Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Urteil vom 06.09.2005 - 1 KR 196/04
Krankenversicherungsrecht: Ersatz von Fahrtkosten zur Substitutions-Behandlung
1. Nach § 60 Abs. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 SGB Vergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat.
2. Nach § 8 Abs. 1 der Krankentransport-Richtlinien können in besonderen Ausnahmefällen auch Fahrten zur ambulanten Behandlung bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
3. Ist eine Bezieherin von Hilfe zum Lebensunterhalt und allein erziehende Mutter aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Kosten zur Methadon-Substitution zu bezahlen, sind dies zwar nachvollziehbare finanzielle Gründe, jedoch keine zwingenden medizinischen Gründe, die die Leistungspflicht der Krankenkasse begründen könnten.
Normenkette:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
Krankentransport-Richtlinien § 8
,
SGB V § 60 S. 1 § 61 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Kassel 07.07.2004 S 12 KR 1065/04

Entscheidungstext anzeigen: