Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz abgelehnt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist dem Eingang der vollständigen Unterlagen
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Unterlagen sind vorliegend erst am 7. März 2013, also erst
nach Verkündung des die erste Instanz abschließenden Urteils des Sozialgerichts vom 5. Februar 2013, zur Akte gelangt. Zu
diesem Zeitpunkt bestand keine Erfolgsaussicht der Klage mehr.
Das klägerische Vorbringen, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei mit Schreiben vom 2.
Dezember 2011 an das Sozialgericht Berlin gesandt worden, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Denn
abzustellen ist auf den vollständigen Eingang der Unterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise. Aus dem Datum des
Kontoauszugs vom 3. Dezember 2011 ergibt sich, dass dieser Nachweis jedenfalls nicht mit dem Schreiben vom 2. Dezember 2011
verschickt sein kann. Da nicht vorgetragen worden ist, dass der für die Bestimmung der wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebliche
Kontoauszug während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens nachgereicht worden sei, ist davon auszugehen, dass dem Sozialgericht
die erforderlichen Unterlagen erst am 7. März 2013 vollständig vorlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a
SGG, 127 Abs. 4
ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.