LSG Chemnitz, Beschluss vom 17.03.2008 - 2 B 91/08
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
Bei einer vorübergehenden besonderen Belastung kann ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung über einen Widerspruch
i.S.d. §
88 Abs.
2 i.V.m. Abs.
1 SGG gegeben sein, etwa wenn aufgrund einer Gesetzesänderung für einen begrenzten Zeitraum viele Anträge zu bearbeiten sind, oder
bei einem Umzug oder organisatorischen Änderungen einer Behörde. Dauerhafter Personalmangel oder dauerhaft unzureichende Ausstattung
mit sachlichen Mitteln stellt keinen zureichenden Grund dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Leipzig 10.12.2007 S 4 AS 843/06