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LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - 1 KR 94/12
Verfassungsmäßigkeit der Beitragsbemessung bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten Mindestbeitrag ebenso wie Kinderlosenzuschlag verfassungsgemäß
1. Bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung soll bei der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten berücksichtigt werden.
2. Die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 240 Abs. 4 S. 1 SGB verhinderet dabei zulässigerweise kraft Gesetzes, dass gegen freiwillig Versicherte, die ihren Lebensunterhalt nicht aus einem festen Geldbetrag bestreiten, sich zu einem unangemessen niedrigen Beitrag versichern können. Das verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
3. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist ebenso verfassungskonform, da er auf das bloße Vorhandensein eines Kindes abstellt und Umfang sowie Dauer der tatsächlichen Kinderbetreuung nicht rechtlich beachtlich macht.
Normenkette: ,
SGB V § 223 Abs. 2
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 14
Vorinstanzen: SG Hamburg S 6 KR 1195/09
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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