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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2012 - 24 KA 22/11
Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Untätigkeitsklage
1. Zur Festsetzung des Streitwerts einer Untätigkeitsklage auf den vollen Regelstreitwert.
2. Nach § 88 Abs. 2 SGG gilt für ausstehende Entscheidungen über Widersprüche „das gleiche“ wie für die verspätete Entscheidung über Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nach § 88 Abs. 1 SGG. § 88 Abs. 1 S. 3 SGG ordnet die Obliegenheit zur Erledigungserklärung in der Hauptsache jedoch nicht für jede Bescheidung des Antrages an, sondern nur für Stattgaben. Nach der vorherrschende Meinung erledigt zwar auch die ablehnende Bescheidung die Untätigkeitsklage, der Rechtsstreit kann jedoch ohne Weiteres als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Wege der Klageerweiterung oder -änderung fortgesetzt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GKG (2004) § 52 Abs. 2
,
SGG § 88 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 88 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Potsdam 28.12.2010 S 1 KA 69/09
Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Dezember 2010 wird der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: