Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende für Auszubildende
Gründe:
I. Die 1983 geborene Antragstellerin, die sich seit dem 1. August 2005 in einer voraussichtlich noch bis zum 31. Juli 2008
andauernden Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau befindet, beantragte am 15. September 2006 bei der Antragsgegnerin ergänzende
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ab. Die Ausbildung
der Antragstellerin sei im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (
BAföG) oder der §§
60 bis
62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (
SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig.
Den hiergegen von der Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 7. November 2006 erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin
mit Bescheid vom 21. November 2006 zurück. Die Antragstellerin absolviere bis zum 31. Juli 2008 eine Zweitausbildung zur Veranstaltungskauffrau.
Der Ausschluss der Leistungsgewährung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II) umfasse auch solche Auszubildende, die eine berufliche Zweitausbildung absolvierten und deshalb im konkreten Fall
auch keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem
SGB III hätten. Entscheidend für den Leistungsausschluss gemäß §
7 Abs.
5 Satz 1 SGB II sei, dass die begonnene Ausbildung dem Grunde nach gemäß dem
SGB III förderungsfähig sei. Ein besonderer Härtefall im Sinne von §
7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei nicht erkennbar, so dass auch eine darlehensweise Gewährung von Alg II-Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts ausscheide. Nach der Rechtsprechung werde für eine besondere Härte nahezu ausschließlich das zeitliche
Vorangeschrittensein der Ausbildung oder das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsende für erforderlich erachtet. Die Antragstellerin
befinde sich jedoch noch in der ersten Hälfte der am 1. August 2005 begonnenen Zweitausbildung. Auch die Ausnahmeregelung
des § 7 Abs. 6 SGB II treffe im Fall der Antragstellerin nicht zu. Diese könne nur zur Anwendung kommen, wenn ein Auszubildender
oder eine Auszubildende im Haushalt der Eltern wohne.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 21. Dezember 2006 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main (Az.: S 29 AS 1289/06) erhoben und zum gleichen Zeitpunkt einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt sowie in beiden Verfahren
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Antragstellerin hat im Wesentlichen vorgetragen, sie habe sich um Leistungen
nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz bemüht. Dort habe man ihr jedoch mitgeteilt, dass solche Leistungen nicht gewährt
werden könnten. Es sei auch richtig, dass sie bereits eine Ausbildung durchlaufen habe. Nach ihrer ersten Ausbildung sei sie
zwei Jahre arbeitslos gewesen und es sei ihr keine andere Möglichkeit verblieben, als sich beruflich anders als in dem erlernten
Beruf zu orientieren.
Das SG hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 abgelehnt, ebenso die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe. §
7 Abs.
5 Satz 1 SGB II i.V.m. §
60 SGB III schließe einen Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausdrücklich aus. Nach §
60 Abs.
1 SGB III sei eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsausbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt werde und der dafür vorgeschriebene
Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei. "Dem Grunde nach förderungsfähig" im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II bedeute, ebenso wie nach der vormaligen Regelung des § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dass die Ausbildung an sich förderfähig sein müsse, unabhängig davon, ob aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen
ihm eine Förderung seiner Ausbildung konkret nicht zustehe. Ein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei im Falle
der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Sie habe erst am 1. August 2005 ihre streitbefangene Ausbildung begonnen,
bei der es sich um eine Zweitausbildung handele. Somit scheide ein Härtefall aus.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 27. Dezember 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten
am 15. Januar 2007 Beschwerde erhoben, der das SG nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 18. Januar 2007).
Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, sie verweise auf die Besonderheiten ihres Werdeganges. Zunächst habe sie eine
schulische Ausbildung absolviert, die im Sommer 2002 mit dem erfolgreichen Abschluss zur Fremdsprachensekretärin geendet habe.
Es habe sich dabei um eine schulische und nicht um eine betriebliche Ausbildung gehandelt. Die Klägerin sei also direkt nach
dem Abschluss ihrer so genannten mittleren Reife auf die weiterführende Schule in L. gegangen, wo sie dann diesen schulischen
Werdegang erfolgreich abgeschlossen habe. Anschließend sei sie dann auf einer Privatschule in GD. zur Übersetzerin und Dolmetscherin
weiterqualifiziert worden. Das Ganze habe im Sommer 2003 geendet. Danach habe sie umfangreiche Bewerbungen gestartet. Sie
habe dann allerdings feststellen müssen, dass ihre Qualifikation nicht gefragt gewesen sei. Seitens der Agentur für Arbeit
habe man ihr mitgeteilt, dass eine Umschulung nicht in Betracht käme. Sie habe in regelmäßigem Kontakt mit den Mitarbeitern
der Agentur für Arbeit in L. gestanden. Von dort seien ihr jedoch weder Stellenangebote übermittelt worden noch sei man dazu
in der Lage gewesen, ihr in irgendeiner Art und Weise zu helfen. Während eines Zeitraumes von 2 Jahren habe sich dies hingezogen
und sie keine Stelle gefunden. Daraufhin habe sie sich entschlossen, eine Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau zu beginnen.
Vor diesem Hintergrund könne von einem Härtefall gesprochen werden. Dies werde damit begründet, dass sie bis zum jetzigen
Zeitpunkt
BAföG-Leistungen oder sonstige Leistungen Dritter nicht in Anspruch genommen habe. Insbesondere habe sie während der Zeit, in der
sie sich von der Agentur für Arbeit habe beraten lassen, auch keine Leistungen von deren Seite erhalten. Im Übrigen gehe das
SG von einer Regelung des BSHG aus. Nunmehr würden jedoch Leistungen nach dem SGB II beansprucht. Sie sei arbeitsfähig und gehe noch einer beruflichen Tätigkeit
nach. Selbstverständlich müssten insoweit ergänzende Leistungen nach dem SGB II gewährt werden. Ein Ausschlusstatbestand sei
nicht ersichtlich.
Ihr stünden, unter Berücksichtigung ihrer Ausbildungsvergütung, Grundsicherungsleistungen in Höhe von 342,97 EUR zu. Mit Schriftsatz
ihres Bevollmächtigten vom 5. März 2007 hat sie mitgeteilt, Leistungen auf Darlehensbasis begehre sie nicht. Deshalb habe
sie auch bewusst nicht zu einem möglicherweise vorliegenden Härtefall vorgetragen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2006 aufzuheben, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig zu verpflichten, ihr monatliche Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende in Höhe von 342,97 EUR zu erbringen und ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, Prozesskostenhilfe
für beide Instanzen zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2006 und den Beschluss des SG vom 21. Dezember 2006.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf einen Band Gerichtsakten und einen Band Verwaltungsakten
der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach §
86b Abs.
2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig
erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen
Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie
einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung
der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils
(dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres
funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, §
86b, Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag
auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht
nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen
an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in
diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens,
wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung
zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte
des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - info also 2005, 166).
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) i. V. m. §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird,
die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - aaO.).
Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes
(vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40; Berlit, info also 2005, 3, 8).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., Rdnr. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, §
123 Rdnr. 165 ff.). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat
zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6. Januar 2006 - L 7 AS 87/05 ER).
Es besteht bereits kein Anordnungsanspruch. Im Hinblick auf die Antragstellerin greift der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs.
5 Satz 1 SGB II ein, da sie eine berufliche (Zweit-)Ausbildung durchläuft, die dem Grunde nach förderungsfähig ist.
Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§
60 bis
62 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen
können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
"Dem Grunde nach förderungsfähig" im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II bedeutet entgegen der Auffassung der Antragstellerin,
wie bereits nach der vormaligen Regelung des § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und der jetzigen Parallelvorschrift des § 22 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII), dass die Ausbildung an sich förderungsfähig sein muss, unabhängig
davon, ob aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ihm eine Förderung seiner Ausbildung konkret nicht zusteht,
sie etwa aus Gründen des Ausbildungs- oder Fachrichtungswechsels versagt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 7. November 2006
- L 7 AS 200/06 ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2006 - L 10 AS 545/06 AS; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 1. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 43).
Nach diesem Maßstab liegt im Hinblick auf die Berufsausbildung, die die Antragstellerin seit dem 1. August 2005 bis voraussichtlich
zum 31. Juli 2008 als Veranstaltungskauffrau durchläuft, der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vor. Ausgehend
davon, dass es sich bei dieser Ausbildung um eine Zweitausbildung handelt - bei einer Erstausbildung würde dies erst recht
gelten - ist sie nach den Regelungen des §
60 Abs.
1 SGB III dem Grunde nach im Sinne von §
7 Abs.
5 Satz 1 förderungsfähig. §
60 Abs.
1 SGB III sieht vor, dass eine berufliche Ausbildung förderungsfähig ist, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene
Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Nach Abs. 2 ist förderungsfähig die erstmalige Ausbildung. Nach der vorzeitigen
Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
Maßgeblich im Kontext des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist, dass eine Förderungsfähigkeit dem Grunde nach, dass heißt im Sinne
von §
60 Abs.
1 SGB III besteht, wie im vorliegenden Zusammenhang. Nicht entscheidend ist, ob im Hinblick auf eine Zweitausbildung die Voraussetzungen
für eine Förderung nach §
60 Abs.
2 Satz 2
SGB III tatsächlich vorliegen. Mit der Regelung des §
7 Abs.
5 SGB II ist der Ausschluss des Leistungsbezuges nach dem SGB II im Hinblick auf Ausbildungen geregelt, die nach anderen Fördersystemen
-
Bundesausbildungsförderungsgesetz und den §§
60 bis
62 SGB III - grundsätzlich förderungsfähig sind, auch wenn deren Fördervoraussetzungen im Hinblick auf in der Person des Betroffenen
liegenden Gründen nicht vorliegen. Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist es, die Kongruenz
des Leistungssystems nach dem SGB II und von die Ausbildung fördernden Leistungssystemen zu erreichen. Damit wäre es unvereinbar,
wenn während einer Ausbildung, die an sich zwar nach §
60 SGB III förderungsfähig ist, für die der Betroffene aber keine Förderung erhält, weil sie für ihn eine Zweitausbildung darstellt
und er die Förderungsvoraussetzungen im Sinne von §
60 Abs.
2 Satz 2
SGB III nicht erfüllt, dennoch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt würden (Sozialgericht Dresden, Beschluss
vom 5. August 2006 - S 23 AS 1202/06 ER; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2006 - L 2 B 32/06 AS ER; Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 8. Mai 2006 - L 6 AS 136/06 ER; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 23. November 2005 - S 94 AS 10647/05 ER; Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 22. September 2005 - L 7 AS 635/05 ER; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Mai 1993 - 5 B 82/92 zur damaligen Regelung des § 26 Satz 1 BSHG; a.A. Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 25. August 2005 - S 51 AS 896/05 ER; Brühl in LPK-Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2006, § 7 Rdnr. 96).
Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II bedarf im Übrigen keiner Erörterung, da die Antragstellerin
mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. März 2007 ausdrücklich mitgeteilt hat, Leistungen auf Darlehensbasis nicht geltend
zu machen und deshalb bewusst nicht zu einem möglicherweise vorliegenden Härtefall vorzutragen.
Weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §
73 a SGG in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) zugleich die hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit verlangt, ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Verfahren durch das SG nicht zu beanstanden und war der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).