Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Untätigkeitsklage
Gründe:
Der Senat hat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach §
197 a Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entschieden (vgl. näher der dieselben Beteiligten betreffende Beschluss des Senats vom 10.05.2011 - L 24 KA 17/11 B).
Der Beschluss entspricht jedoch der Auffassung des gesamten Senats.
Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt bei einer begehrten Streitwertfestsetzung auf 25.252,86 € die mindestens erforderlichen
200,01 Euro an höherer Anwaltsvergütung (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 3100f RVG).
Es war der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, da der Kläger keine Verpflichtung eingeklagt hat, deren bezifferbarer Wert die Anwendung von § 52 Abs. 3 GKG zuließe. In der Sache begehrte der Kläger die Zuweisung des Regelleistungsvolumens für ein bestimmtes Quartal. Damit stand
(noch) nicht eine Verpflichtung zur Gewährung eines konkreten Honorars im Streit, sondern nur ein hierfür maßgeblicher Faktor.
Dessen geldwerter Vorteil war jedenfalls mangels konkretem Vorbringen nicht genau quantifizierbar (vgl. näher Beschluss vom
10.05.2011). Der Beschwerde musste deshalb ein weitergehender Erfolg versagt bleiben.
Der Streitwert war andererseits aber nicht lediglich auf einen Bruchteil des Auffangstreitwertes festzusetzen, weil es sich
um eine Untätigkeitsklage gehandelt hat.
Denn zum einen verfolgte der Kläger nicht nur das Klageziel einer Bescheidung um ihrer selbst willen. Er hat vielmehr umfassend
ausgeführt, warum er seiner Auffassung nach in der Sache Erfolg haben muss. Jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes erledigt
auch nicht jeder Widerspruchsbescheid von Gesetzes wegen die Hauptsache nach §
88 Abs.
2, Abs.
1 S. 3
SGG.
Nach §
88 Abs.
2 SGG gilt für ausstehende Entscheidungen über Widersprüche "das gleiche" wie für die verspätete Entscheidung über Anträge auf
Vornahme eines Verwaltungsaktes nach §
88 Abs.
1 SGG. §
88 Abs.
1 S. 3
SGG ordnet die Obliegenheit zur Erledigungserklärung in der Hauptsache jedoch nicht für jede Bescheidung des Antrages an, sondern
nur für Stattgaben. Nach der vorherrschende Meinung erledigt zwar auch die ablehnende Bescheidung die Untätigkeitsklage (vgl.
aus jüngerer Zeit BSG, Urt. v. 18.05.2011 - B 3 P 5/10 R - Rdnr. 23 Urt. v. 23.08.2007 - B 4 RS 7/06 R - juris-Rdnr. 16), der Rechtsstreit kann jedoch ohne Weiteres als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Wege der Klageerweiterung
oder -änderung (vgl. dazu näher BSG, Urt. v. 18.05.2011, Rdnr.24) fortgesetzt werden.
Zum anderen zeichnete sich der Rechtsstreit im Gegensatz zu normalen Untätigkeitsklagen durch die Besonderheit aus, dass im
Streit stand, ob es dem Widerspruch und der Klage bereits am Rechtsschutzbedürfnis gemangelt hat, weil alle Fragen vorrangig
im Verfahren über den Honorarbescheid des betreffenden Quartals selbst hätten geklärt werden können, bzw. ob der Erlass des
Honorarbescheides den Widerspruch erledigt hat.
Der Umstand, dass die rechtlichen Besonderheiten aus einer neuen gesetzlichen Regelung folgen, mit denen sich die Beklagte
erstmalig konfrontiert sah, hat zwar Auswirkungen auf die angemessene Zeitdauer zur Bescheidung im Sinne des §
88 Abs.
2, Abs.
1 S. 2
SGG, nicht jedoch auf den Streitwert.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).