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LSG Hessen, Urteil vom 15.02.2010 - 1 KR 173/09
Sozialversicherungspflicht eines Kurierdienstfahrers Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit Gesamtbild der Arbeitsleistung
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
3. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
4. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
5. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung; weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Letztere den Ausschlag.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Fulda 03.03.2005 S 4/3/1/3 RJ 479/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens ausschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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