Gründe:
I. Der Antragsteller führt vor der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, dessen Vorsitzende die Richterin am Sozialgericht
B ist, u.a. ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
für das er am 26.07.2010 einen 17seitigen Schriftsatz sowie 15 Anlagen (insgesamt 60 Blatt) einreichte. Die Vorsitzende bat
ihn mit Schreiben vom 27.07.2010 um kurze Mitteilung. ob sein Anliegen richtig erfasst sei, nämlich dass er den Erhalt einer
Wohnungserstausstattung nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss sowie die Aufhebung einer monatlichen Aufrechnung mit der
Regelleistung begehre. Das Jobcenter L ... (früher: Arbeitsgemeinschaft L ; im Folgenden: Antragsgegner) übersandte am 02.08.2010
einen Änderungsbescheid vom selben Tag, mit dem die monatliche Aufrechnungsrate auf 25,00 EUR gesenkt wurde, und trat dem
Antrag entgegen. Daraufhin gab die Vorsitzende der 4. Kammer dem Antragsteller auf, seine Kontoauszüge für die Zeit von 15.0.2010
bis 09.08.2010 zu übersenden. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte auf beide Anfragen nicht.
Mit Verfügung vom 25.08.2010 erfolgte ein ausführlicher richterlicher Hinweis auf die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung und darauf, dass diese Voraussetzungen bislang nicht erfüllt seien. Insbesondere sei weder dargelegt
noch glaubhaft gemacht, welche wesentlichen Nachteile in dem ER-Verfahren abgewendet werden sollten. Der Antragsteller möge
die Rücknahme seines Antrages prüfen oder zum Hinweis vortragen und seine Kontoauszüge gemäß Verfügung vom 06.08.2010 einreichen.
Mit dem Schreiben wurde an den Antragsteller ein Vordruck für die Rücknahme des Antrages versandt. Eine Reaktion des Antragstellers
erfolgte wiederum nicht.
Mit Verfügung vom 03.09.2010 wurde ein Erörterungstermin auf den 20.09.2010 geladen und das persönliche Erscheinen des Antragstellers
angeordnet; die Ladung wurde ihm am 04.09.2010 zugestellt.
Mit an den Präsidenten des Sozialgerichts Leipzig gerichtetem Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12.09.2010
übersandte dieser eine Vollmacht des Antragstellers vom 06.09.2010, auf deren Inhalt verwiesen wird, einen vom Antragsteller
selbst unterschriebenen Antrag auf Befangenheit wegen mehrfacher Verweigerung des rechtlichen Gehörs und einen Antrag auf
Terminsverschiebung. Mit Verfügung vom 14.09.2010 wurde der Erörterungstermin aufgehoben.
In seinem Befangenheitsantrag führt der Antragsteller neben allgemeinen Bemerkungen und Bewertungen zum deutschen Rechts-
und Justizsystem, zum rechtlichen Gehör, gesetzlichen Richter und einzelnen Vorschriften der Sozialgesetzbücher auf insgesamt
54 Seiten mit 14 Anlagen, die laut Aufdruck von J S als Director der C.M.B. Consult Management Service Ltd. N/M .../A/B verfasst
und vom Antragsteller unterzeichnet wurden, im Wesentlichen aus, dass die Richterin in Kenntnis des Umzuges des Antragstellers
am 01.08.2010 Post an seine alte Adresse gesandt und zu kurze Stellungnahmefristen gesetzt habe. In seinem Antragsschriftsatz
und in den Anlagen habe er mitgeteilt, dass er zum 01.08.2010 umziehen werde, was sich auch aus dem in den Anlagen übersandten
Mietvertrag ergebe. Dennoch seien Schreiben nach dem 01.08 2010 an die alte Anschrift gesandt worden, so dass der Antragsteller
mehrere Schreiben des Sozialgerichts und die Ladung erst am 06.09.2010 im Büro des Arbeitskreises Resozialisierung e.V. vorgefunden
habe. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil Fristen von drei Arbeitstagen oder sechs Tagen mit eingeschlossenem
Wochenende nicht ausreichend seien. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin am Sozialgericht B sei gerechtfertigt,
wenn der Antragsteller bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme habe, dass die abgelehnte
Richterin ihm gegenüber eine innere Haltung einnehme, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen
könne. Die Besorgnis der Befangenheit bestehe ganz besonders bei der Verweigerung des rechtlichen Gehörs; dies betreffe auch
die Weigerung der Kenntnisnahme des sachlichen Parteivortrages durch die Richterin B sowie die Terminierung, wenn Gehörsverweigerung
vorliege. Dadurch, dass in fünf Fällen Post an die alte Adresse geschickt worden sei, habe die Richterin fünfmal die Kenntnisnahme
des sachlichen Parteivortrages bezüglich des Umzuges am 01.08.2010 verweigert, was ernsthaften Anlass zur Besorgnis der Befangenheit
gebe. Auch sei die Kenntnisnahme von Beiakten (Anlagen) verweigert worden. Ferner dürfe die Richterin sich nicht auf den Zugang
formlos übersandter Schriftstücke verlassen; die mindestens viermal unterlassene Prüfung der rechtzeitigen Zustellung von
formlos übersandten Schriftstücken erscheine als Verweigerung des rechtlichen Gehörs und gebe ernsthaften Anlass zur Besorgnis
der Befangenheit. Die mindestens viermalige Verweigerung der Bereitstellung der zur Stellungnahme erlassenen "Verfügungen"
erscheine als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, denn die Richterin habe auf "Verfügungen" Bezug genommen, obwohl den Schreiben
an den Antragsteller kein Dokument mit der Überschrift "Verfügung" beigefügt gewesen sei, so dass für ihn nicht erkennbar
gewesen sei, was die Richterin verfügt habe. Die wiederholte absichtliche verfassungswidrige und rechtswidrige Fristsetzung
als besondere Form der erheblichen Verkürzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts
Leipzig gebe ernsthaften Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Die Aufforderung zur Rücknahme des Antrages sei eine rechtswidrig
unzulässige Bitte und gebe gewichtigen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Die Richterin am Sozialgericht B sei nicht der
gesetzliche Richter des Antragstellers. Sodann folgen Ausführungen zur Sache.
Die Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richterin am Sozialgericht B, führt in ihrer dienstlichen Stellungnahme
vom 14.09.2010 aus, der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt sei zutreffend, wobei die Schlussfolgerungen nicht geteilt
würden. Da vorläufiger Rechtsschutz beantragt worden sei, seien kürzere Fristen als in einem Klageverfahren bestimmt worden.
Verfügungen bis einschließlich zum 04.08.2010 seien wegen Krankheit von der Vertreterin verfügt worden. Die Änderung der Anschrift
sei nunmehr erfolgt. Sämtliche Verfügungen habe der Antragsteller erhalten und bei Beantragung wäre eine Fristverlängerung
zur Stellungnahme bewilligt worden. Allein der Umstand des Nichteingangs einer Stellungnahme sei Anlass gewesen, einen Erörterungstermin
anzuberaumen.
Dem Senat lagen die Verfahrensakten des Sozialgerichts Leipzig - S 4 AS 2891/10 ER - und die Leistungsakten des Antragsgegners (3 Bände) vor.
II. Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts ist gemäß §
60 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan A - Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts seit 01.01.2011 zur Entscheidung
über Ablehnungsgesuche gegen Richter der Sozialgerichte zuständig. Er entscheidet darüber durch Beschluss ohne Hinzuziehung
ehrenamtlicher Richter (§§
33,
12 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Die Richterablehnung des Antragstellers vom 12.09.2010, beim Sozialgericht Leipzig am 13.09.2010 eingegangen, gegen die Richterin
am Sozialgericht B als Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig ist zulässig, aber nicht begründet. Die geltend
gemachten Gründe sind nicht geeignet, die Ablehnung der Richterin zu rechfertigen.
Nach §
60 Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
42 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§
42 Abs.
2 ZPO). Dies ist dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung der Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit
und objektiven Einstellung des für die Bearbeitung und Entscheidung des Verfahrens zuständigen Richters zu zweifeln. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfällt. Ausschlaggebend ist vielmehr,
ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven
Maßstabes Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 02.12.1992
- 2 BvF 2/90, BVerfG 88, 17, unter II.1 der Gründe; dazu auch: Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 02.11.2007 - B 1 KR 72/07 B, RdNr. 9 m.w.N.). Für die Begründetheit eines solchen Gesuchs reicht weder allein der subjektive Eindruck bzw. die subjektive
Wertung der Sachlage durch den ablehnenden Verfahrensbeteiligten aus, noch hängt diese davon ab, ob sich der abgelehnte Richter
selbst für befangen hält oder nicht.
Nach übereinstimmender Rechtsprechung in sämtlichen Fachgerichtsbarkeiten ist bei der Prüfung von Ablehnungsgesuchen zu beachten,
dass unterschiedliche Auffassungen zwischen Richter einerseits und dem betreffenden Verfahrensbeteiligten andererseits in
materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Fragen ohne besondere Anhaltspunkte keinen Anlass zu einer begründeten Besorgnis
der Befangenheit darstellen. Dabei reicht der Umstand, dass ein abgelehnter Richter in dem bisherigen Verfahren Verstöße gegen
Gesetzesvorschriften begangen haben könnte, allein nicht als Befangenheitsgrund aus (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss
vom 18.06.2008 - AnwZ (B) 4/07 - RdNr. 8, zitiert nach Juris). Eine Besorgnis der Befangenheit kann vielmehr nur dann begründet sein, wenn die Fehlerhaftigkeit
der richterlichen Meinungsäußerung bzw. in Betracht gezogenen verfahrensrechtlichen Maßnahme auf einer unsachlichen, nicht
mehr neutralen Einstellung des Richters gegen den betroffenen Beteiligten oder auf Willkür im konkreten Fall beruht. Von einer
auf Willkür beruhenden Rechtsauffassung bzw. Verfahrenshandlung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger
Würdigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BayLSG,
Beschluss vom 29.04.2002 - L 5 AR 28/02 RJ, m.w.N.; zitiert nach Juris). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder
grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992 - 1 BvR 1323/92, BVerfGE 87, 282, 286) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art.
101 Abs.
1 Satz 2
GG grundlegend verkannt hat, ist nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
05.07.2005 - 2 BvR 497/03, RdNr. 72 m.w.N.). Derartige Anhaltspunkte, die aus Sicht des Antragstellers eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber der
Richterin begründen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Vorliegend ist schon nicht davon auszugehen, dass die Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richterin am Sozialgericht
B verfahrensrechtliche Vorschriften fehlerhaft angewandt hätte. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, dass das prozessuale
Vorgehen der Richterin auf sachfremden Erwägungen oder einer gerade den Antragsteller diskriminierenden Einstellung beruhen
könnte.
Soweit der Antragsteller meint, die Richterin habe seinen Vortrag, er werde am 01.08.2010 umziehen, nicht zur Kenntnis genommen,
so ist diese Schlussfolgerung nicht zwingend. Vielmehr ist es weder ungewöhnlich noch unüblich, dass anvisierte Wohnungswechsel
von Verfahrensbeteiligten nicht oder nicht termingerecht realisiert werden, so dass eine Änderung der von den Klägern oder
Antragstellern erstmals mitgeteilten Wohnanschriften durch das Gericht in der Regel nicht gewissermaßen "vom Amts wegen" vorgenommen
werden. Vielmehr werden die Kläger und Antragsteller - wie auch hier mit gerichtlichem Schreiben vom 27.07.2010 - regelmäßig
aufgefordert, Anschriftenänderungen sofort mitzuteilen, um sicher zu stellen, dass die jeweils aktuelle ladungsfähige Anschrift
in der elektronischen Datenverarbeitung des Gerichts gespeichert ist. Insoweit kommt es immer auf die Mitwirkung der Beteiligten
an.
Hinsichtlich der vom Antragsteller als zu kurz gerügten Fristsetzungen lässt sich ebenfalls keine willkürliche Handhabung
des Verfahrens durch die abgelehnte Richterin erkennen. Zum einen handelt es sich nicht um gesetzliche Fristsetzungen, die
zur Folge hätten, dass der Antragsteller mit seinem Sachvortrag und weiterem Vorbringen ausgeschlossen wäre oder sonst einen
Rechtsverlust erleiden würde. Zum anderen ist das Verfahren nicht beendet, so dass er noch immer ohne Einschränkungen Gelegenheit
hat, aus seiner Sicht zu dem Vortrag der Gegenseite oder dem richterlichen Hinweis Stellung zu nehmen. Daher ist es weder
zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs gekommen, noch lässt sich eine fehlerhafte Verfahrensführung erkennen. Zutreffend
hat die Richterin am Sozialgericht B in ihrer dienstlichen Äußerung darauf hingewiesen, dass bei Verfahren des vorläufigen
bzw. einstweiligen Rechtsschutzes kürzere Fristen gesetzt werden als in Klageverfahren. Dies ist in der gerichtlichen Praxis
allgemein üblich und entspricht den gerichtlichen Gepflogenheiten, um diese Eilverfahren angemessen zu beschleunigen, so dass
kein Anlass zu Zweifeln an der gebotenen Unvoreingenommenheit besteht. Die Fristsetzung selbst liegt im richterlichen Ermessen.
Welche Frist als noch ausreichend und angemessen angesehen werden kann, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls
ab. Dass die Richterin einen Erörterungstermin anberaumt und das persönliche Erscheinen des Antragstellers angeordnet hat,
zeigt im Übrigen, dass keine gerichtliche Entscheidung ergehen sollte, ohne ihm zumindest mündlich und im persönlichen Gespräch
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Es ist nicht zu erkennen, dass die abgelehnte Richterin dadurch, dass sie in den Schreiben und in der Ladung zum Erörterungstermin
auf ihre früheren Verfügungen verwiesen hat, dem Antragsteller unangemessen benachteiligen wollte. Zwar wäre es ggf. für den
Antragsteller leichter verständlich gewesen, wenn sie auf die an den Antragsteller ergangenen gerichtlichen Schreiben Bezug
genommen hätte statt den Begriff "Verfügung" zu verwenden, weil der Antragsteller - wie viele andere - mit den Gepflogenheiten
bei Gericht und den im Gerichtsbetrieb verwendeten Fachbegriffen möglicherweise nicht vertraut ist. Allerdings ergibt sich
daraus kein Anhaltspunkt für eine mögliche Voreingenommenheit.
Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs bringt der Antragsteller schließlich sinngemäß vor, dass die abgelehnte Richterin ihn
nicht zur Antragsrücknahme habe auffordern und keine vorgefertigte Rücknahmeerklärung habe übersenden dürfen. Objektive Umstände,
die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind damit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es gehört zu den
Aufgaben des Richters, Hinweise zu erteilen und darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (vgl. §
106 SGG). Nichts anderes hat die Richterin am Sozialgericht B getan, denn sie hat dem Antragsteller anheim gestellt, seinen Antrag
zurückzunehmen oder zu den erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen und weiter vorzutragen. Die Diktion des Hinweises vom 25.08.2010
lässt nicht auf eine voreingenommene oder gar willkürliche Handhabung des Verfahrens durch die Richterin am Sozialgericht
B schließen. Der Antragsteller wurde aufgrund dieses Schreibens nicht zu einem bestimmten Verhalten gedrängt, sondern die
Richterin hat sich ersichtlich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt und zugleich Gelegenheit gegeben, zu den aus ihrer
Sicht gebotenen rechtlichen Hinweisen Stellung zu nehmen.
Allein der Umstand, dass Richterin am Sozialgericht B mit ihrem Hinweisschreiben vom 25.08.2010 zu Ausdruck gebracht hat,
dass sie die Erfolgsaussicht des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anders beurteilt als der Antragsteller,
reicht aus den o.g. Gründen für sich genommen nicht aus, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Auch die Übersendung
einer vorgefertigten Rücknahmeerklärung begründet keine Besorgnis der Befangenheit, sondern kann als Serviceleistung gegenüber
den in der Regel im Umgang mit Gerichten unerfahrenen Beteiligten gewertet werden. Die Übersendung kann insbesondere deswegen
sachdienlich sein, weil es einer eindeutigen prozessualen Erklärung zur Beendigung eines Rechtsstreits bedarf. Im gerichtlichen
Anschreiben vom 25.08.2010 dazu kommt eindeutig zum Ausdruck, dass der Antragsteller die freie Wahl hatte: er möge die Rücknahme
seines Antrages prüfen oder zu den Hinweisen vortragen und die angeforderten Kontoauszüge vorlegen. Weitere Umstände, die
die Handhabung des Verfahrens durch die Richterin als offensichtlich unhaltbar und schlechterdings unvertretbar erscheinen
lassen könnten, liegen nicht vor und wurden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Die Behandlung des Verfahrens insgesamt
lässt nicht darauf schließen, dass es der Richterin an der gebotenen Objektivität und Unvereingenommenheit mangelt.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§
183 SGG) und ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).