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LSG Hamburg, Urteil vom 03.12.2014 - 5 KA 24/12
Arzneimittelregress Unwirtschaftliche Verordnung des Medikaments Forsteo Off-label-use Rote Liste Ausnahme vom Vorverfahrenszwang
1. Zwar findet nach § 106 Abs. 5 Satz 8 SGB V in Fällen der Festsetzung einer Ausgleichspflicht für den Mehraufwand bei Leistungen, die durch das Gesetz oder durch Richtlinien nach § 92 ausgeschlossen sind, ein Vorverfahren nicht statt, aber das Bundessozialgericht beschränkt diese Ausnahme vom Vorverfahrenszwang auf Fälle, in denen sich die Unzulässigkeit der Verordnung unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz selbst oder aus den Richtlinien des GBA ergibt und führt ausdrücklich aus, dass Regresse wegen der Verordnung von Arzneimitteln außerhalb ihrer Zulassung (Off-label-use) grundsätzlich nicht zu den Sachverhalten gehören, in denen die Ausnahmeregelung Anwendung findet, weil es zur Prüfung der Voraussetzungen regelmäßig einer einzelfallbezogenen Prüfung bedarf, bei der regelmäßig schwierige medizinische Fragestellungen im Raum stehen.
2. Der Senat geht davon aus, dass durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass der Umfang der Zulassung eines Arzneimittels sich nicht nur aus den Angaben in der so genannten Roten Liste bzw. im Abschnitt 4.1 "Anwendungsgebiete" der Fachinformationen ergibt, sondern auch aus weiteren Abschnitten der Fachinformationen, was explizit für Angaben zur Dosierung, die im selben Abschnitt wie diejenigen zur Anwendungsdauer gemacht werden, entschieden worden ist.
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 2
,
SGB V § 106 Abs. 5 S. 8
,
Vorinstanzen: SG Hamburg S 3 KA 33/11
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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