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LSG Chemnitz, Beschluss vom 15.02.2010 - 3 AS 570/09
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Eine Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Das ist nicht der Fall, wenn ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus mehreren eigenständigen, die Entscheidung jeweils allein tragenden Gründen abgelehnt wird, und nicht alle Ablehnungsgründe die Bedürftigkeit des Antragstellers betreffen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 19.08.2009 S 20 AS 2185/09 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. August 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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