Prozesskostenhilfe mit monatlicher Ratenzahlung
Gesetzlicher Beschwerdeausschluss bei Prozesskostenhilfe-Bewilligung unter Festsetzung von Raten aufgrund darin zugleich erfolgter
Teilablehnung ratenfreier Bewilligung
1. Der gesetzliche Beschwerdeausschluss nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG greift bei der Prozesskostenhilfe auch dann ein, wenn das Gericht wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen
die Prozesskostenhilfe nur unter Festsetzung von Raten bewilligt.
2. Die Festsetzung von Raten ist begrifflich und rechtssystematisch eine Teilablehnung ausschließlich aufgrund der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse, womit nach Wortlaut und Gesetzesmaterialien zu §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG auch diese Teilablehnung von der Beschwerdemöglichkeit ausgeschlossen sein sollte.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2013 hat das Sozialgericht Berlin dem Kläger für dessen Klage zum Az. S 44 SB 1560/12 Prozesskostenhilfe mit monatlicher Ratenzahlung in Höhe von monatlich 30,00 € bewilligt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde
eingelegt. Er wendet sich gegen die Festsetzung der Raten.
Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Vorliegend hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe
nur unter Festsetzung von Raten bewilligt. In der Festsetzung von Raten liegt eine Teilablehnung, die ausschließlich aufgrund
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt und deshalb von §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG erfasst ist (vgl. den Beschluss des 19. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Januar 2009, L 19 B 1251/08 AS PKH, bei Juris, mit weiteren Nachweisen). Denn der Wortlaut des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG enthält keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers
beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll. Der Ausschluss der Beschwerde bei
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Raten entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung
soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten
in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drucks. 16/7716 S. 27, zu Nr. 29).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a
SGG, 127 Abs. 4
ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).