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LSG Hessen, Urteil vom 19.10.2012 - 7 AS 409/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt nach den schulrechtlichen Bestimmungen in Hessen
1. Die Regelung unter VI. 2. des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums über Schulwanderungen und Schulfahrten vom 7.12.2009 - I.2 - 170.000.107 - 69 -, Gült Verz Nr. 7200, Abl 1/10 S. 24 wirkt nach Auffassung des Senats als abschließende Kostenobergrenze für mehrtägige Klassenfahrten.
2. Die Regelung des Erlasses ist dergestalt auszulegen, dass Schulen in Hessen Klassenfahrten durchführen sollen, die in der Regel bei einer Fahrt im Inland keine höheren Kosten als 150 € auslösen. Wenn die Kosten diesen Betrag übersteigen, so wird hinsichtlich der Kosten ein Ansparen innerhalb der Schule empfohlen. Maximal dürfen jedoch Kosten in Höhe von 300 € entstehen; das gilt selbst dann, wenn ein solches empfohlenes Ansparen durchgeführt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 237
Normenkette:
HSchG § 3 Abs. 5
,
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
,
SGB II § 23 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 28.04.2011 S 17 AS 1105/10
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2011 geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 300 EUR für die Klassenfahrt vom 12. bis 17. Mai 2010 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen in Höhe von 6/7 zu zahlen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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