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LSG Chemnitz, Beschluss vom 15.02.2010 - 3 AS 598/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Stromkosten für die Heizung
Die Position Haushaltsenergie (mithin Stromverbrauch, Kochenergie, Beleuchtung und Warmwasserbereitung) ist in der Regelleistung enthalten. Die Übernahme von Stromkosten auf Grundlage des § 22 SGB II setzt mithin voraus, dass sie (zumindest teilweise) für die Heizung der Wohnung aufzubringen sind. Dabei ist der auf die Haushaltsenergie entfallende Stromverbrauch aufgrund einer Plausibilitätsprüfung der Angaben des Hilfebedürftigen, der Stromrechnungen und der technischen Verbrauchsdaten der Heizanlage festzustellen oder gegebenenfalls zu schätzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 103 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
ZPO § 287
Vorinstanzen: SG Leipzig 21.08.2009 S 14 AS 2424/09
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 21. August 2009 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Verfahren, das vor dem Sozialgericht Leipzig unter dem Az. S 14 AS 2424/09 geführt wird, ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin., als Bevollmächtigte beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: