Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zuerkennung
des Geburtsjahres 1960 zu erteilen.
Der in Äthiopien/Eritrea geborene Kläger lebt seit 1984 in der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1992 erteilte die Beklagte
dem Kläger auf der Grundlage seiner Angaben die Versicherungsnummer 12121212.
Im Jahre 2001 erhielt der Kläger eine Urkunde des eritreischen Außenministeriums, in der bestätigt wird, dass der Kläger am
1. Mai 1960 geboren worden sei. Am 27. März 2007 entschied das Amtsgericht A. durch Beschluss in der Personenstandsache des
Klägers, dass er im Jahre 1960, nicht im Jahre 1964, geboren worden sei.
Im Dezember 2007 beantragte der Kläger die Änderung seiner Versicherungsnummer. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 27. Dezember 2007 ab. Für die gesetzliche Rentenversicherung sei das Geburtsdatum maßgebend, dass sich aus der ersten
Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger oder gegenüber dem Arbeitgeber ergebe. Auch wenn in dem Heimatland
des Klägers nachträglich eine Änderung des Geburtsdatums in der Personenstandsurkunde vorgenommen worden sei, bestehe gleichwohl
kein Anspruch auf die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die
Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2008 zurück. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch
auf Neuvergabe bzw. Berichtigung seiner Versicherungsnummer. Die Voraussetzungen des §
33a Sozialgesetzbuch I (
SGB I) lägen nicht vor. Der Kläger habe keine vor dem 10. März 1992 (der Vergabe der Versicherungsnummer) ausgestellte Urkunde
vorgelegt, die das Geburtsdatum 1. Mai 1964 als unzutreffend und das Geburtsdatum 1. Mai 1960 als zutreffend feststellten.
Die Bescheinigung der Heimatbehörde, in der das Geburtsdatum mit dem 1. Mai 1960 benannt werde, datiere vom 6. Juli 2001 und
sei damit nach der Vergabe der Versicherungsnummer ausgestellt worden.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 4. Juli 2008 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er verfolgte
sein Begehren auf Änderung der Versicherungsnummer weiter.
Das Sozialgericht zog die Unterlagen zu der Personenstandssache des Klägers vom Amtsgericht A-Stadt und die Ausländerakte
des Klägers vom Ordnungsamt der Stadt A. bei. Nach Anhörung der Beteiligten gemäß §
105 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) wies das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2009 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte
es im Wesentlichen aus, für den Bereich der Sozialversicherung komme eine Änderung des Geburtsdatums nicht in Frage. Die Voraussetzungen
des §
33a SGB I stünden dem entgegen. Diese Vorschrift verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Vielmehr sei es gerade umgekehrt. Angesichts des seit langer Zeit in Europa praktizierten Beurkundungswesens
könne nämlich kein Europäer sein Geburtsdatum beliebig verändern, dieses Sonderrecht nehme alleine der Kläger für sich in
Anspruch. Der Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 27. März 2007 habe sozialversicherungsrechtlich keinerlei Bedeutung,
da insoweit allein §
33a SGB I maßgeblich sei. Im Übrigen überzeuge das abgelaufene Personenstandsverfahren in keiner Weise.
Mit seiner am 10. November 2009 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen den ihm am 16. Oktober 2009 zugestellten
Gerichtsbescheid. Der Kläger wendet ein, insbesondere die Vorschrift des §
33a Abs.
2 Nr.
2 SGB I verstoße gegen das Grundrecht des Art. 3. Er sei dadurch benachteiligt, dass er keine Möglichkeit habe, die notwendigen Urkunden vorzulegen, da diese in Eritrea zu
diesem Zeitpunkt gar nicht existiert hätten. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass die benannte Vorschrift Änderungen
nur zulasse, wenn Urkunden vorgelegt würden, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden sei.
Ein sachlicher Grund für die Beschränkung auf den Zeitraum der Ausstellung der Urkunde, der vor der erstmaligen Eintragung
der Versicherungsnummer liegen solle, sei nicht ersichtlich. Falls der Gesetzgeber dadurch habe sicherstellen wollen, dass
keine Änderungen aufgrund der Vorlage von gefälschten Urkunden durchgeführt würden, könne dies nicht überzeugen. Im Übrigen
ergebe sich ein Verstoß nach Art.
3 Grundgesetz (
GG) aus Folgenden: Sein Heimatland sei Eritrea. Bei seiner Geburt habe der eritreische Staat allerdings noch nicht existiert.
Eritrea sei erst im Jahre 1993 unabhängig geworden. Zum Zeitpunkt seiner Geburt lägen daher keine Dokumente und Urkunden vor,
die die tatsächliche Herkunft und Abstammung belegen könnten. Er sei zum Zeitpunkt seiner Einreise gezwungen gewesen, seine
wahre Identität zu verbergen. Vor seiner Einreise sei er für die eritreische Freiheitsbewegung als Kämpfer tätig gewesen.
Dies sei nicht freiwillig erfolgt. Im Rahmen des Kampfes habe er dann eine schwerwiegende Schussverletzung erlitten. Er habe
die Kampftruppe unerlaubter Weise verlassen und sich nach Deutschland abgesetzt. Ihm sei bekannt, dass die in Eritrea zurückgebliebenen
Familienmitglieder in Gefahr gebracht würden, wenn in Eritrea bekannt geworden wäre, dass er sich nunmehr in Deutschland aufhalte.
Deshalb sei er gezwungen gewesen, zunächst falsche Identitäten anzugeben. Ihm sei es unmöglich, Urkunden zu besorgen, die
vor der Eintragung ausgestellt worden seien. Solche Urkunden existierten nicht, weder in Äthiopien noch in Eritrea. Schließlich
habe das Amtsgericht A-Stadt die Änderung des Geburtsdatums angeordnet. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum dies
dann nicht bei der Versicherungsnummer der deutschen Rentenversicherung in Hessen möglich sein solle.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung
des Bescheides vom 27. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2008 zu verurteilen, ihm eine neue
Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsjahres 1960 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin
als Einzelrichterin einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte gemäß §§
155 Abs.
3 und
4,
124 Abs.
2 SGG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem sich die Beteiligten
mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatten.
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat richtig entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer
auf der Grundlage des Geburtsdatums 1960 zu erteilen.
Der Anspruch des Klägers richtet sich ausschließlich nach der Vorschrift des §
33a SGB I. Danach ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger
ergibt, wenn Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten
ist. § 33a soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen vermeiden, in denen aufgrund einer Änderung
von Geburtsdaten ein längerer Bezug von Sozialleistungen oder ein früherer Bezug derselben beantragt wird. Hintergrund dieser
Regelung ist, dass ausländische Rechtsordnungen die Möglichkeit vorsehen, das Geburtsdatum durch eine gerichtliche Entscheidung
nachträglich zu ändern, was im deutschen Sozialrecht zu Vorteilen führen kann, die in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung
nicht damit verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 13/8994, Seite 67). Die Regelung knüpft an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
an, wonach für inländische Sozialleistungsträger und Gerichte solche ausländischen Statusentscheidungen mangels Beweiskraft
grundsätzlich nicht verbindlich sind. § 33a soll daher sicherstellen, dass Änderungen von Geburtsdaten auch im deutschen Sozialrecht
nicht berücksichtigt werden. Maßgebend ist grundsätzlich das Geburtsdatum, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten
ergibt. Eine Ausnahme kommt nur unter den engen Voraussetzungen des Abs. 2 in Betracht. Zum Beispiel kann ein Schreibfehler
vorliegen oder vom Berechtigten eine Urkunde vorgelegt werden, die der Berechtigte auch schon zum Zeitpunkt der ersten Angabe
gegenüber dem Versicherungsträger hätte vorlegen können. Eine Berücksichtigung von Änderungen, die zeitlich nach der erstmaligen
Angabe stattgefunden haben, ist nicht möglich. § 33a gilt für alle Bereiche des SGB, ohne dass in den besonderen Teilen davon
abgewichen werden darf (vgl. §
37 SGB I). Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut unterschiedslos auf alle Änderungen durch in- und ausländische Behörden anzuwenden.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Änderung seiner Versicherungsnummer auf der
Grundlage des Geburtsjahres 1960. Ein Schreibfehler liegt nicht vor, der Kläger kann auch keine Urkunden beibringen, die vor
der Erteilung seiner jetzigen Versicherungsnummer ausgestellt worden sind. Im Bereich der Sozialversicherung muss es deshalb
bei der bereits erteilten Versicherungsnummer verbleiben. Gesichtspunkte, die für eine Verletzung des Art. 3 des Grundgesetzes durch §
33a SGB I sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits oben ausgeführt, soll eine Besserstellung ausländischer Personen gegenüber
den im Inland geborenen Versicherten ausgeschlossen werden.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG fehlt.