LSG Chemnitz, Urteil vom 22.03.2006 - 1 KR 114/05
Kostenerstattung der Krankenversicherung für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei privat krankenversicherter Ehefrau
Ist der zeugungsunfähige Mann gesetzlich und die zeugungsfähige Ehefrau privat versichert, so müssen die Kosten für Behandlungsmaßnahmen
im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation, die unmittelbar und ausschließlich am Körper der Ehefrau ausgeführt werden, von dem
Ehepaar selbst getragen werden, da in der zivilrechtlichen Rechtsprechung eine Kostenerstattung für diese Maßnahmen in dieser
Konstellation abgelehnt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Chemnitz 05.10.2005 S 11 KR 114/02