Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides bezüglich der der Klägerin für
November 2009 gezahlten Erwerbsminderungsrente, weil nach Auffassung der Beklagten ein in diesem Monat aus einem sogenannten
gestörten Altersteilzeitvertrag ausgezahltes Wertguthaben auf die Rente anzurechnen sei.
Die 1949 geborene Klägerin war vor ihrer Berentung als Reiseverkehrskauffrau bei der D. GmbH tätig (Anstellungsvertrag vom
2. März 1998, Bl. 109 der Gerichtsakte - im Folgenden: GA -). Die Arbeitsvertragsparteien schlossen im Dezember 2003 für die
Zeit ab 1. Januar 2005 einen Altersteilzeitvertrag im sogenannten Blockmodell, also mit einer dreijährigen Arbeits- und Ansparphase
und einer anschließenden ebenso langen Ruhephase, wobei das durch die Mehrarbeitsstunden während der Ansparphase erarbeitete
Arbeitsentgelt einem Wertguthaben gutgeschrieben wird, das dann in der Ruhephase ausgezahlt wird. Wegen der Einzelheiten der
geschlossenen Vereinbarung wird auf Bl. 111 ff. GA Bezug genommen.
Die Klägerin erkrankte noch während der dreijährigen Arbeits- und Ansparphase und war ab 3. Februar 2006 durchgehend arbeitsunfähig.
Die Beklagte bewilligte ihr - auf Grundlage eines umgedeuteten Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation vom 2. Juni 2006
- durch Bescheid vom 7. Februar 2008 (Bl. 125 Verwaltungsakte Band I - im Folgenden: VA I -) zunächst befristet Rente wegen
voller Erwerbsminderung (ab 1. September 2006 bis 31. August 2009). Nachdem die Klägerin bereits während des laufenden Antragsverfahrens
auf den (gestörten) Altersteilzeitvertrag hingewiesen hatte, gab die D. der Beklagten mit Schreiben vom 15. April 2008 (Bl.
161 VA I) bekannt, durch die bereits abgeleisteten Mehrstunden bestehe ein Wertguthaben von ca. 17.000 Euro. Dieses Wertguthaben
sei nach dem sozialversicherungspflichtigen Entstehungsprinzip den Jahren 2005 und 2006 zuzurechnen. Durch die Erkrankung
der Klägerin sei die planmäßige Einhaltung des Altersteilzeitvertrags ruhend gestellt, so dass eine Auszahlung des Wertguthabens
mit anschließender sozialversicherungspflichtiger Meldung noch nicht habe erfolgen können. Erst nach einer unbefristeten Verrentung
könnte ein Störfall der Altersteilzeit festgestellt werden, was zur Auszahlung führe.
Auf Weitergewährungsantrag der Klägerin vom 25. März 2009 (Bl. 235 Verwaltungsakte Band II - im Folgenden: VA II -) bewilligte
die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung (seit 1. Juli 2009 mit einem Rentenbetrag von 1.242,44 Euro und einem
Zahlbetrag von 1.116,96 Euro) über das bisherige Enddatum hinaus bis Ende August 2012 (Bescheid vom 10. Juni 2009, Bl. 263
VA II); durch weiteren Bescheid vom 22. Juni 2009 (Bl. 38 Gerichtsakte - im Folgenden: GA -) gewährte sie zudem der Klägerin
rückwirkend ab 1. Juni 2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer, wobei diese in der Zeit ihres Zusammentreffens
mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht gezahlt wurde. Auf ihren unter dem 19. Juni 2009 gestellten Antrag (Bl.
285 VA II) schließlich bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 29. Oktober 2009 (Bl. 325 VA II) Altersrente
für schwerbehinderte Menschen ab 1. Januar 2010.
Das Wertguthaben aus dem Altersteilzeitvertrag, also das durch die Mehrstunden zwischen Januar 2005 und Februar 2006 erarbeitete
Gehalt in Höhe von 19.648,66 Euro brutto, zahlte die Arbeitgeberin vor dem Hintergrund der dauerhaften Berentung der Klägerin
am 30. November 2009 an diese aus (Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 18. Januar 2010, Bl. 352R VA II) und meldete
die entsprechenden Entgelte zur Sozialversicherung. Am 31. Dezember 2009 endete das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin
mit der D. GmbH.
Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 12. Januar 2010 die Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung des Wertguthabens
neu fest (vgl. Bl. 349 f. VA II), hörte diese andererseits mit Schreiben vom 1. Februar 2010 (Bl. 364 VA II) zu einem Wegfall
der Erwerbsminderungsrente für den Monat November 2009 auf Grund der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen nach §
96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - wegen der Auszahlung des Wertguthabens an. In ihrer Stellungnahme (Schreiben ihrer Bevollmächtigten
vom 5. Februar 2010, Bl. 367 VA II) wandte die Klägerin dagegen ein, die Nachzahlung ihres Arbeitgebers betreffe einen vor
Rentenbeginn abgelaufenen Lohnabrechnungszeitraum.
Mit dem streitigen Bescheid vom 7. September 2010 berechnete die Beklagte, so die Formulierung des Bescheids, die der Klägerin
gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. November 2009 neu. Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen
stehe ihr die Rente für die Zeit vom 1. November bis 30. November 2009 nicht, für die Zeit ab 1. Dezember 2009 dagegen [wieder]
in voller Höhe zu. Die Überzahlung von 1.116,96 Euro sei zu erstatten. In der dem Bescheid beigefügten Anlage 10 führte die
Beklagte unter "ergänzende Begründungen und Hinweise" zudem aus, der Rentenbescheid vom 7. Februar 2008 in der Gestalt des
Bescheides vom 10. Juni 2009 werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. November 2009 nach § 48 SGB X aufgehoben, die entstandene Überzahlung sei von der Klägerin nach § 50 SGB X zu erstatten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 391 ff. VA II Bezug genommen.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24. September 2010 (Bl. 407 VA II) Widerspruch. Zur
Begründung führte sie aus, es handele sich um einen gestörten Altersteilzeitvertrag. Die Auszahlung sei 2005/2006 erdient
worden, so dass sie diesem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen sei. Sie bitte darum, diejenigen, die ihre Altersteilzeit aus
gesundheitlichen Gründen nicht zu Ende führen könnten, nicht zu bestrafen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2010 (VA II Bl. 409) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wenn ein Beschäftigungsverhältnis
mit einer flexiblen Arbeitszeitregelung in Form eines Blockmodells gemäß §
7 Abs.
1a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vor dem vereinbarten Zeitpunkt ende, also ein Störfall eintrete,
sei das Brutto-Wertguthaben, ggf. vermindert um vom Arbeitnehmer zurückgeforderte Aufstockungsleistungen, dem Monat der Auszahlung
zuzuordnen (Zuflussprinzip), sofern das Beschäftigungsverhältnis nach Beginn der Rente noch bestanden habe. Im Fall der Klägerin
sei das Wertguthaben am 30. November 2009 ausgezahlt worden. Mit 19.648,66 Euro seien sämtliche Hinzuverdienstgrenzen bis
zum Doppelten überschritten, so dass die für November 2009 gezahlte Rente in voller Höhe zu erstatten sei.
Durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2010 (Bl. 1 GA), eingegangen bei Gericht am 24. Dezember 2010, hat
die Klägerin daraufhin Klage zum Sozialgericht (SG) Darmstadt erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Anhörungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft
und dabei ergänzend darauf verwiesen, dass ihre frühere Arbeitgeberin das Wertguthaben zunächst nicht ausgezahlt habe, sondern
dazu erst nach Feststellung der Dauerrente bereit gewesen sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Den Urteilen des BSG vom 10. Juli 2012 (Az.: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R) werde nur in den dort entschiedenen Konstellationen gefolgt. Vorliegend habe das Arbeitsverhältnis der Klägerin dagegen
nicht aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen seit Rentenbeginn geruht, sondern sei (erst) nach Rentenbeginn zum
31. Dezember 2009 beendet worden. Auch sei der Rechtsauffassung der Klägerin, das aufgebaute Wertguthaben sei in der Zeit
vor Rentenbeginn angespart worden und daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, nicht zuzustimmen. Durch die Einführung
der Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit habe die Lohnersatzfunktion der Rente gestärkt werden
sollen. Versicherte sollten aus der gezahlten Rente und einem Einkommen aus einer Beschäftigung kein höheres Gesamteinkommen
erzielen als vor dem Rentenbezug. Sofern also Versicherte neben der Rente Einkünfte aus einer Beschäftigung erzielten, seien
diese bei der Rente als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Das SG hat die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, das Wertguthaben sei als Arbeitsentgelt auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen und führe wegen
des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen für alle Erwerbsminderungsrenten auf der Grundlage von §
96a SGB VI zu einem Wegfall des Rentenanspruchs. Die Auszahlung des Wertguthabens sei eine Einnahme aus einer Beschäftigung (Verweis
auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Juni 2012 - L 1 R 344/11), denn sie habe ihren Ursprung in der Beschäftigung der Klägerin und habe bestimmungsgemäß auch nicht für eine Zeit nach
dem Ende der Beschäftigung ausgezahlt werden sollen, sondern der Finanzierung der Zeit, in der die Klägerin von der Arbeit
habe freigestellt werden sollen, gedient. Der Anrechnung des ausgezahlten Wertguthabens auf die Erwerbsminderungsrente der
Klägerin stehe nicht entgegen, dass dieses Guthaben zu einem Zeitpunkt ausgezahlt worden sei, zu dem die Klägerin ihre Beschäftigung
krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt habe. Nach der Rechtsprechung des BSG sei zwar eine Zahlung dann nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt der
Einmalzahlung geruht habe, weil aus Sicht des BSG in diesem Fall die Zahlung nicht aus einem Beschäftigungsverhältnis während des Rentenbezugs resultiere (Verweis auf die
Urteile des BSG vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R -). Das Sozialgericht vermöge jedoch der restriktiven Auslegung des Bundessozialgerichts, wonach rentenschädlich nur Einkommen
aus einer neben dem Rentenbezug noch bestehenden Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn sei, die das BSG vor allem anhand der Entstehungsgeschichte des §
96a SGB VI begründet habe, nicht zu folgen. Wenn es - wie vom BSG angeführt - der gesetzgeberische Wille gewesen sein sollte, nur Einkommen aus Beschäftigungen zu Lasten der Restgesundheit
als rentenschädlich anzusehen, habe sich dieser gesetzgeberische Wille nicht ausreichend im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen.
Denn dort heiße es nur "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung". Der Wortlaut des §
96a SGB VI spreche damit für eine weite Auslegung des Begriffs "aus der Beschäftigung".
Eine entsprechende Auslegung sei auch mit dem aus der Gesetzesbegründung zu der ursprünglichen mit Wirkung zum 1. Januar 1996
durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1995, S. 1824) eingeführten Fassung erkennbaren Willen des Gesetzgebers vereinbar. Die Gesetzesmaterialien machten zwar deutlich, dass
Anlass für die gesetzliche Neuregelung einer Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrenten Beschäftigungen zulasten der
Restgesundheit neben dem Rentenbezug gewesen seien. Insofern der Gesetzgeber jedoch die Lohnersatzfunktion der Erwerbsminderungsrenten
"auf ihre wesentliche Aufgaben zurückführen will" und erkannt habe, dass nicht nur Beschäftigungen zu Lasten der Restgesundheit,
sondern auch "die tatsächlichen Möglichkeiten, neben der Rente wegen Berufsunfähigkeit unbegrenzt hinzuverdienen zu können,
[...die Lohnersatzfunktion ausgehöhlt haben]", beziehe er alle Arten von tatsächlichem Hinzuverdienst in die gesetzliche Neuregelung
ein. Gegen eine restriktive Auslegung des Gesetzeswortlauts wie vom BSG vertreten spreche vor allem die teleologische Auslegung. Wenn es Sinn und Zweck der Einführung des §
96a SGB VI gewesen sei, die Lohnersatzfunktion der Erwerbsminderungsrente zu stärken, müsse jedes neben dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente
erhaltene Arbeitsentgelt rentenschädlich sein. Denn die Lohnersatzfunktion der Rente werde durch jede Einnahme berührt, die
dem Versicherten monatlich tatsächlich zur Verfügung stehe. Versicherte dürften bei Beachtung der Lohnersatzfunktion der Erwerbsminderungsrente
nach Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nicht finanziell besser stehen als ohne diese (Verweis auf BT-Drs. 13/8671 S.
118). Die Klägerin werde jedoch durch die Auszahlung des Wertguthabens neben der laufenden vollen Erwerbsminderungsrente ohne
Anrechnung als Hinzuverdienst finanziell besser gestellt als ohne die Erwerbsminderungsrente.
Für dieses Ergebnis spreche im Übrigen auch das für das Leistungsrecht der Sozialversicherung geltende Zuflussprinzip (Verweis
auf: Werner, in: jurisPK-
SGB IV, 2. Aufl. 2011, §
14 SGB IV Rn. 52; Knospe, in: Hauck/Noftz,
SGB IV, K §
14 Rn. 34) als Anknüpfungspunkt für die Frage, wann Einnahmen erzielt worden (und dementsprechend auf mögliche Sozialleistungen
anzurechnen) seien. Das Wertguthaben sei von der Klägerin nicht bereits in ihrer aktiven Beschäftigungsphase erzielt worden
und daher nicht dem aktiven Beschäftigungszeitraum zuzuordnen. Hier liege der Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Fall. Dort sei das Anrecht auf die Urlaubsabgeltung in dem Jahr erworben worden, in dem dann später die Erwerbsminderung
eingetreten sei. Die Einmalzahlung sei leistungsrechtlich dem Beschäftigungszeitraum zuzuordnen gewesen (Verweis auf Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr,
SGB VI, § 96a Rn. 15c) und habe nach der Hilfserwägung des BSG (Verweis auf BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 85/11 ) Rn. 50 f.: "für Zeiten vor Rentenbeginn") daher als vor dem Rentenbeginn erzielt gegolten. Eine spätere Auszahlung habe
dann für das Gericht nachvollziehbar nicht mehr zur Anrechnung geführt. Das BSG habe entsprechend die Frage, wie über für Zeiten des Rentenbezugs fortgezahltes laufendes Arbeitsentgelt zu entscheiden gewesen
wäre, ausdrücklich nicht entschieden (Verweis auf ebd., Rn. 54). Hier sei es dagegen so gewesen, dass das Wertguthaben bestimmungsgemäß
in der zweiten Phase der Altersteilzeit habe ausgezahlt werden und eigentlich dazu habe dienen sollen, die Freistellung zu
finanzieren. Erzielt sei es nach dem im Leistungsrecht geltenden Zuflussprinzip erst mit der Auszahlung, nicht bereits mit
der Erwirtschaftung. Hierfür spreche im Übrigen auch, dass die Erzielung des Wertguthabens im Leistungsrecht nicht zu einem
Zeitpunkt eingetreten sein könne, der vor der beitragsrechtlichen Erzielung im Sinne des sogenannten Entstehungs- oder Anspruchsprinzips
(Verweis auf Werner, in: jurisPK-
SGB IV, 2. Aufl. 2011, §
14 SGB IV Rn. 51) liege. Beiträge auf das Wertguthaben seien nach §
23b Abs.
2 Satz 9
SGB IV jedoch erst fällig geworden, nachdem der Bescheid über die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente zu einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses geführt habe. Auch bei regelgerechtem Verlauf entstünden die Beitragsansprüche für die Freistellungsphase
der Altersteilzeit erst in dieser Zeit (vgl. §
23b Abs.
1 Satz 1
SGB IV). Dann könne der Zufluss des Wertguthabens beim Berechtigten aber nicht vor der Freistellungsphase erfolgt sein.
Dass der Zufluss des Wertguthabens im November 2009 die für die Klägerin geltenden Hinzuverdienstgrenzen bei weitem überschritten
habe, sei ebenso unstreitig, wie dass bei Anrechnung des Wertguthabens als Hinzuverdienst für den Monat November 2009 kein
Rentenanspruch der Klägerin bestanden habe.
Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, den Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
an nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufzuheben. Auf subjektive Umstände komme es bei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht an. Ein sogenannter atypischer Fall im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, der eine Ermessensausübung erforderlich gemacht hätte, habe nicht vorgelegen.
Nach Zustellung des Urteils bei ihren Prozessbevollmächtigten am 16. Januar 2015 (Bl. 72 GA) hat die Klägerin durch Schreiben
ihrer Prozessbevollmächtigten am 9. Februar 2015 (Bl. 75/82 GA) Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft sie nochmals ihr
bisheriges Vorbringen.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Januar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2010 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des SG sowie ihre Bescheide.
Der Senat hat die Personalakte der Klägerin aus ihrer Tätigkeit bei der Fa. D. GmbH beigezogen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - einschließlich der beigezogenen
Personalakte der Fa. D. - sowie der zur Klägerin geführten Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der
Beratung waren.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das erstinstanzliche Urteil kann ebenso wenig Bestand haben wie der angegriffene
Bescheid der Beklagten, denn die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Erwerbsminderungsrente für November 2009 lagen
nicht vor.
III. Die Berufung ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Rente nicht vorlagen.
Dabei hat die Beklagte im Ausgangspunkt zu Recht § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X als Grundlage für die Aufhebungsentscheidung herangezogen. Da nach dem Zufluss des Wertguthabens kein Bescheid zur Erwerbsminderungsrente
mehr ergangen ist (sondern nur zur Altersrente), würden die erzielten Einnahmen - sofern das Wertguthaben rentenschädlich
wäre - nachträglich zu einer wesentlichen Änderung der für die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente maßgeblichen Verhältnisse
geführt haben. Der angegriffene Bescheid ist jedoch rechtswidrig, da das während der Arbeits- und Ansparphase erarbeitete
Wertguthaben aus dem Altersteilzeitvertrag auf die Erwerbsminderungsrente nicht anrechenbar ist.