Gründe:
I. Mit der am 19. Juni 2008 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 8. November
2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2008 die Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege für den Zeitraum
vom 30. Oktober bis 21. November 2007. Gleichzeitig ersuchte die Klägerin um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
ihres Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 19. Februar 2010 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Dagegen richtet sich die am 9. März 2010 eingegangene Beschwerde.
II. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft nach §
172 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - und auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Klageverfahren erster Instanz abgelehnt.
Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint sowie Kostenarmut gegeben ist (§
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. § 114 f
Zivilprozessordnung -
ZPO -). Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Artikel
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art.
20 Abs.
3 GG und dem aus Art.
19 Abs.
4 Satz 1
GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt
zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf
die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahrens an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG,
Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe
nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen
Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG aaO.). Vor diesem Hintergrund ist ausgehend von dem für
das Hauptsacheverfahren zu Grunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn zum
rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt entweder noch Beweis zu erheben ist oder wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt
aufgrund der Sachverhaltssschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar und klärungsbedürftig
hält.
Nach diesen Maßstäben war hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs am 22. Juli
2008 (vollständige Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) die hinreichende Erfolgsaussicht
nicht zu verneinen. Zu Unrecht geht das Sozialgericht davon aus, dass es für die von der Klägerin geltend gemachten Leistungen
der Verhindertenpflege nach §
39 Sozialgesetzbuch Elftes Buch -
SGB XI - in der vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2008 gültigen und vorliegend maßgeblichen Fassung an der so genannten Wartezeit
von 12 Monaten mangelt.
Nach §
39 Satz 2
SGB XI alter Fassung war Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 12 Monate in
häuslicher Umgebung gepflegt hat. Für die Berechnung der Wartezeit ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen
der Pflegeversicherung an die Klägerin ab 14. Dezember 2006 abzustellen. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit in §
14 SGB XI setzt den tatsächlichen Bezug von Pflegeleistungen nicht voraus. Vielmehr ist gemäß §
14 Abs.
1 SGB XI als pflegebedürftig anzusehen, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens
6 Monate, in erheblichem oder höheren Maße (§15
SGB XI) der Hilfe bedarf. So liegt der Fall hier. Nach Aktenlage spricht vieles dafür, dass die Klägerin bereits vor dem 14. Dezember
2006 pflegebedürftig war, zumal ihr auf ihren erstmaligen Antrag gleich Leistungen der Pflegestufe II bewilligt worden sind.
Eine erkennbare Veränderung ihres Gesundheitszustandes ist auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Medizinischen
Dienstes Krankenkasse im Gutachten vom 31. Januar 2007 jedenfalls seit dem für die Erfüllung der Wartefrist maßgeblichen Monat
Oktober 2006 nicht ersichtlich. Nach dem ärztlichen Attest von Dr. vom 30. April 2008 wird der Klägerin im Übrigen häusliche
Pflege in erheblichem Umfang bereits seit Oktober 2005 bescheinigt.
Nach der Definition des Begriffs der Pflegeperson in §
19 Satz 1
SGB XI ist zudem der Leistungsanspruch eines Pflegebedürftigen auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung selbst kein Definitionsmerkmal
(vgl. Klie/Krahmer, LPK -
SGB XI, 3. Auflage, §
19 Rdnr. 7b; Hauck/Noftz,
SGB XI - Kommentar, Loseblattsammlung Stand 36. Lieferung, §
19 Rdnr. 15). Allein der Umstand, dass die Klägerin trotz Pflegebedürftigkeit nicht schon früher um Leistungen der Pflegeversicherung
nachgesucht hat, führt nach alledem nicht dazu, dass die Vorpflegezeit von 12 Monaten gemäß §
39 Satz 2
SGB XI nicht als erfüllt angesehen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
73 a SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.