Rückzahlung überzahlter Rente nach Versterben des Rentenempfängers
Bargeldloser Zahlungsverkehr
Vertretenmüssen einer Überzahlung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung von nach dem Tod der Versicherten C. C. in der Zeit von Januar 1992 bis März
2001 gezahlten Rentenleistungen. Die Klägerin war Vermieterin einer Wohnung an die Versicherte und später an deren Sohn D.
C.
Die 1916 geborene Versicherte C. C. bezog von der Beklagten ab 1. März 1975 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die auf das Konto
der Versicherten bei der F. überwiesen wurde. Die Versicherte C. verstarb am xx. Juli 1981. Die Zahlung von Hinterbliebenenrente
an die Versicherte aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes stellte die Landesversicherungsanstalt Hessen im Juli
1981 ein. Die Beklagte zahlte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiter. Die Rente wurde mit Bescheid vom 15. Dezember 1983
in ein Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres umgewandelt und betrug im Februar 1984 182,40 DM. Ab August 1993
wurde auch die Rente des Sohnes der Versicherten, D. C., auf das Konto der verstorbenen Versicherten eingezahlt (mtl. 1.021,48
DM).
Am 8. November 2001 erhielt die Beklagte vom Rentenservice X-Stadt die Mitteilung, dass die Versicherte verstorben sei. Laut
Auskunft der Bank sei die Berechtigte am xx. Juli 2001 (gemeint wohl 1981) verstorben. Die Rentenzahlung wurde zum November
2001 eingestellt. Die Beklagte holte beim Standesamt Frankfurt am Main eine Auskunft zur Bestätigung des Sterbedatums der
Versicherten C. ein. Das Standesamt Mitte in Frankfurt am Main teilte der Beklagten mit, in den Jahren 1985 bis 2001 sei die
genannte Person in den Unterlagen nicht zu ermitteln. Die F. gab gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 8. Februar 2002
an, dass ihrer Information nach die Versicherte bereits am xx. Juli 1981 verstorben sei. Die LVA Hessen erklärte gegenüber
der Beklagten, dass die Hinterbliebenenrente an die Versicherte bis Juli 1981 gezahlt worden sei. Aus welchem Grund die Rente
eingestellt worden sei, sei nicht mehr ersichtlich. Daten zu Kindern seien ebenfalls nicht ersichtlich. Das Standesamt Frankfurt
am Main Mitte übersandte der Beklagten eine Sterbeurkunde der C. C., wonach diese am xx. Juli 1981 verstorben ist. Eine Sterbefallanzeige
übersandte darüber hinaus das Amtsgericht Frankfurt am Main. Hieraus ergab sich, dass Auskunft der Sohn der Versicherten D.
C. geben könne. Mit Schreiben vom 15. März 2002 führte die F. aus, dass auf dem bei ihr geführten Privatkonto der C. C. zwei
Vollmachten eingeräumt gewesen seien. Eine Vollmacht habe der Sohn D. C. gehabt, der jedoch am xx. März 2001 verstorben sei.
Außerdem sei eine Vollmacht auf E. C., G-Stadt, ausgestellt gewesen. Das Konto sei am 30. Oktober 2001 wegen Umsatzlosigkeit
aufgelöst worden. Erben seien nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 17. April 2002 machte die Beklagte gegenüber der F. die Rücküberweisung überzahlter Rentenbeträge in Höhe
von 52.420,86 DM geltend. Die F. übersandte daraufhin die Umsatzdaten für das Jahr 2001 für das aufgelöste Girokonto der C.
C. Aus den Unterlagen der F. ergab sich, dass der Sohn der Versicherten, D. C., das Konto für eigene Zwecke genutzt hatte.
Die F. erklärte hierzu, die Versicherte C. habe ihren Söhnen am 3. März 1978 auf ihrem Privatkonto jeweils Kontovollmacht
zu Lebzeiten und über den Tod hinaus eingeräumt.
Die Klägerin teilte der Beklagten unter dem 28. November 2002 mit, nach dem Ableben der Versicherten C. C. im Juli 1981 sei
der Sohn D. C. ab 1. August 1981 in das Mietverhältnis eingetreten. Nach dem Ableben von D. C. sei das Mietverhältnis mit
dessen Lebensgefährtin H. J. fortgesetzt worden. Die Klägerin legte in Kopie den Mietvertrag mit D. C. vom 7. August 1981
vor. Danach betrug die monatliche Miete 314,80 DM, die sich in der Folgezeit erhöhte.
Mit Schriftsatz vom 4. August 2003 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, die von der Beklagten in der Zeit
von Januar 1992 bis März 2001 für C. C. überzahlte Versichertenrente in Höhe von insgesamt 14.078,62 € zurückzufordern. Dies
lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 15. August 2003 ab. Es liege keinerlei Nachweis darüber vor, dass D. C. Erbe von C.
C. geworden sei. Er sei als Familienangehöriger in das Mietverhältnis eingetreten. Das Konto bei der F. sei ebenfalls zu keinem
Zeitpunkt auf D. C. umgeschrieben worden. Es sei der Klägerin nicht bekannt gewesen, dass D. C. offenbar als Bevollmächtigter
und nicht als Erbe über das Konto verfügt habe. D. C. habe der Klägerin eine Einzugsermächtigung mit Datum vom 10. Februar
1994 übersandt, in der er sich als Kontoinhaber ausgegeben habe. Im Übrigen hätten die Meldebehörden die erfassten Sterbefälle
unverzüglich der Deutschen Post mitzuteilen gehabt. Es sei ausgeschlossen, dass die Beklagte zwanzig Jahre lang keine Kenntnis
vom Tod der Versicherten gehabt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Meldebehörde und die Deutsche Post bzw. die Deutsche
Bundespost ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sei. Höchst vorsorglich berufe sich die Klägerin auf die Verjährung der Forderung.
Mit Bescheid vom 17. März 2004 forderte die Beklagte von der Klägerin die Erstattung von über den Sterbemonat der Rentnerin
hinaus gezahlten Rentenbeträgen in Höhe von 14.078,62 €. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte
mit Bescheid vom 23. Februar 2005 zurück. Auf das Konto der verstorbenen Versicherten sei zu Unrecht für die Zeit von August
1981 bis Juni 2002 Rente überwiesen worden. Aus den Kontoauszügen der F. ergebe sich für die Zeit ab Januar 1992 eindeutig,
dass bis März 2001 die monatliche Miete aus den zu Unrecht gezahlten Renten der verstorbenen Rentenempfängerin überwiesen
worden sei. Damit sei die Klägerin zu Unrecht Empfängerin der gezahlten Versichertenrente geworden. Dem Erstattungsanspruch
könne der erhobene Einwand der Sorgfaltspflichtverletzung nicht entgegengehalten werden. Die Erstattungspflicht des Empfängers
nach §
118 Abs.
4 Satz 1
Sozialgesetzbuch VI (
SGB VI) hänge ausschließlich davon ab, ob dieser den entsprechenden Betrag erhalten habe. Ermessensgründe oder zivilrechtliche Entreicherungsaspekte
seien insoweit unbeachtlich. Verjährung sei auch nicht eingetreten. Die Beklagte habe Kenntnis vom Tod der Versicherten erst
durch ein Schreiben der F. vom 8. Februar 2002 erhalten. Damit ende die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2006. Die Vorschrift
des §
118 Abs.
4 SGB VI finde auch auf Erstattungsansprüche Anwendung, wenn die Rentenüberzahlung vor dem Inkrafttreten der Vorschrift entstanden
sei.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main am 23. März 2005. Am 13. Juni
2008 ordnete das Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens an bis zur Klärung dieses Rechtsstreits der Beklagten gegen die F.
und eines beim Bundessozialgericht anhängigen Verfahrens, das ebenfalls die Verjährungsproblematik zum Gegenstand hatte. Nach
Erledigung des Rechtsstreits vor dem Bundessozialgericht nahm das Sozialgericht das Verfahren der Beklagten gegen die Klägerin
wieder auf.
Das Sozialgericht zog sodann die Gerichtsakte aus dem Rechtsstreit der Beklagten gegen die F. (S 10 R 598/07) zum Verfahren bei.
Mit Urteil vom 28. Januar 2013 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 23. Februar 2005 in Höhe von 6.087,99 € auf und wies im Übrigen die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte
das Sozialgericht aus, die Voraussetzungen des §
118 Abs.
4 SGB VI seien nur in Höhe von 6.087,99 € nicht erfüllt. Die Beklagte könne von den einzelnen in §
118 Abs.
4 SGB VI benannten Personen lediglich eine quotale Rückerstattung in dem Umfang verlangen, in der sie von der überzahlten Rente partizipiert
hätten. Hinsichtlich dieses quotalen Betrages, den die Beklagte von der Klägerin zurückverlangen könne, sei nicht von Belang,
ob der Sohn der Verstorbenen beim Verbrauch der Rente eine Straftat begangen habe bzw. die Beklagte gegebenenfalls eigene
Sorgfaltspflichten verletzt habe. Auch die Einrede der Verjährung greife nicht. Aufgrund der Vermischung der Ein- und Auszahlungen
könne im vorliegenden Fall nicht mehr festgestellt werden, ob und, wenn ja, welche Sollbuchungen auf dem Konto aus der Rente
gespeist worden seien. Das Konto sei in normalem Umfang durch den Sohn der Versicherten weitergenutzt worden. Neben der Überweisung
der Rente des Sohnes auf dieses Konto seien im Laufe der Monate und Jahre unzählige weitere Habensbuchungen erfolgt. Eine
Zuordnung bestimmter Abflüsse zur Rentenzahlung der Verstorbenen sei damit nicht mehr möglich. Aus der Vermischung der Zu-
und Abflüsse auf dem Konto könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Beklagte frei darin sei, in welcher Höhe sie von
den in §
118 Abs.
4 SGB VI benannten Personen im Einzelnen Rückforderungen geltend machen könne. Eine derartige Vorgehensweise sei, wie der vorliegende
Fall explizit zeige, rein willkürlich und habe gegebenenfalls zur Folge, dass die von der Beklagten für einen bestimmten Zeitraum
geltend gemachten Forderungen die in dieser Zeit gezahlte Rente weit übersteige. So sei in der Zeit von Januar 1992 bis Juli
2001 Rente im Umfang von 14.612,65 € geflossen, die Beklagte habe aber für diese Zeit insgesamt mindestens 30.502,00 € bei
den einzelnen Empfängern geltend gemacht (bei der Klägerin, bei der G. AG, bei der H. und bei der J.). Würden alle Beteiligten
die von ihnen geforderten Beträge zahlen, erhalte die Beklagte weit mehr, als ihr zustehe. Um ein derartiges Ergebnis zu vermeiden,
könne §
118 Abs.
4 SGB VI nur dahingehend verstanden werden, dass bei mehreren Sollbuchungen Verfügende bzw. Empfänger nur in dem Umfang in Anspruch
genommen werden könnten, in dem sie quotal am Verbrauch der Rente beteiligt gewesen seien. Bezogen auf die Klägerin errechne
sich ein Betrag in Höhe von 7.990,63 €. Irrelevant sei, ob der Sohn der Verstorbenen mit der Verfügung über die auf dem von
ihm rechtmäßig weiter genutzten Konto eingegangenen Rentenzahlungen eine Straftat begangen habe. Entscheidend sei allein,
dass die Nutzung des Kontos durch ihn rechtmäßig gewesen sei. Vertrauensschutz sei nicht zu beachten. Ebenso wenig komme es
auf eine denkbare Entreicherung oder ein Verschulden des Dritten oder des Rentenversicherungsträgers an. Es spiele auch keine
Rolle, ob die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe oder nicht. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Eine Verjährung
der Ansprüche der Beklagten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 scheide aus. Für die Zeit ab 1. Januar 1996 sei nach der
damals geltenden Rechtslage Verjährung ebenfalls nicht eingetreten. Erst mit Eingang des Schreibens der F. im Jahre 2002 seien
die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist erfüllt gewesen.
Mit ihrer am 21. Februar 2013 eingelegten Berufung richtet sich die Beklagte gegen das ihr am 31. Januar 2013 zugestellte
Urteil. Der Ansicht des Sozialgerichts zur Höhe des Erstattungsanspruchs könne nicht gefolgt werden. Die Auffassung des Sozialgerichts,
dass bei mehreren Sollbuchungen Verfügende und Empfänger nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden könnten, in dem sie
quotal am Verbrauch der Rente beteiligt gewesen seien, vermöge nicht zu überzeugen. Auch wenn die Gesamtsumme der Forderungsbescheide
die Gesamtsumme der in dem entsprechenden Zeitraum gezahlten Rente übersteige, behalte der Versicherungsträger selbstverständlich
zuviel erhaltene Beträge nicht ein. Auch ohne ausdrückliche entsprechende Feststellungen würden überschüssige Beträge quotal
an die Beteiligten zurückgezahlt. Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips sei somit nicht erkennbar. Die früher von der Beklagten
vorgenommene Schutzbetragsberechnung sei von einer schlüssigen Kontoaufstellung unter Berücksichtigung von sonstigen Guthaben
und Stornobuchungen ausgegangen. Das Geldinstitut habe den Kontostand unmittelbar vor Eingang der ersten zu Unrecht überwiesenen
Geldleistung sowie Kontoauszüge anzugeben gehabt, wonach die Erstattungsbeträge nach dem Grundsatz der zeitlichen Priorität
zu ermitteln gewesen seien. Die bisherige Schutzbetragsberechnung habe Probleme - wie im vorliegenden Fall - nicht erst auftreten
lassen. Dies habe jedoch im Hinblick auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. Juni 2009 und 17. April 2012 aufgegeben
werden müssen. Empfänger im Sinne des §
118 Abs.
4 Satz 1
SGB VI seien alle Personen, an die in dem Zeitraum nach Eingang der ersten zu Unrecht überwiesenen Geldleistung auf dem Konto und
vor Eingang der Rückforderung aufgrund einer anderweitigen Verfügung ein Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder
sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet worden sei. Somit bestehe nach Meinung der Beklagten
ein Wahlrecht, welcher Empfänger zur Erstattung herangezogen werde. Hintergrund dafür sei gerade, dass nach dem Eingang der
über den Todesmonat hinaus gezahlten Renten eine Vermischung mit einem gegebenenfalls bereits vor Eingang der Renten vorhandenen
Guthaben erfolge, sodass der Geldabfluss durch anderweitige Verfügungen keiner bestimmten Quelle zugeordnet werden könne.
Die Beklagte gehe insoweit vom Bestehen einer Gesamtschuldnerschaft zwischen mehreren Empfängern aus. Dabei hätten die einzelnen
Empfänger jedoch nicht mehr zu erstatten, als sie tatsächlich empfangen hätten. Die vom Sozialgericht vorgenommene Quotierung
habe keine Rechtsgrundlage. Die Beklagte hat in Ablichtung ein Schreiben des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
18. April 2012 eingereicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2013 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar
2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2005
aufzuheben.
Mit ihrer am 2. Dezember 2013 erhobenen Anschlussberufung gegen das ihr am 30. Januar 2013 zugestellte Urteil macht die Klägerin
geltend, das Urteil des Sozialgerichts sei fehlerhaft. Die Inanspruchnahme der Klägerin in Höhe von insgesamt 14.078,62 €
sei unverhältnismäßig. Die Rentenüberzahlung beruhe auf einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten. Die Sterbefallmitteilung
sei nicht beachtet worden; es seien auch in der ganzen Zeit pflichtwidrig keine Lebensbescheinigungen angefordert worden.
Der Senat hat die Gerichtsakte S 10 R 598/07 beigezogen. Das Gerichtsverfahren der Beklagten gegen die G. vor dem Sozialgericht Frankfurt ruht.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten und die Gerichtsakte S 10 R 598/07, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts kann die Beklagte von der Klägerin nicht nur die Erstattung von 7.990,63 €, sondern
darüber hinaus die Erstattung des Betrages in Höhe von 6.087,99 € (insgesamt 14.078,62 €) verlangen. Der Bescheid vom 17.
März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2005 ist rechtmäßig.
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Vorschrift des §
118 Abs.
4 SGB VI in der zur Zeit des Bescheides vom 17. März 2004 geltenden Fassung, weil der Erstattungsanspruch erst mehr als drei Monate
nach der Änderung der Vorschrift mit Wirkung ab 29. Juni 2002 geltend gemacht worden ist (§
300 Abs.
2 SGB VI). Nach §
118 Abs.
4 SGB VI in der danach maßgeblichen Fassung sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht
worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende
Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde
(Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft
zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), den Trägern der Rentenversicherung zur Erstattung des
entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend
zu machen. Nach Abs. 4a der Vorschrift verjähren die Ansprüche nach den Abs. 3 und 4 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Abs. 4 zusätzlich Kenntnis von
dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten
die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn die Überzahlung vor dem 1. Januar 1996 liegende Bezugsräume betrifft
(BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 64/99 R).
Allerdings ist vorrangig zu prüfen, ob nach §
118 Abs.
3 Satz 1
SGB VI ein Geldinstitut zur Rücküberweisung von zu Unrecht über den Tod hinaus gezahlten Rentenleistungen verpflichtet ist. §
118 Abs.
3 Sätze 2 bis 4
SGB VI regeln die Verpflichtung bzw. Entlastung des Geldinstituts zur Rücküberweisung im Einzelnen. Erst wenn oder soweit wegen
einer anderweitigen Verfügung kein ausreichendes Guthaben auf dem Konto mehr vorhanden ist, kommt eine Erstattungspflicht
desjenigen in Betracht, der die Verfügung vorgenommen oder durch eine Verfügung einen Betrag von dem Konto erlangt hat (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R).
Ein vorrangiger Anspruch aus §
118 Abs.
3 SGB VI steht der Inanspruchnahme der Klägerin im konkreten Fall jedoch nicht entgegen, da bei Geltendmachung der Rückzahlungspflicht
das Konto der verstorbenen Versicherten kein entsprechendes Guthaben mehr aufwies und das Geldinstitut nicht vorrangig in
Anspruch zu nehmen ist (vgl. hierzu das rechtskräftige Urteil im Rechtsstreit der Beklagten gegen die F. vor dem Sozialgericht
Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2011 - S 10 R 598/07).
Die Voraussetzungen des §
118 Abs.
4 SGB VI sind zugunsten der Beklagten erfüllt. Die Beklagte hat den Erstattungsanspruch entsprechend der Vorschrift durch Verwaltungsakt
geltend gemacht. Die Klägerin ist auch Empfängerin der nach dem Tod der Versicherten zu Unrecht erbrachten Geldleistungen
gewesen. Zum Kreis der Empfänger gehören diejenigen, die die Rente ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs unmittelbar
in Empfang genommen haben. Von der Erstattungspflicht werden ferner solche Personen erfasst, an die der entsprechende Betrag
durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde, also
Personen, an die der Betrag, durch den das Guthaben unter den Rückforderungsbetrag gesenkt wurde, gelangt ist. "Zu den erstattungspflichtigen
Empfängern einer nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht noch auf sein Konto bei einem Geldinstitut überwiesenen Rente gehört
auch, wem ein Betrag im Lastschriftverfahren zugeflossen ist, wenn dadurch das Guthaben auf dem Konto unter den für die Rücküberweisung
der Rente erforderlichen Betrag gesenkt wurde" (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R). Als Empfänger kommt zum Beispiel der Vermieter des (verstorbenen) Rentenberechtigten in Betracht, der infolge eines vom
Berechtigten noch zu Lebzeiten erteilten Dauerauftrages an die Geldleistung gelangt ist (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R). Dieser ist grundsätzlich als Empfänger des entsprechenden Betrages verpflichtet, diesen dem Rentenversicherungsträger
zu erstatten. §
118 Abs.
4 Satz 1
SGB VI nimmt auf diese Weise auch einen Personenkreis in Anspruch, der nicht direkt am Sozialrechtsverhältnis des Rentners oder
an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut teilhat, wie etwa der Vermieter, dem aus dem Konto des
(verstorbenen) Rentenberechtigten Miete durch zu Lebzeiten erteilten Dauerauftrag überwiesen wurde. Rechtsgrund ihrer Inanspruchnahme
ist hier allein das Sonderrecht des Staats, das die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen überlagert und die erfolgte Vermögensverschiebung
nicht zu Lasten der Beitragszahler dem Empfänger endgültig belässt. Auf den Rechtsgrund des Geldabflusses kommt es nicht an
(BSG, a.a.O.; Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand Mai 2014, §
118 SGB VI Rdnr. 27; Komm GRV, 80. Erg.Lief. September 2013, §
118 SGB VI Nr. 7.31 m.w.H.).
Die Klägerin hat der Beklagten den gesamten im Zeitraum von Januar 1992 bis März 2001 gezahlten Rentenbetrag in Höhe von 14.078,62
€ zurückzuzahlen und nicht nur lediglich 7.990,63 €, wie vom Sozialgericht entschieden. Denn die Klägerin hat als Empfängerin
den Betrag zurückzuerstatten, den sie (zu Unrecht) aus der nach dem Tod der Versicherten aus deren Konto gezahlten Rente erhalten
hat. Für eine quotale Berechnung des Erstattungsanspruchs, wie sie das Sozialgericht vorgenommen hat, gibt die Vorschrift
des §
118 SGB VI keine Grundlage. Die Klägerin haftet auch nicht als Gesamtschuldnerin, weil die Voraussetzungen des §
421 BGB nicht vorliegen (Reinhardt in LPK-
SGB VI §
118 Rdnr. 12). Denn nach §
421 BGB ist eine Gesamtschuldnerschaft nur gegeben, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung
zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber nur einmal die Leistung zu fordern berechtigt ist. Die Empfänger der zu Unrecht
erbrachten Rentenzahlungen haften aber nicht einzeln für die Erstattung des gesamten Überzahlungsbetrages, sondern sie sind
nur verpflichtet, den Betrag, den sie jeweils aus dem Konto empfangen haben, entsprechend zu erstatten. Die Klägerin hat deshalb
die Beträge zurückzuerstatten, die ihr aus der zu Unrecht nach dem Tod der Versicherten C. weitergezahlten Rente monatlich
überwiesen worden sind. Das sind hier die zur Erfüllung des Anspruchs aus dem Vermietungsverhältnis aus der Rente geleisteten
monatlichen Beträge.
Da die Mietansprüche der Klägerin in der streitigen Zeit die monatlichen Rentenzahlungen an die verstorbene Versicherte um
etwa das Doppelte überstiegen, ist die Klägerin auch Empfängerin der Rentenzahlungen geworden. Dass das Konto über die Jahre
kein ausreichendes Guthaben zur Begleichung der Miete aufwies, ist nicht erkennbar oder vorgetragen worden. Deshalb besteht
keine Veranlassung zu der Annahme, dass die an die Klägerin vom Konto der Versicherten überwiesenen Beträge nicht aus den
Rentenleistungen gezahlt wurden. Unerheblich ist, dass die Versicherte selbst während der gesamten maßgeblichen Zeit nicht
(mehr) Mieterin der Klägerin, sondern nach dem Tod der Versicherten deren Sohn in das Mietverhältnis eingetreten war. Auf
diesen Gesichtspunkt ist im Rahmen des §
118 Abs.
4 SGB VI nicht abzustellen, da die Rentenzahlungen weiterhin auf das von der Versicherten bestimmte Konto überwiesen und von dort
auf Grund der Verfügung der Versicherten an die Klägerin weiterüberwiesen wurde. Außerdem kommt es auf den Rechtsgrund des
Geldabflusses nicht an. Unerheblich ist nach der Vorschrift des §
118 SGB VI auch, wer die Überzahlung der Rente und die sich hieraus ergebenden Folgen zu vertreten hat. Diese Gesichtspunkte können
ggfs. im Rahmen des §
76 SGB IV von Bedeutung sein. Ob und in welchem Umfang die Beklagte der Klägerin die streitige Forderung erlassen oder stunden darf,
ist erst im Einziehungsverfahren zu entscheiden (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R).
Die Beklagte durfte den Erstattungsanspruch schließlich zulässigerweise gegenüber der Klägerin geltend machen, obwohl weitere
Empfänger Leistungen vom Konto der verstorbenen Versicherten erhalten haben. Hier reichen gerichtlich nicht überprüfbare Zweckmäßigkeitserwägungen
aus (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 2013 - L 2 R 120/13 NZB).
Im Übrigen schließt sich der Senat gemäß §
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Berufungsentscheidung
ab. Die Ausführungen des Sozialgerichts zu der Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruchs sind zutreffend.
Unter Berücksichtigung dessen war auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage in vollem
Umfang abzuweisen. Die Anschlussberufung der Klägerin war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG.
Der Streitwert ergibt sich aus der im Berufungsverfahren streitigen Summe in Höhe von 14.078,62 € (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).
Der Senat hat die Revision aus den Gründen des §
160 Abs.
2 SGG zugelassen.