LSG Hamburg, Urteil vom 04.05.2005 - 5 AL 37/02
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Vergangenheit, Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung, Begrenzung
des Erlöschens auf 3 Monate
§
122 Abs.
2 Nr.
2 SGB III ist im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung dahingehend zu ergänzen, dass sich die Erlöschenswirkung - bei Vorliegen
der übrigen Leistungsvoraussetzungen - auf einen Zeitraum von 3 Monaten beschränkt, da insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit
des positiven Gesetzes vorliegt, die nach den hierfür geltenden Kriterien zu schließen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2006, 265
Normenkette: ,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Hamburg 26.04.2002 S 13 AL 1239/01