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LSG Hessen, Beschluss vom 29.09.2006 - 9 B 154/06
SGB II - Leistungen PKH-Verfahren Beschwerde Umfang der Regelleistung
1. Nach der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts - wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch - neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben.
2. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab.
3. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Kassel 15.05.2006 S 20 AS 223/06
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

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