Tatbestand
Im Streit steht die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeiträume vom 4. Februar 2001 bis 1. April 2001 und vom 19. August
2002 bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer sowie die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 2. April 2001 bis 18. August
2002. Streitig ist insbesondere, welche Rechtsfolgen für den Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab 4. Februar 2001
aufgrund des für den Zeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 zuerkannten Anspruchs auf Verletztengeld entstehen.
Die im Jahre 1944 geborene Klägerin ist gelernte Wirtschaftskauffrau und hatte zuletzt von Dezember 1992 bis März 1994 als
Sachbearbeiterin/Gruppenleiterin Abrechnung für ein Energieunternehmen gearbeitet. Sie erlitt während dieser Tätigkeit im
Jahre 1993 einen Arbeitsunfall, nachdem sie auf dem Weg zum Telefon stolperte und sich eine Knöchelfraktur rechts zuzog. Nach
Ende der Beschäftigung bezog die Klägerin ab April 1994 abwechselnd Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld.
Ab 1. Dezember 1995 wurde der Klägerin zudem eine Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente und ab 1. Dezember 2000
eine Verletztenrente in Höhe von 30 v.H. durch die Beigeladene zu 2. zuerkannt. Der Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag
der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit (seit 2001 „Erwerbsminderung“) im Jahre 1999 ab. Die daraufhin erhobene
Klage wies das Sozialgericht Stralsund (Az. S 2 RA 63/99) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 9. Januar 2001 ab, weil eine Erwerbsminderung nicht festgestellt
werden konnte. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern (Az. L 4 RA 15/01) wies die Berufung mit Urteil vom 12. Februar 2003 unter Auswertung weiterer Befundberichte zurück. Seit 1. Oktober 2004
bezieht die Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Klägerin bezog zunächst bis zum 14. März 1998 Arbeitslosengeld. Infolge ab 1. Februar 1998 bestehender Arbeitsunfähigkeit
erhielt sie sodann Kranken- und Übergangsgeld. Nach Aussteuerung durch die Krankenkasse mit Ablauf des 31. Juli 1999 bewilligte
ihr die Beklagte auf ihren Antrag vom 9. Juli 1999 für den 1. August 1999 sowie nach einer anschließenden medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
mit Bezug von Verletztengeld auf ihren Antrag vom 21. August 1999 hin ab 24. August 1999 vorläufig Arbeitslosengeld mit einer
Restbezugsdauer von 530 Tagen. Wegen erneuter Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 15. Februar 2000 bis einschließlich 31. März
2000 hob die Beklagte zunächst die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 29. März 2000 auf. Nachdem die Klägerin mitgeteilt
hatte, dass nach Auskunft des Krankenversicherungsträgers kein erneuter Anspruch auf Krankgeld bestehe, zahlte die Beklagte
das Arbeitslosengeld nahtlos ab dem 29. März 2000 weiter, gab ein Gutachten zur Prüfung der Leistungsfähigkeit in Auftrag
und bewilligte mit Bescheid vom 3. Mai 2000 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. Juli 2000 und 28. August 2000 vorläufig
Arbeitslosengeld ab dem 1. April 2000 für die Dauer von noch 309 Tagen. Auch im Rahmen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vom
15. August bis 15. Dezember 2000 erfolgte eine durchgehende Zahlung des Arbeitslosengeldes. Anders als in der zunächst vorgelegten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. H. vom 15. August 2000 war hierbei in den weiteren Bescheinigungen des Durchgangsarztes
Dipl.-Med. G. R. ab 18. August 2000 das Feld „Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen, Berufskrankheit“ angekreuzt. In einem Befundbericht
vom 9. Mai 2001 bestätigte er, dass die Klägerin zumindest ab 13. September 2000 an belastungsabhängigen Beschwerden und Schmerzen
als Unfallfolge litt.
Nachdem das nach Aktenlage eingeholte arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 25. September 2000 aufgrund einer fehlenden ärztlichen
Schweigepflichtsentbindungserklärung allein mit dem Hinweis auf ein laufendes Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Stralsund
(entgegen eines früheren auf den 15. September 1999 datierten Gutachtens, das auf einer körperlichen Untersuchung der Klägerin
basierte und zu dem Ergebnis kam, dass auch wegen des abgelehnten Rentenwiderspruchsverfahrens nicht von einer Leistungsminderung
nach §
125 SGB III ausgegangen werden könne) eine Leistungsminderung der Klägerin für voraussichtlich länger als sechs Monate bescheinigte,
übersandte die Beklagte der Klägerin das neue Gutachten und teilte ihr mit Schreiben vom 05. Oktober 2000 mit, dass die Zahlung
von Arbeitslosengeld auf der Grundlage des §
125 SGB III erfolge. Sie forderte die Klägerin zur Rentenantragsstellung auf, erklärte dieses Schreiben dann aber nach Hinweis der Klägerin
auf ein bereits laufendes Rentenverfahren vor dem Sozialgericht mit Schreiben vom 1. November 2000 für gegenstandslos.
Mit Schreiben vom 27. November 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitslosengeldanspruch voraussichtlich
am 3. Februar 2001 ende, wogegen die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 Widerspruch erhob mit der Begründung, dass
die ab 15. August 2000 bestehende Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1993 sei und der somit bestehende
„ruhende Anspruch auf Verletztengeld“ zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld führe. Zwischenzeitlich
hatte sich die Klägerin am 22. Dezember 2000 telefonisch bei der Beklagten gemeldet und die seit 16. Dezember 2000 wiederhergestellte
Arbeitsfähigkeit angezeigt. Ihr wurde seitens der Beklagten mitgeteilt, dass wegen des laufenden Leistungsbezuges ein Weiterbewilligungsantrag
nicht erforderlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Mitteilung
vom 27. November 2000 als unzulässig zurück, da dieser sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte. Zudem seien die ursprünglichen
Bewilligungsbescheide, in denen die Anspruchsdauer geregelt worden sei, bindend geworden. Gemäß §
128 Abs.
1 Nr.
1 SGB III mindere sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt
worden sei. Da die Klägerin trotz ihrer Erkrankung laufend Arbeitslosengeld erhalte, trete eine Minderung des ursprünglichen
Anspruchs ein. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin keine Klage, sondern wandte sich mit einem als „Dienstaufsichtsbeschwerde“
überschriebenen Schreiben vom 15. Januar 2001 an den Direktor des Arbeitsamtes A-Stadt sowie mit einem als „Fachaufsichtsbeschwerde“
bezeichneten Schreiben vom 14. Januar 2001 an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und bat um Überprüfung des ihrer
Auffassung nach nicht zutreffenden Beendigungstermins bezüglich der Arbeitslosengeldzahlung bis zum 3. Februar 2001, da sie
bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen keinesfalls den Verbrauch ihres Arbeitslosengeldanspruchs
weiter zulassen müsse, weil ihr ab der siebten Woche Leistungen der Krankenkasse, nämlich Verletztengeld, zustehe.
Auf eine Anfrage der Klägerin vom 16. Januar 2001 zum Bearbeitungsstand einer möglichen Verletztengeldzahlung führte der beigeladene
Krankenversicherungsträger in einem Schreiben vom 22. Februar 2001 aus, dass wiederholt versucht worden sei, eine Klärung
mit der Beklagten zu erreichen, welche aber bisher keine Mitteilung über die Aufhebung der Leistungen während des Zeitraumes
der Arbeitsunfähigkeit zur Verfügung gestellt habe. Es liege dort angeblich ein Gutachten vor, welches einen Anspruch nach
§
125 SGB III begründe. Die Klägerin werde gebeten, sich direkt an die Beklagte und die zuständige Berufsgenossenschaft zu wenden, von
welcher im Übrigen auch kein Zahlungsauftrag vorliege.
Daraufhin hat die Klägerin am 27. Februar 2001 bei der beigeladenen Berufsgenossenschaft angefragt, weshalb der Krankenkasse
ein Zahlungsauftrag nicht erteilt worden sei. Die Beigeladene zu 2) teilte hierzu mit Schreiben vom 14. März 2001 mit, dass
aufgrund einer Generalvereinbarung zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung grundsätzlich die zuständige Krankenkasse mit der Prüfung der konkreten Anspruchsvoraussetzungen und mit
der Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes beauftragt worden sei. Die Berufsgenossenschaft müsse keinen besonderen
Zahlungsauftrag erteilen. Grundsätzlich erhielten Bezieher von Arbeitslosengeld während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit Kranken-
und auch Verletztengeld in Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Diese Leistungen ruhten indessen, soweit und solange das
zuständige Arbeitsamt Arbeitslosengeld weitergewähre, da diese Leistung in voller Höhe auf den grundsätzlich gegebenen Anspruch
auf Kranken- bzw. Verletztengeld angerechnet werde. Da im Falle der Klägerin das Arbeitsamt für den gesamten Zeitraum Arbeitslosengeld
weitergezahlt habe, habe für die Berufsgenossenschaft keine Veranlassung oder gar Möglichkeit bestanden, tätig zu werden.
Soweit das Arbeitsamt seine Leistungspflicht anerkenne, sei die Berufsgenossenschaft an diese Feststellung ohne Weiteres gebunden.
Für den Zeitraum ab 19. Februar 2001 reichte die Klägerin wiederum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (arbeitsunfallunabhängig)
bei der Beklagten bis 17. Juni 2003 ein.
Nachdem der Klägerin im Juli 2003 durch die Beklagte telefonisch mitgeteilt worden war, dort ab 19. Februar 2001 nicht mehr
geführt worden zu sein, teilte die Klägerin mit Schreiben von 31. Juli 2003 mit, dass sie ihre Arbeitslosmeldung weiter aufrechterhalte,
da sie bis einschließlich 18. Februar 2001 bei der Beklagten ordnungsgemäß erfasst worden sei und auch ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
umgehend vorgelegt habe.
Im weiteren Verlauf führte die Klägerin Rechtsstreitigkeiten wegen Meldung der Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger
(SG Stralsund zum Az. S 4 AL 44/04, LSG MV zum Az. L 2 AL 35/05) und wegen Untätigkeit der Beklagten zur Änderung des Bewilligungszeitraumes für Arbeitslosengeld (SG Stralsund zum Az. S 13 AL 24/08, LSG MV zum Az. L 2 AL 44/10) bis schließlich das Landessozialgericht MV mit Urteil vom 17. September 2013 (L 2 AL 44/10) die Beklagte verurteilte, über den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Neufeststellung
des Anspruchszeitraums im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 15. August 2000 zu entscheiden. Die Klägerin
habe bereits mit ihrem Schreiben vom 15. Januar 2001 an den Direktor des Arbeitsamtes A-Stadt um Überprüfung des ihrer Auffassung
nach nicht zutreffenden Beendigungstermins bezüglich der Arbeitslosengeldzahlung zum 3. Februar 2001 gebeten und zur Begründung
ausgeführt, dass sie bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nach 6 Wochen nicht den Verbrauch ihres Arbeitslosengeldanspruchs
weiter zulassen müsse, weil ihr ab der 7. Woche Leistungen der Krankenkasse zustünden. Des Weiteren habe sie auch mit ihrem
Schriftsatz vom 21. September 2004 an das SG Stralsund im Verfahren S 4 AL 44/04 unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie letztlich von der Beklagten den Erlass eines Aufhebungsbescheides wegen eines
ihr zustehenden Anspruchs auf Verletztengeld im Hinblick auf die ab dem 15. August 2000 bestehende Arbeitsunfähigkeit und
die Verlängerung ihres Arbeitslosengeldanspruchs über den 3. Februar 2001 hinaus begehre.
In Umsetzung des Urteils lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2014 den Antrag vom 15. Januar 2001 auf Überprüfung
des Beendigungstermins bezüglich der Arbeitslosengeldzahlung vom 3. Februar 2001 und den Antrag vom 21. September 2004 auf
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Neufestsetzung des Anspruchszeitraumes im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit
ab dem 15. August 2000 ab. Die Leistungsbewilligung sei bei einer über sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht aufzuheben,
sofern die Bewilligung des Arbeitslosengeldes unter den Voraussetzungen des §
125 SGB III a.F. erfolge. Eine Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X liege nicht vor. Verletztengeld sei nicht zuerkannt worden und damit sei kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches nach §
142 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGB III a.F. eingetreten. Ein Verzicht auf die Arbeitslosengeldleistung sei nach ihrer Erbringung nicht mehr möglich.
Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 11. Mai 2014 und erklärte, dass die Begründung des Ablehnungsbescheides fehlerhaft
sei. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei anzuwenden. Der letzte Bewilligungsbescheid vom 3. Mai 2000 enthalte keinen
Hinweis darauf, dass eine Bewilligung nach den Voraussetzungen des §
125 SGB III a.F. erfolgt sei und sei damit nach den Regelvorschriften §§
117-
119 SGB III a.F. erlassen worden. Aus den erlassenen Bewilligungsbescheiden gehe zwar die Art der Leistung, Höhe und Dauer hervor, jedoch
nicht die angewendeten Vorschriften. Erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie nicht
mehr iSv. §
118 SGB III arbeitslos sei. Einen Verwaltungsakt stelle diese Regelung jedoch nicht dar. Damit sei mit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
ab 15. August 2000 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten und der Bescheid nach Ende der 6-wöchigen Leistungsfortzahlung
mit Wirkung zum 26. September 2000 aufzuheben sowie die Arbeitslosengeldzahlung einzustellen. Im Ärztlichen Gutachten aufgrund
der Untersuchung vom 15. September 1999 sei noch von keiner Leistungsunfähigkeit nach §
125 SGB III ausgegangen worden. Wegen eines Erysipels sei die Klägerin ab 15. August 2000 von Dr. H. arbeitsunfähig geschrieben worden.
Diese Erkrankung habe in keinem Zusammenhang mit der Krankheit gestanden, die zur Aussteuerung durch die Krankenkasse geführt
habe. Nach Überweisung an den D-Arzt Dipl. med. R. habe dieser die Erkrankung bestätigt und mit der Erstbescheinigung die
Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich auf eine Wiedererkrankung an den Folgen des 1993 erlittenen Arbeitsunfalls zurückgeführt und
dies in den der Beklagten umgehend übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entsprechend gekennzeichnet. Der Anspruch
auf Zahlung von Verletztengeld werde durch die Nahtlosigkeitsregelung des §
125 SGB III nicht eingeschränkt und Verletztengeld werde nach §
46 SGB VII von dem Tag an gezahlt, ab dem Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt werde. Nach dieser Vorschrift sei ihr der Anspruch
gesetzlich zuerkannt. Einer förmlichen Bewilligung des Verletztengeldes bedürfe es dafür nicht. Eine Aufhebung der Bewilligungen
– wie zuvor beim Krankengeldanspruch – sei jedoch nicht erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung
aus, dass zur Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach §
125 SGB III a.F. zunächst eine vorläufige Leistungsbewilligung erfolgt sei, um ein amtsärztliches Gutachten einzuleiten. Das Verfahren
zur Erwerbsunfähigkeitsrente sei aufgrund von Widerspruch und Klage noch nicht abgeschlossen gewesen. Deshalb sei mit Bescheid
vom 3. Mai 2000 Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. April 2000 bis 3. Februar 2001 für 309 Tage bewilligt worden und dies
stelle einen Verwaltungsakt dar. Mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 25. September 2000 habe sich die Leistungsminderung
dann bestätigt. Einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X iVm. §
330 Abs.
3 SGB III habe die Klägerin nicht, da ab 15. August 2000 keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Aufgrund der Bewilligung unter
Zugrundelegung der Nahtlosigkeitsregelung komme eine Leistungsfortzahlung nach §
146 SGB III n.F. nicht in Betracht. Der Klägerin sei schon zuvor länger andauernde Leistungsunfähigkeit attestiert worden. Verletztengeld
sei der Klägerin bisher nicht zuerkannt worden.
Die Klägerin hat am 1. Juli 2014 beim Sozialgericht Stralsund Klage erhoben. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass die zu bescheidenden
Vorgänge ca. 14 Jahre zurückliegen würden. Der Klägerin werde seit fast 10 Jahren aufgrund der Versäumnisse der Beklagten
eine zu geringe Altersrente gezahlt. Die Korrektur ihres Versicherungsverlaufs sei entscheidend für das laufende Klageverfahren
gegen den Rentenversicherungsträger (S 2 R 159/14 WA). Da die Beklagte mit der Weigerung der Bescheidung und dem jetzt vorliegenden Bescheid rechtsfehlerhaft gehandelt habe,
sei die Klägerin aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, wie sie ohne die fehlende oder fehlerhafte
Handlung der Behörde gestanden hätte. Die Beklagte habe ihr gegenüber eine Beratungspflicht gehabt, auf welcher Anspruchsgrundlage
sie Arbeitslosengeld bewilligt habe. Eine Leistungsminderung iSv. §
125 SGB III habe indes nicht vorgelegen. Die Anwendung des §
125 SGB III sei nicht nachvollziehbar und die Klägerin dadurch benachteiligt worden. Das Gutachten vom 25. September 2000 sei fehlerhaft,
da die Grundlagen für ein Gutachten nach Aktenlage gefehlt hätten. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides
vom 3. Mai 2000 der Klägerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Durch die Weigerung, den Bewilligungsbescheid vom
3. Mai 2000 aufzuheben, habe die Beklagte die Krankenkasse daran gehindert, der Klägerin das vorrangige Verletztengeld zu
zahlen (Verbot der Doppelversorgung). Der Änderungsbescheid vom 26. Juli 2000 (Änderung des Arbeitslosengeldes ab 22. Juni
2000) und der Änderungsbescheid vom 28. August 2000 (Änderung des Arbeitslosengeldes ab 1. August 2000) hätten keine Hinweise
auf eine Vorläufigkeit enthalten. Sie habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse und an die Beklagte
gesandt und sei ihrer Pflicht zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit nachgekommen. Gleichzeitig habe sie einen Antrag auf Leistungseinstellung
des Arbeitslosengeldes sowie auf Leistungsbewilligung des Verletztengeldes gestellt.
Das Sozialgericht Stralsund hat nach einem Hinweis im September 2015 mit Beschlüssen vom 18. September 2015 die Krankenkasse
K. (Beigeladene zu 1) und die Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft (Beigeladene zu 2) zu dem Verfahren
beigeladen. Auf den Inhalt der Beschlüsse wird verwiesen. Mit richterlicher Verfügung vom 18. September 2015 hat das Gericht
die Beigeladenen jeweils aufgefordert, gegenüber der Klägerin einen Bescheid über die Gewährung von Krankengeld im Zeitraum
ab 19. Februar 2001 bzw. Verletztengeld im Zeitraum vom 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 zu erlassen.
Die Beigeladene zu 2) hatte zunächst erklärt, dass weder die Arbeitsunfähigkeit noch der Grund dafür sich schlüssig ihren
Unterlagen entnehmen lasse. Eine Prüfung sei damals nicht vorgenommen worden, da bekannt gewesen sei, dass die Klägerin im
Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestanden habe und eine Zahlung daher ohnehin nicht in Betracht gekommen
wäre. Nach erneuter Prüfung des Anspruchs hat die Beigeladene zu 2) dann in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015
den Anspruch der Klägerin auf Verletztengeld für den Zeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 in Höhe des seinerzeit
erbrachten Arbeitslosengeldes anerkannt.
Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen und im Übrigen beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 28. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2014 die Beklagte zu verurteilen,
den Bewilligungsbescheid vom 3. Mai 2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. August 2000 mittels Vornahme eines
Verwaltungsaktes (Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X i.V.m. §§
126 Abs.
1 und
142 Abs.
2 Nr.
1 SGB III a.F.) mit Wirkung vom 15. August 2000 plus 6 Wochen (§
126 SGB III a.F.) wegen bestehendem Anspruch der Klägerin auf Verletztengeld nach §
48 i.V.m. §
45 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII (Leistungen des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers) aufzuheben und
mittels Vornahme eines Verwaltungsaktes die Bewilligung von Arbeitslosengeldzahlung an die Klägerin mit Wirkung vom 16. Dezember
2000 für die restliche Anspruchsdauer zu bescheiden und dabei den Anspruchszeitraum nach dem 15. Dezember 2000 neu festzulegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Gehe man davon aus, dass der Klägerin die Leistungen Verletztengeld
für den Zeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 und Krankengeld für den Zeitraum 19. Februar 2001 bis 18. August
2002 nach den gesetzlichen Regelungen nicht nur bewilligt, sondern auch tatsächlich ausgezahlt würden, hätte die Klägerin
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 16. Dezember 2000 bis 18. Februar 2001 und ab 19. August 2002 bis zur
Erschöpfung am 16. August 2003. Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld fehle es jedoch an einer Arbeitslosmeldung, die nicht
fingiert werden könne. Der Beklagten stehe nach Bewilligung von Verletztengeld jedoch ein Erstattungsanspruch gem. § 103 SGB X zu, welcher vom Träger zu erfüllen sei und für den dann die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X anzuwenden wäre. Eine Aufhebung nach § 48 SGB X käme deshalb nicht in Betracht. Würden Leistungen zur Befriedigung von Ersatzansprüchen einbehalten, sei die Leistung nicht
zuerkannt (BSG, Urt. v. 20. September 2001, B 11 AL 35/01 R) und der Anspruch ruhe nicht.
Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht bestünde. Die Klägerin habe am 19. Februar
2001 nicht über einen Versicherungsschutz mit Krankengeldberechtigung verfügt, da sie zu dem Zeitpunkt familienversichert
(§
10 SGB V) gewesen sei. Darüber hinaus lägen der Beigeladenen zu 1) keine Daten oder sonstige Unterlagen mehr über eine ärztlich festgestellte
Arbeitsunfähigkeit ab 19. Februar 2001 vor. Nachdem die Klägerin über keinen Versicherungsschutz mit Krankengeldberechtigung
verfügt habe, hätten Daten zu einer ggf. attestierten Arbeitsunfähigkeit von der Beigeladenen nicht gespeichert werden dürfen.
Allein aus den in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die eine Arbeitsunfähigkeit
nicht lückenlos dokumentieren (beispielsweise Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis 9. März 2001 und dann wieder am 12.
März 2001, nach dem 23. April 2001 sei die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erst wieder am 9. Juli 2001 dokumentiert),
sei noch nicht auf einen Krankengeldanspruch zu schließen. Beurteilungsmaßstab seien die Anforderungskriterien für Arbeitslose,
d.h. leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die in den Akten der Beklagten befindlichen Gutachten von 1999 und
2000 seien zu widersprüchlichen Ergebnissen gekommen und das Leistungsvermögen der Klägerin sei damit zum streitgegenständlichen
Zeitraum sehr unterschiedlich beurteilt worden. Aus den vom Gericht übermittelten Unterlagen sei zu schließen, dass die Klägerin
die Voraussetzungen nach §
48 Abs.
2 SGB V für einen neuen Krankengeldanspruch nach Erreichen der Höchstbezugsdauer in der vorangegangenen Blockfrist nicht erfüllt
habe. Der Dreijahreszeitraum sei vom 1. Februar 1998 bis 31. Januar 2001 gegangen. Es wären weitere Ermittlungen zum tatsächlichen
Gesundheitszustand der Klägerin nach Ablauf des Krankengeldanspruchs am 1. August 1999 anzustellen. Auf Veranlassung des Sozialgerichts
erließ die Beigeladene zu 1) sodann (erstmals) den Bescheid vom 4. November 2015 und lehnte einen Krankengeldanspruch der
Klägerin für den Zeitraum ab 19. Februar 2001 ab, gegen den die Klägerin zugleich mit Schreiben vom 7. November 2005 Widerspruch
erhob. Ein Widerspruchsbescheid erging nicht.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2015 die beigeladene Krankenkasse verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum
vom 2. April 2001 bis 18. August 2002 Krankengeld nach dem
SGB V zu gewähren und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
3. Juni 2014 verpflichtet, die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem
SGB III gemäß Bescheid vom 3. Mai 2000 in der Fassung des Bescheides vom 28. August 2000 für den Zeitraum 29. September 2000 bis
15. Dezember 2000 wegen Ruhens aufzuheben und der Klägerin Arbeitslosengeld nach dem
SGB III im Wege der Neufeststellung ihres Anspruchs für den Zeitraum vom 4. Februar 2001 bis 1. April 2001 und ab 19. August 2002
bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klägerin zunächst
einen Anspruch auf Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X für den Zeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 und Neufeststellung nach dem 3. Februar 2001 gem. §
117 SGB III a.F. habe. Aufgrund der Zuerkennung des Verletztengeldes ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Bezugszeitraum 29.
September 2000 bis 15. Dezember 2000, sodass die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes um die Tage des Verletztengeldbezuges
(78 Tage) erhalten bleibe. Dieser in Bezug auf den Erlass des Bewilligungsbescheides vom 3. Mai 2000 nachträglichen Rechtsänderung
zugunsten der Klägerin müsse durch eine Aufhebung desselben Rechnung getragen werden. Aufgrund der zwischenzeitlichen, einen
Zeitraum von mehr als sechs Wochen betreffenden, Verletztengeldzuerkennung wäre zwar grundsätzlich die Wirkung der Arbeitslosmeldung
gemäß §
122 Abs.
2 Nr.
1 SGB III a.F. erloschen. Diese sei jedoch entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
fingierbar, jedenfalls in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen sich der Arbeitslose telefonisch bei der Arbeitsagentur arbeitslos
gemeldet habe. Die entscheidende Pflichtwidrigkeit sei im vorliegenden Falle in dem Unterlassen der Beigeladenen zu sehen,
trotz Erfüllung aller Tatbestandsvoraussetzungen zum gegebenen Zeitpunkt den Verletztengeldanspruch der Klägerin im Zeitraum
29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 nicht erfüllt zu haben. Das Fehlverhalten der Beigeladenen sei der Beklagten zurechenbar.
Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Krankengeld im Rahmen der Höchstdauer. Durch die Fiktion des Arbeitslosengeldbezuges
sei die Klägerin mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Es sei trotz der vorhandenen teilweise lückenhaften Bescheinigungen
davon auszugehen, dass die Klägerin die in den Verwaltungsakten der Beklagten fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
lückenlos eingereicht habe. Auch die Voraussetzungen des §
48 Abs.
2 SGB V hätten vorgelegen. Die Klägerin sei in einem Sechs-Monats-Zeitraum (vom 1. August 1999 bis 18. Februar 2001), der nicht zusammenhängend
verlaufen müsse, nicht arbeitsunfähig gewesen und habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Im Anschluss habe die
Klägerin weiter einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gegen die Beklagte nach §
125 SGB III a.F. für den Zeitraum 19. August 2002 bis 8. September 2002 gehabt. Auch hier sei die fehlende Arbeitslosmeldung fingierbar.
Die im Rahmen des §
125 SGB III anzustellende Prognose lasse sich bezogen auf das Datum des 19. August 2002 mit Blick auf die bis dahin bereits seit Februar
2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit und das seinerzeit noch laufende Berufungsverfahren vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern
hinsichtlich der Frage der Erwerbsfähigkeit (Az. L 4 RA 15/01) bejahen. Denn erst nach positiver Feststellung des Leistungsfalls der Rentenversicherung entfalle die Sperrwirkung des §
125 SGB III. Die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines neu entstandenen Leistungsanspruchs
komme hingegen nicht in Betracht. Der vereitelte Leistungsanspruch der Klägerin beinhalte ab dem 19. August 2002 noch 21 Resttage
Anspruchsdauer. Es sei nicht sachgerecht, mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen neuen Leistungsanspruch
zu fingieren. Der Nachzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestehe mithin für die Zeiträume vom 4. Februar 2001
bis 1. April 2001 und vom 19. August 2002 bis 8. September 2002.
Gegen das ihr am 29. Januar 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. Februar 2016 und gegen das ihr am 28. Januar 2016
zugestellte Urteil hat die Beigeladene zu 1) am 17. Februar 2016 Berufung eingelegt.
Die Beklagte trägt vor, dass zwar die Ausschlussfrist nach §
147 Abs.
2 SGB III a.F. am 24. August 1999 entstanden und erst am 25. August 2003 abgelaufen gewesen sei. Die Arbeitslosmeldung nach §
122 Abs.
2 Nr.
1 SGB III a.F. sei jedoch nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingierbar gewesen. Auch eine Pflichtverletzung
der Beklagten liege nicht vor. Zudem habe die Beklagte alle Ansprüche der Klägerin erfüllt. Eine Aufhebungsentscheidung allein
wegen des vermeintlichen Bestehens eines Anspruchs auf Verletztengeld wäre rechtswidrig gewesen. Die Beklagte habe damit der
Klägerin bis zum 3. Februar 2001 rechtmäßig Arbeitslosengeld gezahlt und der Anspruch sei erschöpft gewesen. Die Zahlung von
Arbeitslosengeld darüber hinaus sei schon keine zulässige Amtshandlung gewesen. Soweit die Beklagte verpflichtet worden sei,
die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 wegen Ruhens aufzuheben, sei
nicht die Beklagte, sondern die Klägerin beschwert. Diese hätte dann das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum zu erstatten.
Da diese Regelung des Urteils nicht den gleichen prozessualen Anspruch wie die Hauptberufung der Beklagten betreffe, sei eine
Anschlussberufung nicht mehr möglich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Dezember 2015 aufzuheben, soweit die Beklagte durch dieses verpflichtet wurde,
der Klägerin Arbeitslosengeld für den Zeitraum 4. Februar 2001 bis 1. April 2001 und ab 19. August 2002 bis zur Erschöpfung
der Anspruchsdauer zu gewähren.
Die Beigeladene zu 1) trägt ebenfalls vor, dass die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht
vorliegen würden. Weder die Beklagte noch die Beigeladene zu 1) hätten eine Pflichtwidrigkeit begangen. Wenn zu einer unfallunabhängigen
Krankheit, die Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, eine unfallabhängige Krankheit hinzutrete, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit
begründe, so löse dieser Hinzutritt keine selbständigen rechtlichen Folgen wie einen Verletztengeldanspruch aus (BSG vom 26. März 1980 – 2 RU 105/79). Die Klägerin sei zwar aufgrund der ärztlichen Feststellung vom 25. September 2000 (Ärztliches Gutachten der Arbeitsamtsärztin)
arbeitsunfähig gewesen, der Krankengeldanspruch sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits erschöpft gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit
allein aufgrund der Arbeitsunfallfolgen hätte darüber hinaus nicht vorgelegen. Die hinzugetretene Krankheit teile nach §
48 Abs.
1 Satz 2
SGB V das Schicksal der Ersterkrankung. Auf die Tatsache, dass nach dem Attest des Dipl.-Med. R. vom 9. Mai 2001 die Arbeitsunfähigkeit
vom 15. August 2000 bis 15. Dezember 2000 überwiegend als Unfallfolge zu sehen sei, komme es nicht an. Die Klägerin sei dann
ab 19. Februar 2001 zwar wieder arbeitsunfähig geschrieben worden. Ob wirklich Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, werde bezweifelt.
Der rechtliche Maßstab habe sich geändert, es sei nicht mehr auf die konkreten Verhältnisse der zuletzt ausgeübten Beschäftigung
abzustellen. Die Klägerin habe noch ein gewisses Restleistungsvermögen gehabt. Selbst wenn man von einer Fortzahlung des Arbeitslosengeldes
bis 1. April 2001 ausgehen würde, hätte die Klägerin aufgrund der lückenhaften Feststellung höchstens einen Anspruch auf Krankengeld
vom 2. April 2001 bis 23. April 2001 gehabt.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Dezember 2015 aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten als unzulässig und als unbegründet sowie die der Beigeladenen zu 1) als unbegründet zurückzuweisen
und die Revision zuzulassen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass die Bundesagentur für Arbeit Kiel nicht beschwert sei. Der Widerspruchsbescheid sei vom
Operativen Service der Agentur für Arbeit R. erstellt worden. Das Rubrum sei entsprechend zu ändern. Die Beklagte habe die
Zahlung von Arbeitslosengeld gesetzeswidrig nicht unterbrochen und verhindert, dass der Klägerin das Verletztengeld als vorrangige
Sozialleistung habe zufließen können. Dies stelle eine Pflichtverletzung dar. Darüber hinaus sei die Klägerin von der Beklagten
telefonisch falsch beraten worden, indem ihr mitgeteilt worden sei, dass eine neuerliche persönliche Arbeitslosmeldung nicht
erforderlich sei. Die Beklagte habe gegenüber der Beigeladenen zu 2) mit Schreiben vom 10. Februar 2016 einen Erstattungsanspruch
in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes von 2.439,91 € für den Zeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 angemeldet
und damit das Urteil des Sozialgerichts anerkannt. Die Beigeladene zu 1) könne aus der amtsärztlichen Einschätzung nicht eine
Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum ab 15. August 2000 herleiten, zu der die Arbeitsunfähigkeit wegen Unfallfolgen hinzugetreten
sei.
Der Senat hat mit Schreiben vom 15. März 2016 darauf hingewiesen, dass Beklagte des vorliegenden Verfahrens die Bundesagentur
für Arbeit mit Hauptsitz in Nürnberg sei. Die Vertretung im Rechtsstreit könne durch verschiedene Dienststellen erfolgen,
ohne dass sich hierdurch etwas an der Beteiligteneigenschaft ändere. Die Einlegung der Berufung durch die Dienststelle in
Kiel sei daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte
der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten zu den LSG-Verfahren L 2 AL 35/05 und L 2 AL 44/10 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sind zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat der Klage der Klägerin
zu Unrecht stattgegeben.
Die Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der die Klägerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 4. Februar
2001 begehrt, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
3. Juni 2014 ist rechtmäßig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld ab 4. Februar 2001.
Die Klägerin war aus gesundheitlichen Gründen nicht verfügbar, sie konnte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden
wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes
in dem Zeitraum nicht ausüben. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den medizinischen Unterlagen, insbesondere den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
und dem Befundbericht des D-Arztes Dipl.-Med. G. R. vom 9. Mai 2001.
Soweit die Klägerin darauf verweist, sie sei telefonisch von der Beklagten falsch beraten worden, indem ihr mitgeteilt worden
sei, dass eine neuerliche persönliche Arbeitslosmeldung nicht erforderlich sei, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
Die fehlende persönliche Arbeitslosmeldung der Klägerin ist für die Zeit ab 4. Februar 2001 nicht im Wege des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs ersetzbar (fingierbar). Die Klägerin hätte sich nach Ende der Arbeitsunfähigkeit erneut persönlich arbeitslos
melden müssen, um eine Restanspruchsdauer nach dem 3. Februar 2001 auszuschöpfen. Die Arbeitslosmeldung stellt eine Tatsachenerklärung
dar, mit welcher gegenüber der Agentur für Arbeit die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit angezeigt wird. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kann eine Begebenheit tatsächlicher Art, wie die nicht rechtzeitige Arbeitslosmeldung,
nicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden. Die Ersetzung von tatsächlichen Gegebenheiten
oder Umständen aus der Sphäre des Arbeitslosen ist regelmäßig ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 15/05 R –, Rn. 19, juris). Dementsprechend ist es auch nicht möglich, die Arbeitslosmeldung
im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu fingieren.
Das Urteil des Sozialgerichts war deshalb hinsichtlich der Leistungsverpflichtungen der Beklagten und der Beigeladenen zu
1) aufzuheben. Die Klägerin hat keine Berufung eingelegt, so dass die Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung von Arbeitslosengeld
für Zeitraum vom 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 im Urteil vom 9. Dezember 2015 rechtskräftig geworden ist.