Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente; insbesondere geht es um die rentensteigernde Berücksichtigung von Rentenanwartschaften,
die im Wege des Versorgungsausgleichs vom Versicherungskonto des Klägers auf das Konto seiner geschiedenen Ehefrau übergegangen
sind.
Der am XX.XXXXX 1943 geborene Kläger lebte ab dem März 1989 dauerhaft getrennt von seiner damaligen Ehefrau, die weiterhin
das im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Haus in G., F.-Straße, bewohnte. Während der Zeit der Trennung bis zur Scheidung
der Ehe im Juli 2003 zahlte er ihr Unterhalt in Höhe von zunächst 1171 DM, ab dem 1. September 2000 aufgrund des Vergleichs
vom 4. August 2000 nur noch 560 DM. Mit Bescheid vom 26. Februar 2002 bewilligte die Beklagte ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit rückwirkend ab dem 1. Januar 2001, die sich bei Erteilung des Bewilligungsbescheides auf 552,74 EUR
belief. Seit dem 14. Mai 2002 bezog er (ausschließlich) Arbeitslosengeld in Höhe von 1.154, 40 EUR monatlich. Durch das Urteil
des Familiengerichts A. vom 7. Juli 2003 wurde die Ehe aufgrund des Scheidungsantrags der Ehefrau vom 17. Februar 2000 geschieden
und zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 424,82 EUR,
bezogen auf den 31. Januar 2000 als Ende der Ehezeit, vom Versicherungskonto des Klägers - dort Antragsgegner - bei der Beklagten
auf das Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angeordnet. Über die
Folgesachen Unterhalt und Zugewinn - ein Verfahren über den von der Ehefrau übernommenen Hausrat war nicht anhängig gemacht
worden - schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung den folgenden Vergleich: 1. Die Parteien verzichten gegenseitig
auf nacheheliche Unterhaltsansprüche. 2. Der Antragsgegner überträgt die ihm gehörende Haushälfte an dem Hausgrundstück Gemeinde
G., Gemarkung M., Flur ..., Flurstück ..., Lagebezeichnung F.-Straße, Grundbuch M. Blatt 286, auf die Antragstellerin gegen
Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.000 EUR. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, den entsprechenden notariellen
Vertrag unverzüglich abzuschließen. 3. Damit sind die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich erledigt.
4. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Dem Vergleich war ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2003 der Hinweis des Gerichts vorausgegangen, nach seiner
Überzeugung seien nacheheliche Unterhaltsansprüche der Antragstellerin mangels Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht
gegeben, zumal der Antragstellerin ein Wohnvorteil anzurechnen sei. Der Antragsgegner sei 60 Jahre alt und habe auch bei maximalen
Bemühungen keine realistische Chance, eine Arbeitsstelle zu erhalten. Das Gericht rege deshalb dringend an, die Folgesachen
vergleichsweise dergestalt zu erledigen, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht würden und der Zugewinnausgleich
wie vorgetragen geregelt werde. Damit nahm das Gericht Bezug auf die vom Kläger während der vorausgegangenen außergerichtlichen
Vergleichsverhandlungen über die Scheidungsfolgen wiederholt erklärte grundsätzliche Bereitschaft, dem Wunsch seiner Ehefrau
nach Übertragung der ihm gehörenden Haushälfte gegen eine Zahlung von 40.000 EUR zu entsprechen, allerdings nur bei Erledigung
aller wechselseitigen Ansprüche. Den von der Ehefrau des Klägers geltend gemachten Unterhaltsanspruch hatte der Kläger in
einem Schriftsatz an das Amtsgericht A. vom 17. Januar 2003 für unbegründet erklärt und zur Begründung ausgeführt, zum einen
stünden im Hinblick auf seinen Selbstbehalt lediglich 229 EUR monatlich zur Disposition, zum anderen müsse die Ehefrau sich
Einkünfte jedenfalls im Umfang der Geringverdienergrenze sowie den Wohnwert des von ihr allein genutzten Hauses mit mindestens
511,29 EUR anrechnen lassen. Einem von den Eheleuten 1999 in Auftrag gegebenen Gutachten zufolge hatte dieses Haus einen Verkehrswert
von 215.000 DM.
Mit Bescheid vom 15. November 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Altersrente für Schwerbehinderte
in Höhe von 807,37 EUR monatlich. Sie ließ bei der Berechnung die im Zuge des Versorgungsausgleichs von seinem Versicherungskonto
auf das seiner früheren Ehefrau übergegangenen Anwartschaften unberücksichtigt und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen
des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105 - VAHRG) lägen nicht vor, da nach der Scheidung ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht wirksam geworden sei und deshalb kein Unterhaltsanspruch
der geschiedenen Ehefrau mehr bestehe.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er wandte sich gegen die unterbliebene Berücksichtigung der auf seine frühere Ehefrau
übertragenen Anwartschaften und machte geltend, in der Auskunft- und Beratungsstelle der Beklagten sei ihm gesagt worden,
dass die Minderung nicht zur Anwendung komme, da seiner geschiedenen Frau als Unterhaltsvorschuss bei der Scheidung eine größere
Summe zugesprochen worden sei. Auf eine laufende Unterhaltszahlung habe sie ausschließlich deshalb verzichtet. Er verwies
hierzu auf die dem Scheidungsfolgenvergleich vorausgegangene - oben bereits erwähnte - Korrespondenz.
Nach der Zurückweisung des Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 hat der Kläger im anschließenden
Klageverfahren vorgetragen, dem Vergleich seien umfangreiche Verhandlungen zwischen den Parteien vorausgegangen. Sein Hintergrund
sei die Übereinkunft gewesen, dass der Kaufpreis für das Grundstück an sich 60.000 EUR betragen habe. Da jedoch zukünftige
Unterhaltsansprüche im Raume gestanden hätten, habe er - der Kläger - auf einen Teil dieses Kaufpreises in Höhe von 20.000
EUR verzichtet. Damit sei insgesamt ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht zustande gekommen, wobei ein Betrag in Höhe von
20.000 EUR als Unterhaltsvorschuss anzusehen sei.
Demgegenüber hat sich die Beklagte durch die vom Amtsgericht A. in der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2003 dargelegte Überzeugung,
dass nacheheliche Unterhaltsansprüche der Antragstellerin mangels Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht gegeben seien,
in ihrer Auffassung bestätigt gesehen. Die Übertragung eines Hauses zum Preis von 40.000 EUR unter Berücksichtigung eines
Unterhaltsvorschusses von 20000 EUR, wie vom Kläger geltend gemacht, lasse sich daraus keinesfalls ableiten.
Das Sozialgericht hat die Klage durch das Urteil vom 4. September 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger
habe keinen Anspruch auf eine Neuberechnung seiner Rente ohne Rücksicht auf den Versorgungsausgleich, d. h. unter Einbeziehung
der übergegangenen Anwartschaften, weil die in § 5 VAHRG geregelten Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien, denn die Eheleute hätten den Unterhaltsverzicht im Scheidungsfolgenvergleich
ohne Abfindungsleistung erklärt.
Gegen das ihm am 1. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 2. November 2009, Berufung eingelegt. Er
hält daran fest, dass er in dem Vergleich vom 7. Juli 2003 vor der Scheidung der Ehe den Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen
Ehefrau da-durch abgegolten habe, dass er ihr seinen Miteigentumsanteil am gemeinsamen Haus um 18.926,39 EUR unter seinem
Wert überlassen habe. Soweit das Amtsgericht A. im Protokoll jener Sitzung vorab dargelegt habe, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche
der früheren Ehefrau mangels Leistungsfähigkeit des Klägers nicht gegeben seien, sei dies ausschließlich im Vergleichsinteresse
auf Wunsch der geschiedenen Ehefrau zwecks Vorlage beim Sozialamt geschehen. Tatsächlich seien alle Beteiligten davon ausgegangen,
dass ein Unterhaltsanspruch bestehe. Er sei durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-H. vom 18. Juni 1999 zur Zahlung von monatlichem
Unterhalt in Höhe von 1.117 DM verurteilt worden. Am 4. August 2000 hätten sich die Beteiligten vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht
(HansOLG) auf eine monatliche Unterhaltszahlung i. H. v. DM 560 verglichen. Ab September 2002 habe er - der Kläger -, der
mittlerweile arbeitslos geworden sei, Unterhalt in Höhe von 229 EUR, anstelle von 286,32 EUR (= 560 DM) gezahlt, und zwar
bis zur Vereinbarung des Vergleichs im Juli 2003. Der nacheheliche Unterhalt sei neben dem Zugewinnausgleich das die Folgesachen
dominierende Thema gewesen. In der Folgesache Zugewinn sei es um das gemeinsame Haus gegangen, für das der Gutachterausschuss
für Grundstückswerte im Landkreis A. mit seinem Gutachten vom 15. Oktober 1999 einen Wert in Höhe von 215.000 DM ermittelt
habe. Seine damalige Ehefrau habe durch Schriftsatz vom 18. September 2000 angeboten, für die Überlassung der ideellen Hälfte
80.000 DM zur Erledigung aller Folgesachen und aller wechselseitigen Anspruche bis auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich
zu zahlen. Dazu sei er - der Kläger - nicht bereit gewesen. Er habe ihr die Haushälfte nur gegen Verzicht auf nachehelichen
Unterhalt gegen Zahlung von 80.000 DM (40.000EUR) angeboten. Im Rahmen der nachfolgenden Korrespondenz habe sie mit Schriftsatz
vom 20. Dezember 2000 vorgetragen, sie könne auf diesen Vorschlag nicht eingehen, da sie befürchten müsse, sich mit einem
Unterhaltsverzicht jeglicher Chance zu berauben, später Sozialhilfe zu erhalten. Deshalb habe sie weiter auf dem Unterhaltsanspruch
bestanden, während er - der Kläger - bei seinem Standpunkt geblieben sei, und das Gericht u. a. zu einem das Problem aus dem
Weg räumenden Vergleichsvorschlag aufgefordert habe. Adressat dieser Erklärung sei das Sozialamt gewesen. Tatsächlich seien
alle Beteiligten davon ausgegangen, dass ein Unterhaltsanspruch bestehe und das dieser mit einem Verzicht auf die o. g. Differenz
i. H. v. 18.926, 39 EUR abgegolten werde.
Der Kläger beantragt das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. September 2009 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten
vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,
eine höhere Altersrente unter Einbeziehung der im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger benenne im Berufungsverfahren keine Tatsachen, die nicht bereits
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift
aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. September 2009 ist nicht zu beanstanden.
Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. November 2004 ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte mit
ihm dem Kläger die Altersrente unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs ohne Einbeziehung der übertragenen
Anwartschaften bewilligt. Die in § 5 VAHRG geregelten Voraussetzungen für das Unterbleiben einer solchen Kürzung liegen nicht vor.
Die Ausführungen des Klägers zur Begründung seiner Berufung und die in diesem Zusammenhang von ihm vorgelegten Unterlagen
gebieten keine für ihn günstigere Bewertung des Sachverhalts. Sie enthalten nichts, womit sich das Sozialgericht nicht bereits
erschöpfend auseinandergesetzt hat. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger zur Erläuterung der Vorgeschichte des Vergleichs
vorgelegten Schriftsätze. Unverändert gilt, dass bei der Bewertung bzw. Auslegung des Vergleichs bzw. der in seinem Rahmen
abgegebenen Erklärungen die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse maßgebend sind. Diese waren dadurch gekennzeichnet,
dass zumindest das Amtsgericht A. davon überzeugt war, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Klägers mangels
Leistungsfähigkeit nicht gegeben waren. Dies war Grundlage für den Vergleichsvorschlag und für den sodann gemäß diesem Vorschlag
geschlossenen Vergleich. Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers läuft auf die Behauptung hinaus, das Gericht
habe insoweit bewusst gegen seine Überzeugungen gehandelt, bzw. diese Überzeugung lediglich vorgespiegelt, und unterstellt
die Bereitschaft des Gerichts, durch eine unzutreffende Feststellung die Grundlage für eine potentiell für das Sozialamt nachteilige
Vereinbarung zu legen. Diese Unterstellung ist umso fragwürdiger, als das Gericht seine Überzeugung nicht aus der Luft gegriffen,
sondern plausibel und nachvollziehbar begründet hat. Schließlich hatte der Kläger selbst zumindest in seinem oben zitierten
Schriftsatz an das Amtsgericht A. das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs seiner Ehefrau substantiiert bestritten. Dies weckt
wiederum Zweifel daran, dass - so wie er vorträgt - tatsächlich alle Beteiligten seinerzeit davon ausgegangen sind, dass ein
Unterhaltsanspruch (seiner Ehefrau) besteht und dass dieser mit einem Verzicht auf die o. g. Differenz i. H. v. 18.926, 39
EUR abgegolten werden sollte.