Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger als Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld hat.
Der am xxxxx 1969 geborene Kläger war als Producer und Content-Manager zunächst ab Oktober 2015 als freier Mitarbeiter bei
der P. GmbH, H. tätig. Für die Monate März 2016 und April 2016 wurde der Kläger zur Sozialversicherung angemeldet. Die Übermittlung
der entsprechenden Daten gem. § 23 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung erfolgte am 21. April 2016. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Juni 2016 (Az.: 67a IN 126/16) wurde über das Vermögen der P. GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren aufgrund des am 30.
März 2016 eingegangenen Antrags eröffnet. Aus dem Bericht zur Gläubigerversammlung am 16. August 2016 geht hervor, dass nach
der Insolvenzeröffnung am 1. Juni 2016 noch die laufende Produktfilmproduktion für die O. fortgeführt wurde. Der Geschäftsbetrieb
ist mit Wirkung zum 30. Juni 2016 eingestellt worden und die noch vorhandenen Mitarbeiter wurden gekündigt.
Für den Kläger liegt eine versicherungsrechtliche Beurteilung der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) vom 22. Februar
2000 vor, wonach der Kläger in seiner Tätigkeit als Producer und Content Manager selbständig tätig sei. Mit Bescheid vom 12.
Mai 2000 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA – jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund))
fest, dass der Kläger im Verhältnis zu seinem Auftraggeber nicht der Versicherungspflicht unterliege. Mit weiterem Bescheid
vom 18. Januar 2011 teilte die DRV Bund mit, dass der Bescheid vom 12. Mai 2000 weiterhin gültig sei. Der Bescheid gelte für
die selbstständige Tätigkeit als Regisseur, Regieassistent und Producer. Es bestehe auch keine Versicherungspflicht nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz.
Am 2. Juni 2016 beantragte der Kläger Insolvenzgeld für den Monat März 2016 bei der Beklagten. Er teilte mit, dass er im März
und April 2016 „auf Lohnsteuerkarte“ gearbeitet habe.
Arbeitsentgelt habe er für März 2016 nicht erhalten. Sein vereinbartes Brutto-Gehalt habe 5.000,00 Euro monatlich betragen.
Dies habe zu einem Netto-Betrag von 3.227,87 Euro geführt.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Insolvenzgeld für den Monat März 2016 ab, da der Kläger
nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei. Er sei nicht abhängig beschäftigt gewesen. Seine Krankenkasse habe festgestellt, dass
er nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe.
Hiergegen legte der Kläger am 6. Juli 2016 Widerspruch ein. Er erläuterte, dass er seit Oktober 2015 für die P. GmbH gearbeitet
habe, und zwar ab März 2016 auf Lohnsteuerkarte. Die Tätigkeit sei weisungsgebunden gewesen nach Dauer, Ort und Art der Ausführung.
Die Einschätzungen der Krankenkasse und der Rentenversicherungsträger träfen auf die Verhältnisse seit Aufnahme der Beschäftigung
nicht mehr zu. Am 6. Juli 2016 beantragte der Kläger Insolvenzgeld auch für den Entgeltzeitraum 1. bis 30. April 2016.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie bezog
sich auf die Gründe ihres Ablehnungsbescheids vom 10. Juni 2016 und führte ergänzend aus, dass der Kläger nur für die Monate
März und April 2016 zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Davor und danach sei er freiberuflich tätig gewesen. Der
Kläger sei kein Arbeitnehmer im Sinne des §
165 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III).
In seiner am 10. August 2016 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei für die Monate
März und April 2016 zur Sozialversicherung angemeldet worden, weil er von der freiberuflichen Tätigkeit in eine abhängige
Beschäftigung gewechselt sei. Er sei auch abhängig beschäftigt gewesen. Entscheidend sei hierfür die Regelmäßigkeit der Arbeitsentlohnung.
Bei der P. GmbH habe er nur einen Kunden betreut. Es seien Dreharbeiten geplant, organisiert und vorbereitet worden. Dies
sei in enger Zusammenarbeit mit einem weiteren Kollegen arbeitsteilig geschehen, insbesondere mit dem Zeugen F.W.. Der Kläger
sei weisungsgebunden gewesen. Er habe feste Arbeitszeiten im Büro gehabt und feste Arbeitszeiten im Rahmen der Dreharbeiten.
Die Dreharbeiten seien nach einem strengen zeitlichen Plan verlaufen. Der Kläger habe sich als Teil des Drehteams an die strengen
Zeiten halten müssen. Die Weisungsgebundenheit ergebe sich aus der Betreuung des einen Kunden. Es sei nicht projektweise gearbeitet
worden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liege nicht vor. Die Vereinbarung über das Anstellungsverhältnis ab März 2016 sei
mündlich mit dem Zeugen D. getroffen worden. Er habe im Oktober 2015 bei der P. GmbH angefangen und habe im Oktober und November
für dieses Unternehmen gearbeitet. Im Dezember 2015 sei er nicht tätig geworden und habe auch im Januar 2016 kein Geld verdient.
Im Februar 2016 habe er die Tätigkeit wiederaufgenommen. In Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter habe er für den Monat Mai
2016 wieder eine Rechnung gestellt, nachdem er für März und April 2016 kein Geld erhalten habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass die abhängige Beschäftigung genau für den Zeitraum
geltend gemacht werde, in dem keine Entlohnung mehr erfolgt sei. Der Kläger habe erst ab März 2016 auf Lohnsteuerkarte gearbeitet
Das Sozialgericht hat den Insolvenzverwalter B. zu der Tätigkeit des Klägers bei der P. GmbH befragt. Das Sozialgericht hat
den Zeugen F.W. in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2020 zu den Umständen der Tätigkeit des Klägers bei der P. GmbH
vernommen. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2020 Bezug genommen Das Sozialgericht
hat den Zeugen D. schriftlich mit Verfügung vom 20. Juli 2020 befragt. Auf seine schriftliche Äußerung vom 16. August 2020
wird ebenso verwiesen.
Mit Urteil vom 13. April 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger im März 2016 nicht als Arbeitnehmer
für das insolvente Unternehmen tätig gewesen sei und er deshalb keinen Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß §
165 Abs.
1 Satz 1 und Satz 2 Nr.
1 SGB III habe. Das Gesamtbild der hier zu berücksichtigenden Umstände und die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers sprächen
eher für ein Fortbestehen der Selbstständigkeit des Klägers auch im Monat März 2016. Der mittels „Hamburger Handschlag“ zustande
gekommenen Anstellungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der P. GmbH seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die typischerweise
das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses kennzeichneten. Das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
ergebe sich nicht bereits daraus, dass der Kläger für den Monat März 2016 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei und
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, denn die Sozialversicherung sei keine Formalversicherung, die durch schlichte
Zahlung von Beiträgen zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung begründet werden könnte. Ob mit dem „Hamburger Handschlag“
die für ein Beschäftigungsverhältnis typischen Regelungen getroffen worden seien, könne nicht festgestellt werden. Der Insolvenzverwalter
habe offenbar ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis nur unterstellt. Sofern der Zeuge D. die Frage des Gerichts nach möglichen
Urlaubsansprüchen des Klägers im Zeitraum von März bis April 2016 in seiner schriftlichen Äußerung vom 16. August 2020 mit
„Ja“ beantwortet habe, gebe dies keinen Aufschluss über eine konkret getroffene Regelung von Urlaubsansprüchen, zumal der
Zeuge auf die Frage, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet geschlossen worden sei, ausgesagt habe, dass der Arbeitsvertrag
an die Gültigkeit des mit der O. getroffenen Rahmenvertrages gebunden gewesen sei. Deshalb habe der Kläger projektbezogen
gearbeitet, sodass die Möglichkeit von Urlaubsfreistellungen während des Projekt-Zeitraums fraglich erscheine. Selbst wenn
tatsächlich mündlich Abreden über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder Urlaubsansprüche getroffen worden wären, sei
die Durchführung solcher Regelungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht festzustellen. Der Zeitraum, für den eine abhängige
Beschäftigung hier für März 2016 geltend gemacht werde, weise keine Umstände für den Eintritt krankheitsbedingter Fehltage
oder die Inanspruchnahme von Urlaub aus, so dass es an gelebter Praxis fehle. Auch die Vergütung des Klägers spreche nicht
für eine abhängige Beschäftigung. Nach Aussage des Zeugen W. sei der Kläger im Wesentlichen frei von Weisungen tätig geworden.
Der Kläger habe einen erheblichen Einfluss auf die Gestaltung des entstehenden Werbefilms gehabt, eine inhaltliche oder gestalterische
Anweisung des ehemaligen Geschäftsführers der P. GmbH sei nicht zu erkennen. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung
selbst geschildert, dass der Geschäftsführer, der Zeuge D., meistens nur bei Vorbesprechungen und Vorbereitungen anwesend
gewesen sei. Der Zeuge D. habe den Kontakt zum Kunden gehalten und mit ihm auch die weiteren Inhalte abgestimmt. Die lediglich
in der Weitergabe von Kundenwünschen liegende Vorgabe an den Kläger sei keine Ausübung von Weisungsbefugnis. Der Kläger sei
auch nicht in den Betrieb der P. GmbH eingegliedert gewesen. Die räumlich-organisatorische Eingliederung der ausgeübten Tätigkeit
sei dafür nicht entscheidend. Der Kläger sage selbst aus, dass auch während der Zeiten seiner freien Mitarbeit bei der P.
GmbH die Örtlichkeiten dieselben gewesen seien. Die inhaltliche Tätigkeit des Regisseurs oder Texters sei nicht unbedingt
von der Nutzung bestimmter Räumlichkeiten oder eines Equipments abhängig gewesen. Das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte
sei deshalb nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Für einen Übergang in ein Angestelltenverhältnis am 1. März 2016 sei auch
kein Grund ersichtlich. Bei der Abwägung der Argumente, die für und gegen eine selbstständige Tätigkeit sprächen, kämen dem
weitgehend fehlenden Unternehmerrisiko des Klägers und dessen Tätigwerden für nur einen Auftraggeber keine ausschlaggebende
Bedeutung zu.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21. April 2021 zugestellte Urteil am 21. Mai 2021 Berufung eingelegt.
Er ist der Auffassung, das Tatbestandsmerkmal der Arbeitnehmereigenschaft sei für den Monat März 2016 erfüllt. Mit seinem
Arbeitgeber habe er sich mündlich auf ein entsprechendes Vertragsverhältnis geeinigt, dieser habe auch die sozialversicherungsrechtlichen
Anmeldungen vorgenommen. Er sei auch weisungsabhängig gewesen, das Sozialgericht habe hierzu die Zeugenaussagen nicht gewürdigt.
Die Zweifel des Sozialgerichts an der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers würden durch die Zeugenaussagen widerlegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. April 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld für die Monate März und April 2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und weist darauf hin, dass der Kläger Insolvenzgeld nur für den Entgeltabrechnungszeitraum
1. – 31. März 2016 und am 6. Juli 2016 für den Monat April 2016 beantragt habe.
Der Senat hat über die Berufung am 11. August 2021 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren Insolvenzgeld auch für den Monat April 2016 beantragt, ist die damit verbundene
Klageänderung gemäß §
99 Abs.
1 SGG auch im Berufungsverfahren noch zulässig. Die damit verbundene Klageerweiterung ist sachdienlich, denn sie verzögert die
Erledigung des Rechtsstreits nicht und vermeidet ein weiteres Verfahren, um den Streit endgültig beizulegen. Die zulässige
Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage mit sorgfältiger und zutreffender Begründung zurückgewiesen,
auf die verwiesen wird (§153 Abs. 2
SGG). Die Erwägungen des Sozialgerichts treffen in gleicher Weise für den geltend gemachten Insolvenzgeldanspruch für April 2016
zu, sodass dahinstehen kann, ob für diesen Abrechnungszeitraum überhaupt ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchgeführt
wurde. Im Berufungsverfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die zu einer anderen rechtlichen Einschätzung der Beschäftigungssituation
des Klägers bei der P. GmbH Anlass böten:
Das Bundessozialgericht (BSG) stellt bei der Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und abhängiger Beschäftigung in seiner neueren Rechtsprechung nicht
auf den Gestaltungsspielraum der Beteiligten, sondern auf feststellbare Unterschiede ab. Maßgebend für die Zuordnung zum Typus
der Beschäftigung oder zu dem der selbstständigen Tätigkeit ist das Gesamtbild der Tätigkeit, das sich ergibt, wenn alle als
Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt und gegeneinander abgewogen wurden (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R und vom 11. November 2015 – B 12 KR 10/14 R, juris). Grundsätzlich ist damit zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit vom Inhalt der zwischen den Beteiligten
getroffenen Vereinbarungen auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13, juris). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche
Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen
erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit
der Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um ein Scheingeschäft im Sinne des §
117 Bürgerliches Gesetzbuch handelt, das zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen führen kann. Gegebenenfalls ist der Inhalt eines hierdurch verdeckten
Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen
ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen.
Im Streitfall kann der konkrete Inhalt des angeblich per Handschlag geschlossenen (Änderungs-) Vertrages nicht mit der erforderlichen
Sicherheit festgestellt werden. Bereits der Zeitpunkt und der Abschluss eines Arbeitsvertrages sind ungeklärt: Der Zeuge D.
macht dazu in seiner schriftlichen Aussage vom 16. August 2020 keine näheren Angaben, sondern verweist lediglich darauf, dass
der per Handschlag geschlossene Vertrag „im April“ habe fixiert werden sollen. Der Kläger weist in seiner Berufung darauf
hin, dass seine Arbeitnehmereigenschaft im Monat März 2016 durch seine Erklärungen und die Zeugenaussagen der Zeugen W. und
D. belegt sei. Das ist jedoch nicht der Fall:
Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2020 vor dem Sozialgericht deutet eher darauf hin, dass der „Handschlag“
zu Beginn der Tätigkeit des Klägers erfolgt ist, die zunächst während der Probezeit als freiberufliche Tätigkeit erfolgen
sollte. Die weiteren Äußerungen des Klägers zeigen dessen Erwartungshaltung: „Wenn ich nur für einen Auftraggeber tätig bin,
und zwar durchgehend, dann ändert sich aus meiner Sicht die Perspektive und eine Festanstellung ist das, was daraus resultiert“.
Verbindliche Absprachen mit seinem Auftraggeber kann man dem nicht entnehmen.
Soweit der Zeuge D. auf entsprechend Frage einen Urlaubsanspruch des Klägers bejaht und die „gewöhnlichen Bürozeiten“ als
wöchentlich geschuldete Arbeitszeit angibt, ist es eher unwahrscheinlich, dass darüber überhaupt gesprochen wurde. Auch der
in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht von dem Kläger behauptete vorgesehene Ablauf, dass er zunächst während
einer Probezeit als freier Mitarbeiter und sodann als festangestellter Arbeitnehmer tätig werden sollte, wird von dem Zeugen
D. nicht erwähnt. Seiner Aussage nach ging es darum, den Kläger für die Dauer des Auftrages der Fa. Otto zu halten.
Nach alldem lassen die fehlende inhaltliche Konkretisierung der geschuldeten Arbeitsleistung, die Unbestimmtheit von Zeit
und Ort der Abrede und der Zeitpunkt, zu dem ein Übergang in das Angestelltenverhältnis behauptet wird, eher darauf schließen,
dass man formal mit der Meldung zur Sozialversicherung die Voraussetzungen dafür schaffen wollte, dem Kläger ab März 2016
einen Insolvenzgeldanspruch zu verschaffen. Dafür spricht insbesondere der zeitliche Zusammenhang zwischen der Meldung und
der Insolvenzantragstellung. Zu Recht hat das Sozialgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Sozialversicherung
keine Formalversicherung ist. Deswegen begründet eine tatsächliche oder fehlerhafte Entrichtung von Beiträgen keinen Anspruch
auf Versicherungsleistungen (vgl. nur BSG, Urteile vom 18. April 1991 – 7 RAr 32/90, NZA 1991, 869 und vom 8. Dezember 1987 –7 RAr 25/86, juris). Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft sind allein die
tatsächlichen Verhältnisse im Insolvenzgeld-Zeitraum. Eine Entscheidung über die Versicherungspflicht entfaltet keine Bindungswirkung
für die Prüfung der Insolvenzgeld-Voraussetzungen und erlaubt auch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen von persönlicher Abhängigkeit
(vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 45/06 R, juris).
Im Übrigen hatten sich die Umstände, unter denen der Kläger ab März 2016 tätig wurde, gegenüber der vorangegangenen selbstständigen
Tätigkeit des Klägers nicht verändert. Der Kläger war nach wie vor nicht in die Arbeitsorganisation des Werbeproduktionsunternehmens
eingegliedert. Die gemeinsame Tätigkeit des Klägers mit dem Zeugen W. in einem eigens angemieteten Büro und einem angemieteten
Studio ist auch bei der Durchführung eines Auftrags als Unternehmer im Werkvertragsrecht möglich. Auch die morgendliche bloße
Anwesenheit des Geschäftsführers der P. GmbH in den angemieteten Räumen als lediglich äußerer Umstand rechtfertigt für sich
genommen nicht schon die Annahme einer arbeitnehmertypischen Eingebundenheit des Auftragnehmers in die betriebliche Organisation
des Auftraggebers (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – B 12 R 13/13 R, juris). Die Tätigkeit des Klägers war auch projektbezogen: Es ging darum, den konkreten Auftrag der O. (Werbekampagne
für sogen. „weiße Ware“) zu bearbeiten. Der Zeuge D. hat dazu auch ausgesagt, dass der (angebliche) Arbeitsvertrag des Klägers
an „die Gültigkeit mit der O.“ gebunden gewesen sei.
Dass eine Eingliederung des Klägers in das Unternehmen tatsächlich von Beginn seiner Tätigkeit an nicht beabsichtigt und durchgeführt
worden war, zeigt sich auch daran, dass der Kläger im Dezember 2015 und Januar 2016 keine Aufträge erhielt und er erst im
Februar 2016 für das Unternehmen wieder tätig wurde. Für Mai 2016 sollte er nach Absprache mit dem Insolvenzverwalter dann
wieder eine Rechnung stellen, da er kein Insolvenzgeld erhalten hatte. An den äußeren Umständen seiner Tätigkeit hatte sich
wiederum nichts geändert. Die entsprechende Einlassung des Zeugen D. ist vielsagend und zeigt einmal mehr, dass es den Beteiligten
lediglich darum gegangen war, formal die Voraussetzungen für einen Insolvenzgeldanspruch des Klägers zu schaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe, gemäß §
160 Abs.
2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.