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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2017 - 9 KR 369/16
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Nachforderung von Versicherungsbeiträgen Mitarbeitende Minderheitsgesellschafter Vertraglich eingeräumtes Veto-Recht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
1. Ein Minderheitengesellschafter besitzt in der Regel nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen.
2. Eine dem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem Anstellungsvertrag mit der GmbH außerhalb des Gesellschaftsvertrags eingeräumte Weisungsfreiheit rechtfertigt ebenso wenig die Annahme seines sozialversicherungsrechtlichen Status als Selbstständiger wie ein nur vertraglich eingeräumtes Veto-Recht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
3. Selbst im Falle gesellschaftsrechtlicher Unbedenklichkeit wäre die nur schuldrechtlich vereinbarte Weisungsfreiheit zumindest außerordentlich kündbar.
Normenkette:
SGB V § 5 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 21.06.2016 S 4 KR 214/10
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2016 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2010 wird auch insoweit aufgehoben, wie darin eine Nachforderung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung enthalten ist. Der Tenor zu 4. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2016 ("Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.") wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2016 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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