Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2016 - 1 KR 475/16
Leistungen zur Krankenpflege in der Form der Medikamentengabe Einstweiliger Rechtsschutz Einrichtungen der Eingliederungshilfe Nachrang der Sozialhilfe
1. Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nur soweit zur Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege verpflichtet, wie sie dazu aufgrund ihrer sächlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind.
2. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Einrichtung die konkrete behandlungspflegerische Maßnahme nach ihrem Aufgabenprofil, der Ausrichtung auf ein bestimmtes Bewohnerklientel und insbesondere aufgrund ihrer sächlichen und personellen Ausstattung selbst zu erbringen hat.
3. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) wird (nur) dadurch nicht betroffen, weil die sächliche und personelle Ausstattung dieser Einrichtungen für die Eingliederungsleistungen ohnehin vorzuhalten ist, die Gewährung von Eingliederungshilfe deutlich im Vordergrund steht und die Leistungen der Behandlungspflege dann untrennbarer Bestandteil der Eingliederungshilfe sind.
4. Dies gilt aber nicht, wenn aus besonderen Gründen nicht möglich ist, dass der Einrichtungsträger seine eigenen Pflegekräfte einsetzt.
Normenkette:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 2
Vorinstanzen: SG Potsdam 22.09.2016 S 7 KR 278/16 ER
Auf die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. September 2016 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 22. September 2016 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2016 oder zur Bestandskraft des Bescheides vom 4. August 2016 -, Leistungen zur Krankenpflege in der Form der Medikamentengabe zwei mal täglich an allen sieben Wochentagen zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 1). Sie hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: