Tatbestand
Streitig ist die Beitragspflicht der Klägerin zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf
die Kapitalleistung aus einer Direktlebensversicherung, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin ausgezahlt wurde.
Die am … 1955 geborene Klägerin ist seit dem 1. Mai 2010 bei der Beklagten zu 1 gesetzlich kranken- und bei der Beklagten
zu 2 pflegepflichtversichert, zunächst als in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Ehemannes Beschäftigte, zwischenzeitlich (von
Januar 2019 bis Dezember 2020) als Bezieherin von Arbeitslosengeld und mittlerweile als Bezieherin von Altersrente.
Am 1. Juli 2015 wurde der Klägerin eine Kapitalleistung von der A. (im Folgenden: A.) in Höhe von 66.762,88 Euro ausgezahlt.
Dem zugrunde lag eine mit Beginn am 1. Juli 1991 vom Ehemann und damaligen Arbeitgeber der Klägerin als Versicherungsnehmer
für die Klägerin als versicherte Person bei der später mit der A. verschmolzenen A1 Versicherung abgeschlossene Kapitalversicherung
mit steigender Todesfallleistung (Versicherungsschein Nr. vom … 1991). Hierbei handelte es sich ausweislich des Versicherungsscheins
um eine Direktversicherung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz,
BetrAVG), die auch über die gesamte Laufzeit bis zur Auszahlung als solche bestand.
Mit Bescheid vom 3. August 2015, berichtigt unter dem 1. September 2015, teilte die Beklagte zu 1, die wie bei allen weiteren
streitgegenständlichen Bescheiden zugleich im Namen der Beklagten zu 2 handelte, der Klägerin mit, dass die Kapitalleistung
der A. als Versorgungsbezug beitragspflichtig sei. Ab 1. August 2015 würden hieraus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
erhoben. Für die Beitragsberechnung würden für maximal zehn Jahre monatlich 1/120 der ausgezahlten Gesamtsumme, also 556,36
Euro berücksichtigt. Die Beklagte zu 1 berechnete einen monatlichen Gesamtbeitrag (Beitrag zur Krankenversicherung zuzüglich
Zusatzbeitrag sowie Beitrag zur Pflegeversicherung) in Höhe von 98,75 Euro.
Die Klägerin legte am 10. August 2015 Widerspruch ein, weil es sich bei der Kapitalleistung nicht um Versorgungsbezüge im
Sinne des § 229 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) handle. Zwar liege eine Direktversicherung vor, nicht jedoch
um eine betriebliche Altersversorgung. Im Betrieb ihres Arbeitgebers gebe es überhaupt keine Altersversorgung. Sie sei nach
wie vor angestellt tätig und werde ihre Altersversorgung erst in 5 Jahren gesetzlich erlangen. Die Kapitalansammlung in Form
einer Lebensversicherung stelle eine zusätzliche rein private Vorsorge als Vermögensbildung dar. Schließlich sei ihr bei Abschluss
des Vertrages im Juli 1991 ausdrücklich von dem Versicherungsvertreter versichert worden, dass die Auszahlung der Versicherungsleistung
steuer- und abgabenfrei erfolge, sofern die Einzahlung der kapitalbildenden Beträge 12 Jahre lang von Ihrem Nettoeinkommen
erfolge. Das sei ihr damals auch ausdrücklich von ihrer damaligen Krankenkasse, ihrem Steuerberater und dem Finanzamt bestätigt
worden.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 27. Dezember 2015 den monatlichen Gesamtbeitrag wegen geänderter Beitragssätze ab 1.
Januar 2016 auf 99,86 Euro fest und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2016 zurück.
Dieser ging der Klägerin am 2. März 2016 zu.
Am 1. April 2016 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung ihres
vorgerichtlichen Vortrags weiter die Auffassung vertreten, dass in ihrem Fall keine betriebliche Altersversorgung vorliege.
Es handele sich vielmehr um eine privat eingegangene Versicherung. Die Wahl des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer sei ausschließlich
wegen der vereinfachten Einziehung der Versicherungsbeiträge erfolgt. Die Klägerin hat sich weiterhin auf Vertrauensschutz
berufen und ausgeführt, dass eine Verbeitragung der ausgezahlten Kapitalleistung sie im Hinblick auf ihre Altersversorgung
mit einer zu erwartenden Rente von nicht einmal 700,00 Euro monatlich unverhältnismäßig benachteiligen würde.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte zu 1 weitere Beitragsbescheide erlassen (Bescheid vom 6. Januar 2017: Gesamtbeitrag
ab Januar 2017 100,98 Euro; Bescheid vom 23. Dezember 2017: Gesamtbeitrag ab Januar 2018 monatlich 100,43 Euro; Bescheid vom
18. Dezember 2018: Gesamtbeitrag ab Januar 2019 monatlich 102,09 Euro <immer noch auf der Grundlage einer Pflichtversicherung
als Beschäftigte>; Bescheid vom 23. Januar 2019: Gesamtbeitrag ab Januar 2019 monatlich 102,09 Euro <nunmehr Pflichtversicherung
aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld>).
Das SG hat über die Klage am 18. Februar 2019 mündlich verhandelt und diese mit Urteil vom selben Tag abgewiesen, wobei das
Rubrum die Beklagte zu 1 als einzige Beklagte ausgewiesen hat.
Die Klage sei als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Gegenstand des Verfahrens
seien nach § 96 Abs. 1 SGG auch die von der Klägerin vorgelegten Bescheide der Beklagten vom 6. Januar 2017, vom 23. Dezember
2017 und vom 29. Januar 2019 geworden. Diese Bescheide seien nach Klageerhebung ergangen und änderten den angegriffenen Beitragsbescheid
der Beklagten vom 3. August 2015 im Hinblick auf die Beitragshöhe für die jeweils maßgeblichen Bemessungszeiträume.
Die Klage sei allerdings unbegründet. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren
Rechten. Die Erhebung von Beiträgen auf die an die Klägerin ausgezahlte Kapitalleistung sei nicht zu beanstanden. Die Kammer
folge insoweit der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2016 und verweise gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf diese.
Ergänzend weise die Kammer darauf hin, dass es sich bei der für die Klägerin abgeschlossenen Kapitallebensversicherung zweifellos
um eine Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG handle. Der Versicherungsvertrag erfülle damit die Kriterien
einer betrieblichen Altersversorgung und könne nicht als rein private Altersversorgung gewertet werden. Dafür spreche insbesondere
der von der Klägerin vorgelegte Versicherungsschein, der ausdrücklich auf die Vorschriften des BetrAVG Bezug nehme. Auch der
Umstand, dass die Klägerin in einem „Familienbetrieb“ in der Kanzlei ihres Ehemanns beschäftigt gewesen sei, führe zu keiner
anderen Beurteilung. Die Klägerin und ihr Arbeitgeber/Ehemann hätten von den damaligen gesetzlich vorgesehenen steuerlichen
Vorteilen einer betrieblichen Altersversorgung profitieren können. Dass sie diese Vorteile nach dem Vortrag der Klägerin tatsächlich
nicht genutzt hätten, spiele keine Rolle. Im Übrigen habe die Klägerin vorgetragen, dass sie selbst eine Versicherung zu denselben
Konditionen nicht hätte abschließen können. Unter diesen Umständen erschiene es widersprüchlich und verfehlt, wenn sich die
Klägerin einerseits in der „Ansparphase“ auf die Vergünstigungen einer betrieblichen Altersversorgung und andererseits in
der „Auszahlphase“ auf die Beitragsfreiheit einer privaten Altersversorgung berufen könnte.
Im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge habe die Klägerin keine neuen Argumente
vorgetragen, die Anlass zu einer erneuten Prüfung gegeben hätten. Die Kammer verweise insoweit auf die einschlägige Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Änderungen des sogenannten GKV-Modernisierungsgesetzes von 2004, mit dem die
vollständige Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge eingeführt worden sei. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Beitragspflicht
habe das BVerfG zuletzt mit Beschluss vom 9. Juli 2018 – 1 BvL 2/18 – nochmals dem Grunde nach bestätigt.
Aus den gleichen Gründen seien auch die Folgebescheide der Beklagten vom 6. Januar 2017, vom 23. Dezember 2017 vom 29. Januar
2019 rechtlich nicht zu beanstanden. Mit diesen Folgebescheiden habe die Beklagte lediglich die Anpassung der Beitragssätze
für die jeweils maßgeblichen Zeiträume vorgenommen. Die grundsätzlichen Erwägungen und Berechnungsgrundlagen für die Beitragshöhe
entsprächen dem ursprünglichen Bescheid vom 3. August 2015.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 6. März 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. April 2019, einem Montag,
eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie an ihrer Auffassung festhält und rügt, dass das SG sich nicht mit den konkreten
Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt habe. Soweit das SG in den Entscheidungsgründen ausgeführt habe, dass sie selbst
eine Versicherung zu denselben Konditionen nicht hätte abschließen können, sei dies unzutreffend. Richtig sei, dass der einzige
Vorteil des konkreten Versicherungsvertrags darin gelegen habe, dass der Jahresbeitrag in einer Summe habe abgeführt werden
können. Andere Vergünstigungen habe es nicht gegeben. Schließlich habe das SG sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Juli 2018 – 1 BvL 2/18 – bezogen. Der dort entschiedene Fall habe keinen vergleichbaren Sachverhalt betroffen, sondern
„gerade denjenigen Umstand, dass der dortige Kläger und Beschwerdeführer bei dem Zusammenspiel zwischen Tragung der Beiträge
und Sonderbelastung durch Heranziehung zu Versorgungsbezügen von der Höhe her schon deshalb keine Benachteiligung erfuhr,
weil der Kläger die 4 % Grenze bis zu der Beitragsbemessungsgrenze für seine Gesamtversorgungsbezüge erfasste“. Die Klägerin
habe zu keiner Zeit ein höheres Jahreseinkommen als jährlich 11.833,08 Euro erzielt, aus dem Sozialabgaben berechnet worden
seien. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass jedenfalls die Erhebung des vollen Beitrags nach den Sätzen, die „den vollen
gesetzlichen Beitragssätzen aus angestellter Tätigkeit“, also denjenigen „von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen“, entsprächen,
rechtswidrig sei.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1 zwei weitere Beitragsbescheide erlassen (Bescheid vom 12. September
2020 <anlässlich der Einführung des Freibetrags gemäß § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz
mit Wirkung ab 1. Januar 2020>: Gesamtbeitrag ab Januar 2020 77,73 Euro; Bescheid vom 19. Dezember 2020: Gesamtbeitrag ab
Januar 2021 monatlich 78,88 Euro).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Februar 2019 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 3. August 2015,
1. September 2015 und 27. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2016 in der Fassung der Bescheide
vom 6. Januar 2017, 23. Dezember 2017, 18. Dezember 2018, 23. Januar 2019, 12. September 2020 sowie 19. Dezember 2020 aufzuheben.
Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie nehmen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und halten die Rechtslage auch mit Bezug auf das Urteil des
BSG vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – (im Hinblick auf diese Entscheidung hat das hiesige Berufungsverfahren vorübergehend
geruht, um dann unter neuem Aktenzeichen fortgeführt zu werden) für geklärt.
Am 23. September 2021 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift
und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten und Unterlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG)
Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, wobei die Klage ebenso wie das Urteil dahingehend
auszulegen sind, dass sie sich auch auf die Beklagte zu 2 und sämtliche nach § 86 oder § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens
gewordenen Beitragsbescheide erstrecken. Der erkennende Senat wiederum entscheidet über die Rechtmäßigkeit der nach Urteilsverkündung
durch das SG von der Beklagten zu 1 auch im Namen der Beklagten zu 2 erlassenen und bekanntgegebenen, nach § 96 SGG Gegenstand
des Verfahrens gewordenen Beitragsbescheide nicht im Rahmen der Berufung, sondern auf Klage. Materiell ist die Entscheidung
des SG in keiner Weise zu beanstanden, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf
deren Gründe nimmt.
Das im Wesentlichen nur wiederholende Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden
rechtlichen Bewertung.
Die streitgegenständliche Kapitalauszahlung der A. stellt einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs.
1 S. 1 Nr. 5 in Verbindung mit S. 3 Var. 2 SGB V in Gestalt betrieblicher Altersversorgung als vor Eintritt des Versicherungsfalls
vereinbarte nicht wiederkehrende Leistung dar. Der Klägerin ist nicht in ihrer Einschätzung zu folgen, dass es sich bei der
streitgegenständlichen Lebensversicherung um eine rein private Sparanlage gehandelt habe. Diese wurde von ihrem Ehemann in
seiner damaligen Eigenschaft als Arbeitgeber der Klägerin auf diese bewusst und ausdrücklich als Direktversicherung abgeschlossen.
Ausdrücklich geregelt wird die Direktversicherung als typische Form der betrieblichen Altersvorsorge in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG.
In mittlerweile ständiger Rechtsprechung haben die Instanzgerichte, das BSG und auch das BVerfG entschieden, dass allein aufgrund
einer typisierenden, rein institutionellen Abgrenzung (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) zu befinden ist, ob es
sich bei einer Altersvorsorgeleistung um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V handelt, und dass auch von vornherein
vereinbarte einmalige Kapitalauszahlungen hierunter fallen können (s. nur BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07
–, SGb 2009, 223, und vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 –, NZS 2011, 463; zuletzt BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR
1/19 R –, juris, sowie Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juni 2020 – – und 22. Oktober 2020 – L 1 KR 12/19 –, jeweils
juris, mit einer Fülle von Nachweisen aus der Rechtsprechung und der Gesetzeshistorie).
Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 1. Januar 2004, mit der die vom Gesetzgeber
gesehene, Umgehungsmöglichkeiten eröffnende Lücke in der bis dahin bestehenden Rechtslage aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung
aller Betroffenen geschlossen werden sollte, und führt am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) vereinbar sind (verfassungskonforme Auslegung). Es ist nicht ersichtlich, warum die Beitragspflicht
davon abhängen sollte, ob von vornherein eine einmalige Kapitalleistung zur Alterssicherung vereinbart wird, eine Rentenleistung
oder zunächst eine Rentenleistung, die dann nach Eintritt des Versicherungsfalls oder aufgrund einer Vereinbarung vor dessen
Eintritt durch eine einmalige Leistung ersetzt wird.
Das SG hat zu Recht den Versorgungscharakter der streitigen Kapitalleistung der A. bejaht. Eine Versicherungsleistung ist
dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität
bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck
kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben und dadurch objektivieren. Auch eine auf die Vollendung des 60. Lebensjahres
bezogene Direktversicherung dient nach der ständigen, überzeugenden Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat
wiederum in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, der Altersversorgung, wobei es für den Versorgungszweck einer Versicherungsleistung
nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall die konkreten Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters nach dem Recht
der gesetzlichen Rentenversicherung zum Laufzeitende erfüllt sind. Entscheidend ist vielmehr, ob der Zweck der betrieblichen
Altersversorgung bei typisierender Betrachtung mit dem Versorgungszweck einer Altersrente nach dem SGB VI vergleichbar ist
(zum Ganzen zuletzt BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R –, m.w. N.). Dies ist der Fall, weil jedenfalls die Möglichkeit
der (vorzeitigen) Inanspruchnahme einer Altersrente nach geltendem Recht grundsätzlich ab dem 60. Lebensjahr in Betracht kommt
(vgl. z.B. § 236a Abs. 1 S. 2, § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Im Übrigen setzt auch § 226 Abs. 1 S. 1
SGB V voraus, dass Versorgungsbezüge neben dem Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anfallen und
der Beitragsbemessung versicherungspflichtiger Beschäftigter zugrunde gelegt werden können.
Die Klägerin rügt zu Unrecht, dass das SG sich auf den Beschluss des BVerfG vom 9. Juli 2018 – 1 BvL 2/18 –, NJW 2018, 3171,
bezogen hat. Der erkennende Senat vermag schon die Ausführungen der Klägerin zum angeblichen Inhalt der tragenden Gründe der
Entscheidung nicht nachzuvollziehen. Das BVerfG beschränkt sich nicht darauf, die vom vorlegenden SG angenommene Ungleichhandlung
durch die ab dem 1. Januar 2009 nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bestehende doppelte
Belastung der Beiträge bei einer Entgeltumwandlung oberhalb von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung auszuschließen,
weil nach dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt lediglich Beiträge unterhalb dieser Privilegierungsgrenze entrichtet worden
waren. Vielmehr bekräftigt das BVerfG ausdrücklich, dass auch die doppelte Belastung mit Beiträgen nicht verfassungswidrig
sei, weil diese auf einen sachlichen Grund gestützt werden könne, wie u.a. bereits in der Entscheidung vom 6. September 2010
– 1 BvR 739/08 – in einem Fall dargelegt worden sei, in dem die Einzahlungen in die Direktversicherung im laufenden Arbeitsverhältnis
sogar aus dem Nettoarbeitsentgelt entrichtet worden seien. Schließlich bestätigt das BVerfG ausdrücklich sowohl die Beitragspflicht
Versicherungspflichtiger auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung dem Grunde nach als auch im Hinblick auf die
Belastung mit dem vollen Beitragssatz.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass sie allein die Beiträge nach dem vollen Beitragssatz
zu tragen hatte. Dies ergibt sich aus 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Auch diese Regelung ist mehrfach und zutreffenderweise sowohl
vom BSG als auch vom BVerfG unter Hinweis darauf, dass es keinen Grundsatz gebe, wonach Pflichtmitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung nur einen halben Beitragssatz zu entrichten hätten, für rechtmäßig erachtet worden (s. nur BVerfG, Beschlüsse
vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 –, NZS 2009, 91, vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 –, vom 6. September 2010 – 1 BvR 729/08
– sowie vom 9. Juli 2018 – 1 BvL 2/18 –, jeweils a.a.O., und zuletzt BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R –, a.a.O.).
Dass die Berechnung der dem Grunde nach zu Recht erhobenen Beiträge durch die Beklagte zu 1) der Höhe nach fehlerhaft gewesen
sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dass die für die Klägerin unerwartete Gesetzesänderung im Jahr 2004 ihre erwartete Rendite vermindert oder gar aufgezehrt
haben dürfte, ändert nichts an der nach der seit Jahren immer wieder bestätigten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung
zu konstatierenden Rechtmäßigkeit der vorliegend angegriffenen Entscheidungen der Beklagten, wonach ausschließlich eine typisierende
Betrachtungsweise der streitigen Bezüge und deren Herkunft zu erfolgen hat. Danach handelte es sich bei der vom Ehemann als
Arbeitgeber der Klägerin zu deren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung um betriebliche Altersvorsorge und bei der darauf
beruhenden Kapitalleistung der A. an die Klägerin um einen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtigen
Versorgungsbezug. Aus diesem Modell werden im Übrigen (neben der jährlichen Zahlungsweise) weitere Vorteile gezogen worden
sein oder hätten jedenfalls gezogen werden können. In Betracht kommen neben Steuer- und Beitragsvorteilen auf Arbeitnehmer-
und/oder Arbeitgeberseite (z.B. nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV, §§ 63 Nr. 63 S. 1 und 2 sowie 100 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes)
zum Beispiel häufig mit Verträgen im Rahmen der betrieblichen Alterssicherung verbundene Vorteile wie geringere Verwaltungs-
oder Abschlusskosten, eine vereinfachte Gesundheitsprüfung für die Lebensversicherung, Pfändungsschutz in der Ansparphase
und Vorteile bei den Freibeträgen im Falle des Grundsicherungsbezugs im Rentenalter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.