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LSG Hessen, Urteil vom 28.11.2016 - 9 U 59/14
Unfallversicherungsrecht; BK Nr. 3101; Krankenschwester; okuläre Tuberkulose; serpiginosa-artige Chorioiditis; Anforderungen an den Nachweis der Infektion
Den sich bei der okulären Tuberkulose ergebenden medizinisch typischen Diagnoseschwierigkeiten ist im Rahmen der Beweiswürdigung dadurch Rechnung zu tragen, dass ausnahmsweise geringere Anforderungen an den Nachweis der Tuberkuloseinfektion gestellt werden dürfen. Die Zulässigkeit einer solchen "Beweiserleichterung" im Sinne einer Anpassung der Beweisanforderungen ohne Reduzierung des konkret geltenden Beweismaßstabes - hier der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit - um typischen Beweisschwierigkeiten bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, hat das Bundessozialgericht anerkannt. Bei der "Beweiserleichterung" handelt es sich nicht um ein eigenständiges Rechtsinstitut, sondern um eine Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verwaltung bzw. das Gericht die Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf trotz bestehender theoretischer Zweifel gewinnen darf (BSG vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R; BSG vom 07. September 2004 - B 2 U 25/03 R).
Normenkette:
SGB VII § 9 Abs. 1
,
BK Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV
Vorinstanzen: SG Marburg 16.12.2013 S 3 U 108/09
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. Dezember 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2009 aufgehoben und festgestellt, dass bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV vorliegt.
II.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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