Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung, Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Gründe:
I. Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz
vom 12. November 2009, mit dem die Klage auf ernährungsbedingten Mehrbedarf abgelehnt worden ist.
Die Klägerin beantragte am 19. Juli 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Auf dem Formularantrag gab die Klägerin auch an, aus medizinischen Gründen
einer kostenaufwendigen Ernährung zu bedürfen. Die behandelnde Ärztin bescheinigte, dass die Klägerin an Diabetes mellitus
leide und Diabeteskost benötige, sowie dass die Klägerin an einer Nahrungsmittelallergie/Nahrungsmittelunverträglichkeit leide.
Mit Bescheid vom 8. August 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 19. Juli 2007 bis
31. Januar 2008. Mehrbedarfe waren darin nicht enthalten.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf ernährungsbedingten Mehrbedarf auf der Grundlage einer von ihr beim Amtsärztlichen Dienst
der Stadt C. eingeholten Beurteilung mit Bescheid vom 13. September 2007. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2008 zurück.
Bereits am 10. Januar 2008 hatte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag gestellt, worauf hin die Beklagte ihr für die Zeit
vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 Arbeitslosengeld II erneut ohne ernährungsbedingten Mehrbedarf, bewilligte.
Die Klägerin hat am 20. April 2008 Klage erhoben. In dem vom Sozialgericht angeforderten Befundbericht hat die behandelnde
Ärztin angegeben, dass die Klägerin an Diabetes mellitus Typ II, Funktionsbehinderung des Wirbelsäule mit chronischerm Schmerzsyndrom,
Gonarthrose beidseits mit Schmerzsympthomatik sowie Ödemen an den Händen und den Unterschenkeln leide. Der Diabetes mellitus
sei mit strenger Diät ohne Medikation führbar. Daraus folge eine Ersparnis für die Krankenkasse bezüglich medizinischer Therapien
und Folgebehandlungen einerseits und ein höherer Kostenaufwand für die Patientin für die Ernährung andererseits. Die Patientin
müsse auf zuckerhaltige Nahrungsmittel beziehungsweise kohlehydratreiche Kost unter Berücksichtigung der Ödeme verzichten.
Sie müsse aus Grundnahrungsmitteln sich eine der Krankheit entsprechende Kost selbst zubreiten.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12. November 2009 abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen.
Das Sozialgericht hat die im Oktober 2008 in 3. Auflage erschienenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge e. V für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe als antizipiertes Sachverständigengutachten
angesehen. Nach diesen Empfehlungen würden die bei der Klägerin bestehenden Erkrankung an Diabetes mellitus Typ II sowie die
vorhandenen Ödeme lediglich eine gesunde Vollkost erfordern. Deren Beschaffung verursache keine erhöhten Kosten. Durch den
Verzicht auf bestimmte Lebensmittel könnten ebenfalls keine erhöhten Kosten entstehen. Dies werde durch die amtsärztliche
Beurteilung gestützt. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergäben sich keine Hinweise auf Besonderheiten, die die Notwendigkeit
einer weiteren, insbesondere medizinischen Klärung des Sachverhaltes begründen könnten. Das Sozialgericht hatte auch keine
Bedenken, die im Oktober 2008 veröffentlichten Empfehlungen auf einen Leistungszeitraum im Jahr 2007 anzuwenden.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihr am 17. November 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 17.
Dezember 2009 Beschwerde eingelegt. Der Gerichtsbescheid leide an einem Verfahrensmangel. Das Sozialgericht habe zu Unrecht
eine weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung nicht für geboten erachtet. Die vom Sozialgericht für seine Auffassung, dass
es sich bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V um ein antizipierte Sachverständigengutachten
handle, zitierten Entscheidungen von Landessozialgerichten seien nicht rechtskräftig oder in einem Prozesskostenhilfeverfahren
ergangen und könnten auch aus weiteren Gründen nicht herangezogen werden. Soweit in den Empfehlungen ausgeführt werde, dass
eine sogenannte Vollkost aus dem Eckregelsatz zu finanzieren sei, sei die hierfür gegebene Begründung nicht nachvollziehbar.
Die amtsärztliche Untersuchung, auf die sich das Sozialgericht gestützt habe, habe keine fünf Minuten gedauert. Das Sozialgericht
habe nicht ohne Anhörung der behandelnden Ärztin und einer erforderlichen Begutachtung der Klägerin entscheiden dürfen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. November 2009 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für rechtsfehlerfrei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft.
Gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG sind nicht erfüllt. Zwar ist ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II ist ein
abgrenzbarer Teil des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und kann eigenständig geltend gemacht werden
(vgl. SächsLSG, Urteil vom 27. August 2009 - L 3 AS 245/08 - JURIS-Dokument Rdnr. 19, m. w. N.). Er kann jedoch nicht losgelöst vom Hauptanspruch, dem Arbeitslosengeld II-Anspruch,
betrachtet werden. Aus diesem Grund teilt ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, auch wenn über ihn
- wie vorliegend - in einem vom Arbeitslosengeld II-Bescheid getrennten Bescheid entschieden worden ist, das Schicksal des
Hauptantrages. Da vorliegend auf den Antrag vom 19. Juli 2007 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 19. Juli 2007 bis 31. Januar
2008 bewilligt worden ist, betrifft die Ablehnung des Anspruches auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung im Bescheid
vom 13. September 2007 auch nur diesen, die Jahresgrenze in §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG nicht erreichenden Zeitraum.
Für diesen Zeitraum von etwa sechseinhalb Monaten wird der Beschwerdewert von 750,00 EUR vorliegend in Bezug auf den geltend
gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarf nicht überschritten, wovon auch die Klägerin in der Beschwerdeschrift ausgegangen
ist.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Chemnitz vom 12. November 2009 zu Recht nicht zugelassen.
Gemäß §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3). Gründe für die Zulassung der Berufung
in diesem Sinne liegen nicht vor.
a) Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (vgl. §
103 SGG) ist nicht gegeben.
Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich
auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil ("error in procedendo"), nicht aber auf dessen sachlichen
Inhalt, das heißt seine Richtigkeit (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], §
144 Rdnr. 32, m. w. N.).
Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn das Sozialgericht gegen die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht
nach §
103 SGG verstoßen hat. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht ist aber nur gegeben, wenn sich das Sozialgericht auf der Grundlage
seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. u. a.
BSG, Beschluss vom 31. Juli 1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr. 5 = JURIS-Dokument Rdnr. 2; BSG, Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R - BSGE 95, 112 [115] = SozR 4-2600 §
101 Nr. 2 = JURIS-Dokument Rdnr. 20; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], §
144 Rdnr. 34 und §
103 Rdnr. 5, 20, jeweils m. w. N.).
Dem Sozialgericht mussten sich weder in Bezug auf die medizinischen Gründe für die geltend gemachte kostenaufwendige Ernährung
noch in Bezug auf die Frage, ob die Kosten für die bei der Klägerin gebotene Vollkost von der Regelleistung gedeckt ist, weitere
Ermittlungen von Amts wegen aufdrängen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die auch das Sozialgericht zitiert hat, ist der im Streit stehende Mehrbedarf
jeweils im Einzelfall zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 -B 14/7b AS 64/06 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 2 Rdnr. 28 = JURIS-Dokument Rdnr. 28). Dementsprechend hat das Sozialgericht auch nicht nur auf
die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V für die Gewährung von Krankenkostzulagen
in der Sozialhilfe abgestellt, sondern einen auf die gesundheitliche Situation der Klägerin bezogenen Befundbereicht bei der
sie behandelnden Ärztin eingeholt. Aus diesem Befundbericht ergibt sich, dass die Ärztin bezogen auf die Klägerin ebenso wie
der Deutsche Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V in seinen allgemeinen Empfehlungen eine Ernährung durch Vollkost
als erforderlich aber auch als ausreichend ansieht. Besonderheiten, auch im Hinblick auf die von ihr anlässlich des Erstantrages
mitgeteilte Nahrungsmittelallergie und/oder Nahrungsmittelunverträglichkeit, erwähnte die behandelte Ärztin im Befundbericht
nicht.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II nicht die Aufwendungen für Vollkost
gedeckt werden könnten, musste sich das Sozialgericht ebenfalls nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst sehen. Denn der
Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V hat in seinen Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen
in der Sozialhilfe vom Oktober 2008 (vgl. S. 19) unter Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft
für Ernährung e. V "Lebensmittelkosten im Rahmen einer vollwertigen Ernährung" vom April 2008 festgestellt, dass mit einem
Ansatz von 4,52 EUR für Nahrungsmittel und Getränke (einschließlich Tabakwaren) die Regelleistung für Haushaltsvorstände und
allein Lebende den Mindestaufwand für eine Vollkost deckt. Solange aber ein Verfahrensbeteiligter nicht substantiiert vorträgt,
dass Zweifel an Feststellungen, Auffassungen oder Beurteilungen von fachkundigen Stellen bestehen, und sich dem Gericht solche
Zweifel auch nicht aufdrängen, muss sich ein Gericht nicht veranlasst sehen, weitere Ermittlungen anzustellen. Nur ergänzend
wird angemerkt, dass sich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - JURIS-Dokument Rdnr. 152) auf die zitierte Passage in den Empfehlungen des Deutsche Verein für öffentliche und private
Fürsorge e. V bezogen und dies als einen Beleg dafür gewertet hat, dass die Regelleistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen
Existenzminimums nicht als evident unzureichend erkannt werden könnten.
b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft,
deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern
(vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], §
144 Rdnr. 28). Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige
Auswirkungen haben kann (Leitherer, aaO., Rdnr. 29, m. w. N.).
Die Frage, ob ein Hilfebedürftiger auf Grund einer Erkrankung einer besonderen, kostenintensiven Ernährung bedarf und damit
Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II hat, hängt von den individuellen Verhältnissen
des Hilfebedürftigen ab und begründet deshalb keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - L 3 B 428/08 AS-NZB - JURIS-Dokument Rdnr. 13).
Soweit die Klägerin der Auffassung des Sozialgerichtes entgegentritt, dass es sich bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins
für öffentliche und private Fürsorge e. V vom Oktober 2008 zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe um ein
antizipiertes Sachverständigengutachten handelt, fehlt es an der Klärungsfähigkeit. Denn im Hinblick darauf, dass nach der
zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind, ist die Frage, wie die Empfehlungen
zu qualifizieren sind, nicht entscheidungserheblich. Auch das Sozialgericht nicht allein auf die Empfehlungen abgestellt,
sondern die gesundheitliche Situation der Klägerin mit berücksichtigt.
c) Schließlich liegt auch keine Divergenz im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG vor.
Das Bundessozialgericht hat zwar in mehreren Urteilen die Auffassung vertreten, dass die Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen
in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V aus dem Jahr 1997 nicht als antizipiertes
Sachverständigengutachten anzusehen sind (vgl. BSG, Urteile vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 2 Rdnr. 26 f. = JURIS-Dokument Rdnr. 26 f, vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R - BSGE 100, 83 Rdnr. 39 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 6 Rdnr. 39 = JURIS-Dokument Rdnr. 39 und vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 3/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 16). Zur Frage, ob dies auch für die Empfehlungen vom Oktober 2008 gilt liegt jedoch bislang noch
keine Entscheidung des Bundessozialgerichtes vor.
Auch eine Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichtes ist nicht gegeben. Dabei ist Landessozialgericht im
Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG nur das Berufungsgericht, hier das Sächsische Landessozialgericht. Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichtes hat
in zwei Urteilen vom 22. Juni 2009 ausgeführt, dass die Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe
des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V vom Oktober 2008 möglicherweise als antizipiertes Sachverständigengutachten
Geltung beanspruchen können. Der 7. Senat hat dies in den beiden Entscheidungen jedoch dahinstehen lassen (vgl. SächsLSG,
Urteil vom 22. Juni 2009 - L 7 AS 207/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 50 und Urteil vom 22. Juni 2009 - L 7 AS 250/08 - JURIS-Dokument Rdnr. 22).
Soweit das Sozialgericht schließlich die im Oktober 2008 veröffentlichten Empfehlungen auf den davor liegenden Leistungszeitraum
ab Mitte 2007 angewandt hat, deckt sich dies mit nicht nur mit der Rechtsprechung des drei mit SGB II-Verfahren befassten
Senate des Sächsischen Landessozialgerichtes (vgl. SächsLSG, Urteil vom 27. August 2009 - L 3 AS 245/08 - JURIS-Dokument Rdnr. 24; SächsLSG, Urteil vom 26. Februar 2009 - L 2 AS 152/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 39 ff.; vgl. auch SächsLSG, Urteil vom 22. Juni 2009 - L 7 AS 207/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 52; SächsLSG, Urteil vom 22. Juni 2009 - L 7 AS 250/08 - JURIS-Dokument Rdnr. 24), sondern auch mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. z. B. LSG Mecklenburg-Vorpommern,
Beschluss vom 19. Dezember 2008 - L 8 B 386/08 - JURIS-Dokument Rdnr. 19).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §
177 SGG).