SGB II - Leistungen
PKH-Verfahren
Beschwerde
Umfang der Regelleistung
1. Nach der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts - wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Zwölften Buch - neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem
Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben.
2. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als
Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe
ab.
3. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen.
Gründe
Die am 13. Juni 2006 beim Sozialgericht Kassel eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss
vom 13. Juni 2006), mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2006 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster
Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus B-Stadt zu gewähren,
ist unbegründet.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses des Sozialgerichts Bezug genommen (§
142 Abs.
2 S. 3
SGG).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - enthält nicht die von dem Kläger behauptete Regelungslücke. Es trifft auch nicht zu, dass ausweislich der veröffentlichten
Zielvorstellung der Bundesregierung dieser Sonderbedarf auch zukünftig habe bewilligt werden sollen, so dass es sich bei der
Nichtaufnahme der Weihnachtsbeihilfe in das Gesetz um ein schlichtes Redaktionsversehen handele.
Grundsätzlich ist der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Regelleistung des § 20 SGB II abgedeckt. Nur bestimmte Bedarfe (Mehrbedarf beim Lebensunterhalt - § 21 SGB II, Leistungen für Unterkunft und Heizung - § 22 SGB II, Erstausstattungen für Wohnung und Bekleidung, mehrtägige Klassenfahrten - § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB II, befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld - § 24 SGB II) sind nicht von der Regelleistung umfasst. Die nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB II nur noch anerkannten Sonderbedarfe sind an die Stelle der früheren einmaligen Leistungen (vgl. § 21 Abs. 1a Nr. 1 bis 7 Bundessozialhilfegesetz - BSHG) getreten (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rn. 11). Diese einmaligen Leistungen wie die Weihnachtsbeihilfe sind daher mit den Regelsätzen abgegolten (vgl. Lang s.o.
§ 20 Rn. 15).
Aus den Gesetzesmaterialien kann Gegenteiliges nicht hergeleitet werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts - wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Zwölften Buch - neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem
Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen
des Arbeitslosengeldes II das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten
und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im
Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen (BTDrucks. 15/1516, S. 56 f.). Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
hat im Gesetzgebungsverfahren zu § 23 Abs. 3 SGB II ausgeführt, die Regelung entspreche der sozialhilferechtlichen Regelung nach dem Zwölften Buch für einmalige Bedarfe, die
nicht von der Regelleistung umfasst seien (BTDrucks 15/1749, S.33; vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft
und Arbeit BTDrucks. 15/1728). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Einordnung des Sozialhilferechts
in das Sozialgesetzbuch (§ 32 SGB XII - Einmalige Bedarfe - jetzt: § 31 SGB XII) werden die bisherigen Leistungen für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest wegen des Zusammenhangs
mit dem Zweiten Buch und der Grundsicherung nicht mehr einmalig erbracht, sie sind nunmehr in dem Regelsatz enthalten (BTDrucks
15/1514, S. 60). Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur für Leistungen nach dem SGB XII, sondern auch für solche nach dem SGB II, zumal beide Gesetze in einem einheitlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet wurden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§
183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten nicht stattfindet (§
73a SGG i.V.m. §
118 Abs.
1 S. 4
ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).