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LSG Chemnitz, Beschluss vom 20.11.2009 - 3 B 261/08
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Bewilligung nach dem Tod des Hilfebedürftigen; Verpflichtung des Arbeitslosengeld II-Beziehers zur Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Anspruch für Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens
1. Da die Prozesskostenhilfe eine an die spezielle Situation des Begünstigten geknüpfte höchstpersönliche Berechtigung ist, endet sie mit dem Tod des hilfsbedürftigen Beteiligten. Nach dem Tod des Hilfebedürftigen kann ihm deshalb nicht mehr Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
2. Zur Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind auch Empfänger von Arbeitslosengeld II verpflichtet. Ausnahmsweise besteht die Möglichkeit, auf eine in einem anderen Verfahren vorgelegten Erklärung Bezug zu nehmen.
3. Für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
PKHVV
,
SGB II
,
SGG § 172
,
SGG § 172 Abs. 3
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1
,
ZPO § 117 Abs. 3
,
ZPO § 117 Abs. 4
,
ZPO § 118 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Dresden - S 10 AS 794/08 AS-PKH - 6.3.2008
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 6. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: