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LSG Saarland, Urteil vom 15.06.2021 - 6 AL 3/20
(Berufliche Weiterbildung - Weiterbildungsprämie - Zwischenprüfung aufgrund interner Weiterbildungsordnung des Bildungsträgers - keine Regelung in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften - keine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung durch die Industrie- und Handwerkskammer - Wahrung des gesetzgeberischen Zieles der Erfolgsprämie - keine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3)
1. Der Anspruch auf eine Prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung setzt voraus, dass diese Zwischenprüfung in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelt ist; eine lediglich aufgrund interner Weiterbildungsordnung des Bildungsträgers vorgesehene Zwischenprüfung reicht hierfür nicht, wenn diese zur Zulassung zur Abschlussprüfung nicht erforderlich ist.
2. Das mit der Einführung der Prämien gem § 131a Abs 3 SGB III verfolgte gesetzgeberische Ziel, Durchhaltevermögen und Lernmotivation im Sinne eines Erreichens des Ausbildungsziels hochzuhalten und zu steigern (vgl BT-Drucks 18/8042, S 27), wird durch den in jedem Fall bestehenden Prämienanspruch gem § 131a Abs 3 Nr 2 SGB III bei Bestehen der Abschlussprüfung gewahrt.
Normenkette:
§ 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 vom 18.07.2016
Vorinstanzen: 14.07.2020 S 12 AL 999/19
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.07.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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