LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2007 - 1 KR 35/06
Versicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld
Vorruhestandsgeld im Sinne der §§
5 Abs.
3 SGB V, 3 S. 1 Nr.
4 SGB VI und 20 Abs. 2 S. 1
SGB XI meint Vorruhestandsleistungen, die geleistet werden, weil der Leistungsempfänger mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Das bedeutet, dass Vorruhestandsleistungen gemeint sind, die unmittelbar an das Beschäftigungsverhältnis
anschließen, aufgrund dessen sie erbracht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 10.01.2006 S 81 KR 7/04