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LSG Hessen, Urteil vom 12.03.2007 - 9 AS 260/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten
1. Eigene Mietdaten des Grundsicherungsträger zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten müssen den maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt nachvollziehbar abbilden. Gefordert sind Angaben zu Wohnort, Wohnfläche, Netto- und Bruttokaltmiete. Zu entnehmen sein muss zudem der Anmietungszeitpunkt, da nicht Bestands-, sondern nur Angebotsmieten das Mietpreisniveau abbilden können, zu dem eine Wohnung zu beschaffen ist. Ebenso müssen die Datenquellen und das Erhebungsverfahren erkennbar sein, damit die Datenerhebung nachvollziehbar geprüft werden kann. Ohne abschließende Aufzählung ist insbesondere auf Mietlisten kommunaler Wohnungsunternehmen und Mietbescheinigungen der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII abzustellen. Die Datenerhebung hat vollständig, fortlaufend und nicht nur sporadisch zu erfolgen.
2. Zwar ist es denkbar, in Landkreisen nicht nur ein Mittelzentrum selbst, sondern auch die umliegenden Gemeinden in den örtlichen Wohnungsmarkt einzubeziehen. Das scheidet jedoch aus, wenn das Mittelzentrum ein abweichendes, höheres Mietniveau gegenüber den umliegenden Gemeinden aufweist, was durch die unterschiedlichen Mietstufen nach der Anlage zu § 8 WoGG hinreichend abgebildet wird.
3. Soweit die Rechtsprechung des BSG unter Hinweis auf Entscheidungen des BVerwG zur früheren sozialhilferechtlichen Regelung des § 3 Abs. 1 S. 2 DVO zu § 22 BSHG fordert, der Leistungsberechtigte müsse nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können, meint das nicht, der Grundsicherungsträger habe dem Hilfebedürftigen ein konkretes Mietangebot zu unterbreiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 558c Abs. 3 § 558d Abs. 2 S. 1 § 558e
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2
, ,
WoFG § 27
,
WoGG 2 § 8
Vorinstanzen: SG Marburg 09.10.2006 S 5 AS 75/05

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