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LSG Hamburg, Urteil vom 03.12.2014 - 5 KA 76/13
Erhöhung eines vertragsärztlichen Honorars Praxisbezogene Regelleistungsvolumina (pRVV) Rechtsnatur von Honorarverteilungsvereinbarungen Individuelle Honorarbegrenzungsregelungen
1. Die Gestaltungsfreiheit bei der Honorarverteilung geht typischerweise mit Rechtssetzungsakten einher und wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die jeweilige Gestaltung in Anbetracht des Zwecks der konkreten Ermächtigung unvertretbar oder unverhältnismäßig ist.
2. Honorarverteilungsvereinbarungen können ihrer Rechtsnatur nach öffentlich-rechtliche Normsetzungsverträge sein.
3. Arzt- bzw. praxisbezogene ("individuelle") Honorarbegrenzungsregelungen können - insbesondere wenn der Bemessungszeitraum an die Umsätze früherer Abrechnungszeiträume anknüpft - eine nicht hinnehmbare Benachteiligung von Praxen mit (bislang) unterdurchschnittlichem Umsatz zur Folge haben.
4. Das Bundessozialgericht hat deshalb wiederholt klargestellt, dass umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen die Möglichkeit haben müssen, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen.
Normenkette:
SGB V i.d.F. des GKV-Modernisierungsgesetzes v. 14.11.2003 § 85 Abs. 4
,
SGB X § 58 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin ¾ und die Beklagte trägt ¼.
3. Die Revision wird zugelassen.

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