert zugrunde wie in dem Bescheid vom 29. März 2006. Ein Antrag im Zugunstenverfahren, mit dem der
Kläger unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rentenberechnung bei befristeten Renten die Gewährung einer höheren Rente unter teilweiser Rücknahme des Bescheides
vom 29. Mai 2006 verfolgte, wurde durch Bescheid vom 19. März 2009 bestandskräftig abgelehnt. Durch Bescheid vom 4. November
2010 stellte die Beklagte die Rente schließlich mit Wirkung ab 1. Januar 2006 auf der Grundlage eines Rangwertes von 29,3957
Entgeltpunkten nochmals neu fest. Es kam zu einer Nachzahlung, ohne dass sich der Beginn der ersten Versicherungszeit geändert
hätte.
Im Juli 2011 beantragte der Kläger dann die Überprüfung der ergangenen Rentenbescheide mit der Begründung, er habe in der
Zeit von 1965 bis 1969 während der Heimerziehung Zwangsarbeit leisten müssen. Den Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid
vom 18. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2012 ab. Die gesetzlichen Vorschriften sähen die
Berücksichtigung von Beitragszeiten für Heimkinder, die ohne ein versicherungspflichtiges Lehr- oder Beschäftigungsverhältnis
zwangsweise hätten arbeiten müssen, nicht vor. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger gegen Arbeitsentgelt beschäftigt
worden sei oder eine Ausbildung absolviert habe. Hierzu reiche es nicht aus, dass er in dem Heim Kost und Logis erhalten habe
sowie mit Bekleidung, Gegenständen des täglichen Bedarfs und einem Taschengeld ausgestattet worden sei. Es sei davon auszugehen,
dass er dies auch ohne Arbeitsleistung erhalten hätte.
Mit der Klage hat der Kläger, wie bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass er innerhalb der Einrichtung, aber
auch als Helfer in verschiedenen (externen) landwirtschaftlichen Betrieben, im Baugewerbe und als Produktionshelfer bei der
Firma "K M" in einer Weise gearbeitet habe, die alle Merkmale einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllt habe
und auch nicht geringfügig gewesen sei.
Das Sozialgericht hat Auskünfte des E J Stiftung bürgerlichen Rechts (erteilt mit Datum des 1. Oktober 2013 und Ergänzung
vom 23. Oktober 2013) sowie der Bezirksämter S (erteilt mit Datum des 19. August 2013) und S (erteilt mit Daten des 11., 24.
und 25. März 2014) von Berlin eingeholt und die Klage durch Urteil vom 28. Mai 2014 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch
auf Änderung der bisher erteilten Rentenbescheide. Die Beklagte habe die Zeit vom 27. Oktober 1965 bis zum 24. März 1969 zu
Recht nicht als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt. Eine Beitragszeit sei nicht glaubhaft gemacht. Es könne dahingestellt
bleiben, ob ein entgeltliches Arbeitsverhältnis überwiegend wahrscheinlich sei. Jedenfalls lägen keine positiven Indizien
für eine Beitragsentrichtung vor. Dies werde auch durch die Beweggründe für die Einrichtung des Fonds "Heimerziehung in der
Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975" deutlich, der die Gewährung von Ausgleichszahlungen in den Fällen
vorsehe, in denen es wegen seinerzeit nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge zu einer Minderung von Rentenansprüchen
gekommen sei. Ein Verzicht auf die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung widerspreche der Gesetzeslage und sei deshalb nicht
möglich.
Mit seiner Berufung, die der Kläger nicht begründet hat, beantragt er unter Berücksichtigung des erstinstanzlich gestellten
Antrags,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. August 2012 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme der Bescheide
vom 11. November 2004, 29. März 2006, 29. Mai 2006, 7. April 2008 und 4. November 2010 die Rente wegen voller Erwerbsminderung
ab 1. Januar 2005 unter Berücksichtigung von Rangstellenwerten für Beitragszeiten vom 27. Oktober 1965 bis 24. März 1969 neu
zu berechnen und den sich für Zeiten ab 1. Januar 2007 ergebenden höheren monatlichen Zahlbetrag auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die von ihr gesetzten Bescheide für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten
des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält sie einstimmig für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung angesichts des nicht weiter aufklärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Sachverhalts und
der keine Auslegungsfragen aufweisenden Rechtslage nicht für erforderlich (§
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch an einer
Rechtsgrundlage fehlt. Zur Begründung der Berufung ist nichts vorgetragen worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird angesichts
dessen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§
153 Abs.
2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.