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LSG Hessen, Urteil vom 27.01.2016 - 4 KA 14/14
Abstaffelung eines Honorars Nichtverrechnung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen zwischen Mitgliedern einer Berufsausübungsgemeinschaft Zulässigkeit kapazitätsbegrenzender Regelungen
1. § 87b Abs. 4 S. 2 SGB V a.F. erlaubt auch den Erlass kapazitätsbegrenzender Regelungen; der in dieser Bestimmung verwandte Begriff "Vorgaben" ist weit zu verstehen und es ist grundsätzlich zulässig, Leistungen, die nach § 87b Abs. 2 S. 7 SGB V a.F. aus dem RLV herausgenommen wurden, anderweitigen Begrenzungsmaßnahmen zu unterwerfen.
2. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, sonstigen Vertragsärzten, die im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden, über das Regelleistungsvolumen eine gemeinsame Kapazitätsobergrenze und damit eine Verrechnung zuzugestehen, anderen Behandlern, wenn sie gemeinschaftlich tätig sind, dieses Recht dagegen nicht zu gewähren.
3. Motiv für die zeitbezogene Kapazitätsgrenze bei den Psychotherapeuten ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen, die die Kapazitätsgrenzen anordnen, nicht, eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sicherzustellen.
Normenkette:
SGB V a.F. § 87b Abs. 4 S. 2
,
SGB V a.F. § 87b Abs. 2 S. 7
Vorinstanzen: SG Marburg 18.12.2013 S 11 KA 98/12
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Marburg vom 18. Dezember 2013 sowie Abänderung der Honorarbescheide vom 20. Juli 2009, 12. Oktober 2009, 23. Dezember 2009 und 27. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 verurteilt, den Antrag der Klägerin, ihr für ihre in den Quartalen I/09 bis IV/09 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen eine weitere Vergütung zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat 2/3 der Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen, die Klägerin 1/3.
Die Revision wird zugelassen.

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