Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Urteil vom 15.09.2015 - 2 R 104/13
Rückzahlung überzahlter Rente nach Versterben des Rentenempfängers Bargeldloser Zahlungsverkehr Vertretenmüssen einer Überzahlung
1. Als Empfänger kommt auch der Vermieter des (verstorbenen) Rentenberechtigten in Betracht, der infolge eines vom Berechtigten noch zu Lebzeiten erteilten Dauerauftrages an die Geldleistung gelangt ist.
2. Dieser ist grundsätzlich als Empfänger des entsprechenden Betrages verpflichtet, diesen dem Rentenversicherungsträger zu erstatten. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nimmt auf diese Weise auch einen Personenkreis in Anspruch, der nicht direkt am Sozialrechtsverhältnis des Rentners oder an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut teilhat, wie etwa der Vermieter, dem aus dem Konto des (verstorbenen) Rentenberechtigten Miete durch zu Lebzeiten erteilten Dauerauftrag überwiesen wurde.
3. Rechtsgrund ihrer Inanspruchnahme ist hier allein das Sonderrecht des Staates, das die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen überlagert und die erfolgte Vermögensverschiebung nicht zu Lasten der Beitragszahler dem Empfänger endgültig belässt; auf den Rechtsgrund des Geldabflusses kommt es nicht an.
4. Unerheblich ist nach der Vorschrift des § 118 SGB VI auch, wer die Überzahlung der Rente und die sich hieraus ergebenden Folgen zu vertreten hat; diese Gesichtspunkte können ggfs. im Rahmen des § 76 SGB IV von Bedeutung sein.
Normenkette:
SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1
,
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 28.01.2013 S 6 R 537/09
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2013 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
II.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.
Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.078,62 € festgesetzt.
V.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: