LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.02.2021 - 5 U 29/16
Anerkennung eines Arbeitsunfalls
Gesundheitsschaden als ausschließlich eine dem psychischen Formenkreis zugehörende Schädigung
Voraussetzungen für eine posttraumatische Belastungsstörung
Vorinstanzen: SG Rostock 08.01.2016 S 3 U 72/13
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 8. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalles.
Die 1969 geborene Klägerin arbeitete bei CJD .../Müritz als Jugendsozialarbeiterin. In der Zeit vom 16. August bis 31. August
2010 nahm sie eine Urlaubsvertretung in der neu eingerichteten intensivpädagogischen Wohngruppe ... wahr, ohne dass sie hierfür
ausgebildet war oder eine Einweisung zu erhalten. In dieser Einrichtung waren jugendliche Mädchen/ junge Erwachsene mit einer
Borderlinestörung untergebracht. Am 16. August 2010 bereitete die Klägerin gemeinsam mit den Jugendlichen aus der Wohngruppe
das Mittagessen vor. Während der Einnahme des Mittagsessens, an dem neben der Klägerin noch drei Hausbewohnerinnen teilnahmen,
gerieten zwei der Hausbewohnerinnen (S. D. und J. D.) in Streit. Nachdem dieser kurzzeitig außerhalb des Hauses ausgetragen
worden war, kehrten die zwei Jugendlichen nacheinander in das Haus zurück. S. D. suchte ihr Zimmer auf und schloss dessen
Tür. Kurze Zeit später, nachdem sie dies angekündigt hatte, folgte J. D. ihr in das Zimmer und attackierte die dort befindliche
S. D.. Die Klägerin, die die Ankündigung von J. D. gehört hatte und dann auch sah, dass diese in das Zimmer der S. D. ging,
folgte ihr. Sie drängte sich zwischen die beiden jungen Frauen, die einander bereits attackierten. In der Folge ergriff S.
D. eine Bastelschere, durch die J. D. dann verletzt wurde. Die Schere schlitzte den linken Unterarm der J. D. auf, wobei nicht
geklärt werden konnte, ob S. D. aktiv zugestochen hatte oder J. D. aufgrund der Auseinandersetzung mit ihrem Arm selbst in
die Schere geriet. Als die beiden Kontrahentinnen die stark blutende Wunde bemerkten, beendeten sie die Auseinandersetzung.
Die immer noch zwischen J. D. und S. D. stehende Klägerin verband die Wunden provisorisch und rief den Notarzt an. Nach dessen
Erscheinen übernahm er die weitere Versorgung von J. D., die sodann in ein Krankenhaus verbracht wurde, wo die Wunde genäht
wurde. Die Klägerin arbeitete dann noch bis zum Ende ihrer Urlaubsvertretung, dem 31. August 2010 in der Einrichtung. Ab dem
1. September 2010 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.
Bereits am 17. August 2010 erstattete die Klägerin bei der Polizeidienststelle A-Stadt Strafanzeige gegen S. D.. Bezogen auf
den Kern des Geschehens nahm der Polizeibeamte Figur folgende Aussage der Klägerin auf: „Im Zimmer von S. angekommen sprang
J. sofort aufs Bett, wo S. saß, trat und schlug sofort auf sie ein. Frau A. konnte sich zwischen beide drängen, diese wollten
jedoch immer wieder aufeinander losgehen. Dann bemerkte Frau A. eine Schere in der Hand von S. und sah nur noch, wie diese
damit in ihre Richtung stach. Sie sah nur noch, wie S. in den linken Unterarm der J. stach und die Schere nach unten zog.
Als beide das Blut sahen, trennten sie sich. Frau A. verständigte daraufhin den Notarzt. Die J. wurde dann aufgrund ihrer
Verletzungen in das Krankenhaus nach A-Stadt gebracht und wurde stationär aufgenommen. Weitere Angaben konnte Frau A. nicht
machen.". In ihrer zweiten Aussage am 13. Dezember 2010 gab die Klägerin unter anderem an, dass sie seit diesem Tag ein akutes
Trauma habe. Sie habe noch bis zum 31. August 2010 in der Einrichtung gearbeitet und sei dann zusammengebrochen. Es sei eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Seitdem sei sie arbeitsunfähig und warte auf eine medizinische Reha.
Am 7. April 2011 ging eine von der Klägerin unterschriebene Unfallanzeige bei der Beklagten ein, in der die Klägerin angab,
dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dem fügte sie eine Hergangsschilderung bei. Die Klägerin teilte
in dieser u.a. mit, dass sie direkt nach dem Geschehen eine Vielzahl an Vordrucken habe ausfüllen müssen. Sie habe unverändert
bis zum 31. August 2010 weitergearbeitet. Sie hätte jedoch Supervision und nicht Papierkrieg sowie tagelanges Durcharbeiten
gebraucht. Sie führte weiter aus: „Ich merkte dann, dass ich nicht mehr schlafen kann. Weder zu Hause noch im Dienst. Hatte
permanent die Bilder vom vielen Blut im Kopf und dass ich niemanden erreiche. Nach mehrmaligen Fragen an den Leiter des Haues
persönlich, wie es mit Supervision aussieht, redete er sich raus: Unser Psychologe hat keine Zeit oder Termine frei. ... Am
31. August 2010 fand dann nach meiner Urlaubsvertretung noch mal eine Dienstberatung statt. Psychologische Hilfe erhielt ich
bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Dienstberatung eskalierte ganz schön zwischen Leiter und Geschäftsführung. Auf dem Weg
nach Hause bekam ich während der Autofahrt Panikattacken, zu Hause bin ich dann zusammengebrochen und konnte nur noch weinen
und zittern. Jetzt nach 23 Wochen Therapie kann ich das erst aufschreiben.“ Am 30. Mai 2011 ging die Unfallanzeige des Arbeitgebers
bei der Beklagten ein, in der die Klägerin den Unfallhergang noch einmal komprimiert darlegte.
In der Zeit vom 19. April bis 17. Mai 2011 absolvierte die Klägerin zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rehabilitationsmaßnahme.
Als Diagnosen wurden im Abschlussbericht zur Maßnahme unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung und eine generalisierte
Angststörung genannt. Unter dem Punkt „Jetzige Beschwerden“ wird dargestellt, dass im Kontext der Wundversorgung hinsichtlich
des traumatischen Ereignisses iatrophobische und hypochondrische Ängste anklingen würden. Die Klägerin habe über Ein- und
Durchschlafstörungen sowie Albträume, in denen sie immer wieder träume, niemanden zu erreichen bzw. keine Hilfe zu bekommen,
berichtet. Die Klägerin habe von intrusivem Erleben, insbesondere in den ersten drei Wochen nach dem Ereignis berichtet. Zudem
würde sie über Hypervigilanz und vermehrte Reizbarkeit sowie Konzentrationsstörungen klagen. Die Klägerin könne nur unter
Aufbietung all ihrer Willenskraft in ihr Auto steigen, da es auch hier zu Angst- und Panikattacken käme, die mit massiver
Übelkeit einhergingen. Bereits im Jahr 2002 sei eine ambulante Psychotherapie wegen einer Angststörung ausgelöst durch ihre
Tätigkeit in der Amtsjugendpflege durchgeführt worden. Es sei zu einem Überforderungserleben gekommen, das in der Folge Angstzustände
ausgelöst habe. Im psychischen Aufnahmebefund wird beschrieben, dass die Klägerin sich im Kontakt freundlich und offen zeige.
Auffällig sei die sich im unmittelbaren Begrüßungskotakt (Händedruck) zeigende vegetative Reaktion. Im Gesprächsverlauf habe
sich die Verzweiflung über das verbalisierte Gefühl, vom Arbeitgeber nicht verstanden zu werden, gezeigt. Das formale Denken
sei teilweise auf diese Problematik gerichtet, und es bestünden Grübeleien. Die Stimmung sei wechselweise gereizt und gedrückt,
ansonsten modulationsfähig. Im Rehabilitationsverlauf habe sich gezeigt, dass es der Klägerin wegen der anhaltenden Schlafstörungen
nicht gelungen sei, an den Gruppentherapien teilzunehmen. In den Einzeltherapien seien das Gefühl der Wut auf den Arbeitgeber
thematisiert und dahinterliegende Emotionen wie Verletzung und Traurigkeit zwar mit Hilfe benannt worden, blieben aber ausschließlich
auf kognitiver Ebene zu eruieren. Regulationsstrategien hätten nur ansatzweise besprochen werden können.
Die Barmer GEK teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass die Klägerin seit dem 31. August 2010 wegen einer akuten Belastungsreaktion
und Angststörungen durchgehend arbeitsunfähig sei. Zuvor hätten Arbeitsunfähigkeitszeiten am 14. Oktober 2002 wegen einer
Angststörung sowie in der Zeit vom 24. Juni 2002 bis 12. Juli 2002 wegen Ruhelosigkeit und Erregungszuständen bestanden.
Unter dem 04. Juli 2011 teilte die Psychotherapeutin Dr. K. mit, dass sich die Klägerin seit dem 03. Februar 2010 in ihrer
ambulanten psychotherapeutischen Behandlung befinde. Diagnostisch bestehe eine Angsterkrankung und eine posttraumatische Belastungsstörung.
Die Klägerin stellte sich dann am 29. Juli 2011 im berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus vor. Sie berichtete hier,
dass es weiterhin zu Flashbacks komme, sie sehe noch das Blut, welches an der Decke geklebt habe. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen
sowie Albträume. Sie träume davon niemanden zu erreichen und keine Hilfe zu bekommen. Die Intrusionen würden teilweise getriggert,
zum Beispiel durch den Geruch von Buletten oder Mischgemüse, was an diesem Tag zum Mittagessen gegessen worden sei. Außerdem
habe die Klägerin vermehrt Panikattacken und Kopfschmerzen, bei starker Erregung auch Erbrechen. Sie sei innerlich unruhig
und versuche sich durch lange Spaziergänge mit ihrem Hund oder durch Laufen und Lesen abzulenken. Sie sei vergesslich, erregt
und reizbar und fühle sich erschöpft. Bezogen auf das stattgehabte Ereignis habe sich die Klägerin in dieser Situation sehr
hilflos gefühlt und habe auch von der Leitung der Institution oder anderen Mitarbeitern zunächst keine Hilfe erhalten. Der
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Hr. M. kam zu der Einschätzung, dass sich eine posttraumatische Belastungsstörung
entwickelt habe, die sich auch im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie und einer stationären psychosomatischen Behandlung
nicht hinreichend gebessert habe. Eine stationäre Therapie sei durchaus angezeigt.
Mit Schreiben vom 18. August 2011 übersandte der praktische Arzt Dr. C. B. einen Kurzauszug aus der Krankenakte der Klägerin,
die sich von 1993 - 2006 unregelmäßig in der Behandlung von Dr. H. B. befunden habe. Hieraus ergäben sich seit 1993 in unregelmäßigen
Abständen Vorstellungen der Klägerin wegen psychosomatischer Beschwerden, Bauchschmerzen. In der Zeit von November 1996 bis
September 1997 erfolgte eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Seit Januar 2002 stellte sich die Klägerin wieder
vermehrt wegen psychosomatischer Beschwerden vor, woraus im Juli 2002 eine Überweisung zu einem Psychotherapeuten resultierte.
In den Jahren 2003 bis 2006 stellte sich die Klägerin ein- bis zweimal jährlich wegen psychosomatischer Beschwerden vor.
Bereits am 15. August 2011 trat die Klägerin die stationäre psychotherapeutische Behandlung im berufsgenossenschaftlichen
Unfallkrankenhaus C-Stadt an, die bis zum 26. Oktober 2011 andauerte. Im Aufnahmebericht vom 6. September 2011 ist vermerkt,
dass die Klägerin im Aufnahmegespräch Folgendes angegeben habe: Sie sei an dem fraglichen Tag allein im Dienst gewesen und
habe sich mit der Situation massiv überfordert gefühlt. Hinzu sei gekommen, dass sie die Chefin oder andere Kollegen über
Stunden nicht habe erreichen können und sie diese Krisensituation allein zu bewältigen gehabt habe. Verstärkend komme hinzu,
dass der Notarzt, während sie versucht habe die anderen Jugendlichen zu beruhigen, gerufen habe, dass sie doch kommen solle,
um sich um die Verletzte zu kümmern und ob sie nicht höre, dass die Verletzte ihren Namen rufe. Die Klägerin habe große Ängste
gehabt, dass die Jugendliche möglicherweise verblute. Die Verarbeitung des Ereignisses sei auch dadurch erschwert worden,
dass die Klägerin sich für die Tätigkeit beruflich nicht qualifiziert gefühlt habe. Sie habe lediglich einige Unterlagen durchgelesen,
aber keine Schulung absolviert. Sie habe Schuldgefühle entwickelt, den Konflikt zwischen den Jugendlichen nicht deeskaliert
zu haben. Darüber hinaus habe sich die Klägerin von ihrer Chefin unter Druck gesetzt gefühlt. Sie sei zunächst in Vertretung
in der Einrichtung eingesetzt gewesen, dann sei geplant worden sie dort dauerhaft mit einem neuen Arbeitsvertrag einzusetzen,
für den die Gehaltsverhandlungen noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Von der Klägerin sei erwartet worden, einen neuen
Vertrag mit geringerem Gehalt für die Tätigkeit in der Einrichtung abzuschließen. Für ihre bisherige Tätigkeit als Teamleiterin
im Bereich Jugendsozialarbeit sei sie nicht mehr eingeplant worden, da ihre Stelle als Teamleiterin aufgrund des möglichen
Ausbleibens von Fördergeldern aus Landesmitteln in Zukunft nicht mehr gesichert gewesen sei. Die Klägerin habe sich damit
aber positiv arrangiert und hierin auch eine Chance gesehen. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit der Teamleitung habe sie zuletzt
als besonders erschöpfend erlebt. Die Arbeitsbeziehung zwischen der Klägerin und ihrer Chefin sei bereits seit Jahren angespannt.
Sie verheize der Reihe nach ihre Mitarbeiter. Zudem würden viele Überstunden erwartet, die zum Teil nicht vergütet würden.
Zu Beginn ihrer Tätigkeit hätte sie ein freundschaftliches Verhältnis zu ihrer Chefin gehabt, welches sich im Laufe der Jahre
verändert habe. Die Klägerin fühle sich von ihrer Vorgesetzten oft provoziert und habe Angst vor ihrer Entscheidungsgewalt.
Sie erlebe sie auch als Konkurrentin in privater Hinsicht. Die Klägerin habe ihre Chefin für ihre Hochzeit als Trauzeugin
ausgewählt, weil sie Sorge vor Sanktionen gehabt habe. Die Klägerin befinde sich bereits seit März 2010 bei Frau Dr. K. wegen
einer generalisierten Angststörung Behandlung. Sie habe nach einem Konflikt am Arbeitsplatz, bei dem es um die Ankündigung
einer Versetzung in die Einrichtung Haus ... gegangen sei, Panikattacken bekommen und sich in psychotherapeutische Behandlung
begeben. Die Paniksymptome seien nur einmalig aufgetreten, die Klägerin sei arbeitsfähig gewesen.
Zum psychopathologischen Befund wurden folgende Feststellungen getroffen: Die Klägerin sei im Aufnahmegespräch offen und zugewandt,
aber besorgt und orientierungslos bezüglich ihrer aktuellen Lebenssituation gewesen. Sie habe, ohne zu zögern, von dem Vorfall
am Arbeitsplatz berichtet und in sachlicher Form ihre Beschwerden geschildert. Die Klägerin habe offen über den Tathergang
mit emotionaler Beteiligung berichten können. Der Gedankengang sei klar gewesen, im klinischen Befund seien Einbußen der Konzentration
nicht sichtbar gewesen. Die Stimmungslage sei nicht wesentlich niedergedrückt. Es bestehe eine ängstliche und sorgenvolle
Grundstimmung sowie eine leichte Antriebsminderung. Die Klägerin wirke erschöpft. Die Klägerin sei besonders wachsam.
Im Abschlussbericht vom 4. November 2011 zum stationären Aufenthalt wird ausgeführt, dass die Klägerin nach einem Vorfall
am Arbeitsplatz an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ihr Gedankengang kreise um Ängste vor Konfrontation mit
belastenden Alltagssituationen, die sie an den Vorfall oder die schwierige Arbeitsplatzsituation (Angst vor Arbeitsplatzverlust
oder Sanktionierung durch Vorgesetzte, Angst vor Überforderung und Kontrollverlust) erinnerten. Zudem belaste die Klägerin
die Sorge, bei Rückkehr an den Arbeitsplatz wieder mit schwierigen Jugendlichen oder Überforderungssituationen bzw. einer
nicht zufriedenstellenden Arbeitsplatzsituation konfrontiert zu sein. Zudem würden die Klägerin Aussagen ihrer Chefin belasten,
wonach sie nicht mehr für eine Tätigkeit im ursprünglichen Bereich vorgesehen sei. Es bestünden ausgeprägte irrationale, dysfunktionale
Gedanken mit typischen Denkfehlern (Katastrophisierung, Schwarz-Weiß-Denken, Generalisierung). Im Behandlungsverlauf sei ein
Debriefing in Bezug auf traumatische Anteile der belastenden Situation am Arbeitsplatz erfolgt. In dieser Behandlungsphase
hätten das Erleben der Emotionen Traurigkeit, Wut und Angst vor Überforderung im Vordergrund gestanden. Im weiteren Verlauf
der Traumakonfrontation habe sich ein deutlicher Ärger bezüglich der unzureichenden Vorbereitung auf die neue Arbeitstätigkeit
im Haus ... gezeigt einhergehend mit ausgeprägten Ängsten vor Überforderung. Hierbei seien auch weiter zurückliegende Konflikte
mit der Vorgesetzten auf beruflicher und persönlicher Ebene assoziiert worden. Es habe sich in der weiteren Traumabearbeitung
ein moderates Belastungserleben bei Konfrontation mit dem stattgehabten Ereignis selbst gezeigt. Im Verlauf habe sich bei
der Bearbeitung des Geschehens im Traumascreen gezeigt, dass eine weitergehende emotionale Verarbeitung und Konfrontation
mit EMDR nicht weiter psychotherapeutisch habe unterstützt werden müssen, da sich die Patientin emotional gut habe distanzieren
und stabilisieren können. Es sei weiterhin ein Konkurrenzkonflikt im Verhältnis zur Vorgesetzten herausgearbeitet und Strategien
für einen angemessenen Umgang mit Kritik erarbeitet worden. Die weitergehende psychotherapeutische Behandlung habe sich auf
eine gestufte Expositionsbehandlung der generalisierten und spezifischen Ängste der Klägerin gestützt. Es sei ein Konfrontationstraining
durchgeführt worden, sodass die Klägerin sich aus ihren irrationalen Befürchtungen, wieder einem Kontrollverlust zu unterliegen
und Verantwortung für die Situation nicht übernehmen zu können, habe herausarbeiten und potentielle Gefahrensituationen realistischer
einschätzen können. Sie habe ein konstruktives Bewältigungsverhalten in der Auseinandersetzung mit den Unfallfolgen bei stetiger
Abnahme von Angstsymptomen in Häufigkeit und Intensität entwickelt. Die Klägerin habe des Weiteren ihr Vermeidungsverhalten
identifizieren und aufgeben können. Konzentrationsminderung, Numbing und Hypervigilanz seien vollständig abgeklungen. Auch
ereignisnahe Albträume und Intrusionen seien nicht mehr aufgetreten. Auf dem Gebiet der phobischen Ängste sei noch eine leichte
Restsymptomatik verblieben.
Die am 1. November 2011 begonnene Wiedereingliederungsmaßnahme nach dem Hamburger Modell brach die Klägerin nach 2 Tagen ab.
Am 17. November stellte sich die Klägerin daraufhin erneut im berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus zur Verlaufskontrolle
vor. Sie erklärte, dass sie positiv gestimmt in die Arbeits- und Belastungserprobung gegangen sei. Jedoch habe sie auf das
Alleinsein mit den Hortkindern mit einem Gefühl der Überforderung reagiert und deshalb mehrfach das Medikament Diazepam eingenommen.
Am 2. Tag habe sie auf einem Tisch eine Papierschere gesehen, die der Schere, die Frau D. am 16. August 2010 benutzt habe,
entsprochen habe. Daraufhin sei sie zur Salzsäule erstarrt und sei nicht mehr handlungsfähig gewesen. Sie habe daraufhin den
Raum verlassen und gezittert, geheult, sei enttäuscht und geschockt gewesen. In dem Moment sei ihr klar gewesen, dass sie
dort nicht wieder hingehe. Die Klägerin habe, so Dr. G., im Gespräch eine moros-dysphorische, vorwurfsvolle und zum Teil verbitterte
Grundstimmung gehabt, sei wenig schwingungsfähig und ablehnend gewesen. Im formalen Denken sei eine deutliche Einengung für
die geschilderten Beschwerden aufgefallen, wobei die Klägerin eine ausgesprochene Tendenz aufgewiesen habe, die vielfältige
psychische Symptomatik einzig und allein auf das Unfallgeschehen zu attribuieren. In der Beurteilung führte Dr. G. aus, dass
zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme die durch das Unfallereignis vom 16. August 2010 hervorgerufenen
psychischen Beschwerden und Symptome weitgehend abgeklungen gewesen seien. Der im Rahmen der Arbeits- und Belastungserprobung
von der Klägerin geschilderte Stimmungseinbruch und die psychische Reaktionsbildung nach dem Anblick einer Papierschere seien
vor dem Hintergrund des bisherigen Behandlungsverlaufs und nach Rücksprache mit der damals behandelnden Psychotherapeutin
nicht hinreichend nachvollziehbar bzw. nicht mehr direkt mit dem Unfallereignis in Zusammenhang zu bringen. Im Rahmen der
stattgehabten Behandlung sei mithilfe von traumakonfrontativen Verfahren die Überforderungssituation mit deutlich belastenden
Emotionen bearbeitet worden. Es hätten sich dabei keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine traumatogene Verarbeitung des
Teilaspektes des Angriffs der Jugendlichen mit der Papierschere ergeben, weshalb auch keine Indikation für eine EMDR-Behandlung
bestanden habe. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass die Papierschere als Trigger erlebt wurde. Entsprechende psychische
Reaktionen seien im Rahmen des stationären Aufenthaltes, zum Beispiel in der Kreativgruppe beim Umgang mit Scheren, in keiner
Weise beobachtet oder thematisiert worden. Auch lasse ein Trigger-Vergleich einen Zusammenhang zwischen der Überforderung
während des Initialereignisses bei der Betreuung schwieriger Jugendlicher mit Borderline-Persönlichkeitsstörungen und einer
Überforderung bei der Betreuung von durchschnittlichen Hortkindern nicht erkennbar werden. Es könne nach der Schilderung der
Klägerin keinesfalls von einer „Re-Traumatisierung“ ausgegangen werden. Es bestehe vielmehr der Verdacht, dass eine histrionische
Verarbeitung oder mehr oder weniger unbewusste sekundäre Einflussfaktoren eine Rolle (zum Beispiel Versorgungswünsche, allgemeine
Überforderung bzw. Arbeitsplatzkonflikte) spielen könnten.
Die Beklagte beauftragte daraufhin Dr. F. mit der Erstattung eines nervenärztlichen Gutachtens, welches Dr. F. am 5. Juni
2012 erstattete. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliege. In Anwendung des
mehr subjektiven Traumabegriffes des DSM-IV ergebe sich, dass das Traumakriterium A2, wonach der Betroffene initial mit intensiver
Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen auf das Ereignis reagiere, bei der Klägerin nicht erfüllt sei. Die Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung seien in der Initialphase nach dem Ereignis nicht im Einzelnen überprüft und belegt worden. Zwar habe die
jetzige gutachterliche Untersuchung erstmals die maßgeblichen Symptome auf der Befundebene belegt, allerdings hätten hierfür
zum einen aktive Verhaltensweisen der Klägerin in einem gewissen Umfang eine Rolle gespielt. Zum anderen sei auf den von Dr.
G. bereits angesprochenen „histrionischen Verarbeitungsmodus“ hinzuweisen. Da die Symptomkonstellation einer posttraumatischen
Belastungsstörung ohne traumatisierendes Ereignis aufgetreten sei, sei die Diagnose einer Anpassungsstörung zu stellen. Diese
sei jedoch nicht durch einen im Rahmen eines versicherten Ereignisses eingetretenen Erstschaden zustande gekommen, sondern
begründe sich in der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber sowie den anderen Belastungsfaktoren im Zusammenhang mit der bereits
biographisch erklärten eigenen vulnerablen Persönlichkeit, die schon 2002 in beruflicher Überforderung eine durch Psychotherapie
behandlungsbedürftige Angststörung herbeigeführt hat. Ein seelischer Schaden, den die Klägerin im Sinne eines Erstschadens
erlitten habe, lasse sich nicht im Vollbeweis sichern. Auch wenn ein seelischer Erstschaden nicht bestehe und ein Arbeitsunfall
damit nicht vorliege, sei die Betroffene hierüber seelisch krank geworden. Dies allerdings nicht wegen der ereignisbedingten
nachhaltigen seelischen Beeinträchtigung, sondern aufgrund der Begleitumstände. Diese lägen darin, dass die Klägerin von ihrem
Arbeitgeber allein in eine Situation geschickt wurde, in der eigentlich 2 oder 3 Heilerzieher nach dem Stellenschlüssel vorgesehen
gewesen seien, dass Vorgesetzte nicht erreichbar gewesen seien und die ausgeübte Urlaubsvertretung innerhalb des Unternehmens
für die Klägerin einen Rückschritt darstellte.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 lehnte die Beklagte es daraufhin ab, das Ereignis vom 16. August 2010 als Arbeitsunfall
anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege, wenn Gesundheitsschäden während der versicherten
Tätigkeit aufträten, ohne durch sie verursacht worden zu sein. Nach dem vorliegenden Gutachten sei die Depression gemischt
mit Angst auf bereits bestehende seelische Störungen sowie Begleitumstände, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
und den Beziehungen zu Vorgesetzten stünden, zurückzuführen. Eine posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge sei nur
denkbar, wenn ein seelischer Erstschaden eingetreten sei. Das Ereignis müsse geeignet gewesen sein, bei fast jedem eine tiefe
Verzweiflung hervorzurufen. Diese Voraussetzungen lägen nicht einmal bei einem fachlich nicht gebildeten Menschen vor. Die
Klägerin habe zwar mit ansehen müssen, dass ein Mensch ernsthaft verletzt worden sei, ein nachvollziehbares Erleben von Lebensgefahr
sei aber nicht ersichtlich. Auch sei das weitere Kriterium, die initiale Reaktion mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder
Entsetzen nicht erfüllt, da die Klägerin aktiv in die Situation eingegriffen habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 30. Oktober 2012 Widerspruch ein. Das vorliegende Gutachten würde auf fehlerhaften Annahmen
beruhen. Die psychischen Gesundheitsstörungen der Klägerin in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung seien mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit Folge des Ereignisses vom 16. August 2010. Das von Dr. F. vorgelegte Gutachten sei im Ergebnis nicht verwertbar.
Dieser begehe den Fehler, aus einer tatsächlich aufgetretenen Situation auf eine Belastbarkeit der konfrontierten Person zu
schlussfolgern. Darüber hinaus verkenne er den Begriff des Traumas. Dieses setze voraus, dass der Erkrankung ein traumatisierendes
Ereignis als Auslöser vorangegangen sein müsse, welches den tatsächlichen oder drohenden Tod, ernsthafte Verletzung oder Gefahr
für die körperliche Unversehrtheit der eigenen oder anderen Personen beinhalte. Hierunter falle das Ereignis vom 16. August
2010. Es habe sich um ein Ereignis gehandelt, bei dem sich die Klägerin einer lebens- zumindest aber erheblich gesundheitsbedrohenden
Situation gegenüber gesehen habe. Dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, könne angesichts
der vorliegenden Befundberichte, die selbige jeweils als Diagnose stellten, nicht angezweifelt werden.
In einem im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung angeforderten
Befundbericht berichtete der Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des KMG Klinikums D-Stadt Dr. S. am 28.
November 2012, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund einer Traumatisierung am Arbeitsplatz
am 16. August 2010 vorliege. Die Klägerin sei weiterhin nicht in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Es sei
trotz intensiver medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung sowie stationär psychiatrischer Behandlung nicht gelungen,
eine psychische Stabilisierung zu erzielen. Schon bei geringfügigen Anlässen wie geschlossenen Räumen, dämmriger Beleuchtung,
Anblick von Scheren und Messern, Erinnerungen an die Gewaltsituation durch Assoziationen und Ähnlichkeiten seien psychovegetative
Reaktionen bei der Klägerin in Form von Zittern, Schwitzen, Übelkeit, Erbrechen und Schwindel vorhanden. In Verbindung mit
einer depressiven Stimmungslage, Ängstlichkeit und erheblichen Schlafstörungen sei eine Arbeitstätigkeit nicht möglich. Die
Klägerin könne nicht mehr selbsttätig Autofahren. Ebenso sei ihr eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Eine
Übertreibung oder gar Simulation lägen nicht vor. Dies ergebe sich allein schon aus dem Vorliegen einer Vielzahl objektiver
vegetativ-nervöser Reaktionen, über die keine Kontrolle durch den Willen bestehe (Puls, Blutdruck, Hidrosis, Erbrechen).
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus,
dass zwar auch unfallbedingte Veränderungen seelischer Gegebenheiten Gesundheitsschäden im Sinne von § 8 SGB VII seien. Allerdings bestehe ein Zusammenhang regelmäßig nur für solche Unfallfolgen, die sich aufgrund des Unfallherganges
mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis selbst zurückführen ließen. Vorliegend sei jedoch kein von außen auf
den Körper einwirkendes Ereignis eingetreten, das einen Körperschaden hätte verursachen können bzw. einen solchen tatsächlich
verursacht habe. Zeitnah zum stattgehabten Ereignis hätten sich keine Anzeichen für eine unmittelbar durch den Ereignishergang
verursachte psychogene Störung ergeben. Die Tatsache, dass das Ereignis erst nach Ablauf von 7 Monaten als Arbeitsunfall gemeldet
worden sei, weise darauf hin, dass die Klägerin selbst davon ausgegangen sei, dass die zum Zeitpunkt der Meldung zweifellos
bestehenden psychischen Beschwerden nicht auf das Ereignis zurückzuführen seien, sondern im Zeitpunkt des Ereignisses bereits
bestanden hätten und dass deren Entstehungsgründe im Wesentlichen auf das Spannungsverhältnis im direkten beruflichen Umfeld
des Einsatzbetriebes zu finden seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 9. Oktober 2013 Klage vor dem Sozialgericht Rostock erhoben und sich zu deren Begründung auf
ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren bezogen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2013
zu verurteilen, das Ereignis vom 16. August 2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die ihr aufgrund der Unfallfolgen zustehenden
Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen und insbesondere darauf hingewiesen,
es sei nicht im Vollbeweis gesichert, dass das Ereignis vom 16. August 2010 einen seelischen Erstschaden verursacht habe.
Im Juli 2014 hat Dr. H. auf Anforderung des Sozialgerichts einen Befundbericht erstattet. Er hat mitgeteilt, dass die Klägerin
in 11/2007 wegen einer Angststörung, Depression, in 1/2008 wegen fortbestehender Beschwerden, Angst/ Depression sowie in 12/2009
wegen wiederholter Panikanfälle, einer Angststörung, Panikstörung die Praxis aufgesucht habe. Die Klägerin habe dann eine
Psychotherapie bei Dr. K. begonnen.
In einem anhängigen gerichtlichen Verfahren betreffend die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (S 7 R 227/13) hat Dr. A. am 30. März 2015 ein Gutachten erstattet, das das Sozialgericht zur Akte genommen hat. Nach gutachterlicher Bewertung
von Dr. A. bestehe bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich nach dem Vorfall am Arbeitsplatz entwickelt
habe. Zudem bestehe eine mittelgradige depressive Episode. Das Leistungsvermögen sei aufgehoben und die Klägerin sei außerdem
nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.
Sodann hat Dr. E. das auf Beweisanordnung des Sozialgerichts in Auftrag gegebene Gutachten auf psychosomatischem Fachgebiet
erstattet. Dieser hat seiner Beurteilung im Gutachten vom 2. Juni 2015 folgende Bemerkungen vorangestellt gemacht: Der erste
Untersuchungstermin am 9. Januar 2015 sei eine Stunde vor dem Termin durch den Ehemann der Klägerin abgesagt worden, da wegen
Sturmschäden eine Weiterfahrt nicht möglich gewesen sei. Beim weiteren Termin am 21. Januar 2015 habe ebenfalls der Ehemann
ca. 15 Minuten vor dem Termin angerufen und um eine Verschiebung gebeten, da die Klägerin krankheitsbedingt erbrechen müsse.
Mit halbstündiger Verspätung habe die Begutachtung begonnen. Die Klägerin sei zu einem weiteren Untersuchungstermin am 13.
April 2015 eingeladen worden. Hierzu sei sie mit etwa halbstündiger Verspätung erschienen. Eine Untersuchung habe jedoch nicht
stattfinden können, da der Ehemann der Klägerin und später auch die Klägerin selbst gegenüber Dr. E. überaus konfrontativ
und fordernd aufgetreten seien und der Ehemann auf einer Untersuchung der Klägerin in seiner Anwesenheit bestanden habe. Nachdem
Dr. E. dem nicht zugestimmt habe und um Entscheidung gebeten habe, ob eine Begutachtung in Abwesenheit des Ehemannes der Klägerin
erfolgen könne, hätten die Klägerin und ihr Ehemann den Untersuchungsraum verlassen. Bereits beim 1. Termin habe die Klägerin
zunächst darauf bestanden, in Anwesenheit ihres Mannes untersucht und befragt zu werden. Nach längerer Bedenkzeit habe sie
sich entschieden, sich auch in Abwesenheit ihres Ehemannes untersuchen zu lassen. Unter Berücksichtigung der derart eingeschränkten
Untersuchungsmöglichkeit komme er zu dem Ergebnis, dass eine isolierte Traumafolgestörung im Sinne einer posttraumatischen
Belastungsstörung nicht vorliege. Das Schadensereignis habe für sich genommen nicht das Kriterium eines Traumas zur Indizierung
einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. Auch werde von der Klägerin selbst eine seelische Reaktion auf dieses Ereignis
nicht beschrieben und sei auch nicht dokumentiert. Die Klägerin präsentiere eine schwere Panikstörung, außerdem bestehe eine
leichte bis mittelgradige generalisierte Angststörung. Die generalisierte Angstsymptomatik sei seit Mitte der 1990er Jahre
bestehend, wenn auch - ähnlich wie die Panikstörung - in unterschiedlicher Intensität. Eine depressive Symptomatik, die der
Klägerin in vorhergehenden medizinischen Berichten und Vorgutachten bescheinigt worden sei, könne hingegen nicht festgestellt
werden. Es hätten sich keine relevanten Symptome einer depressiven Störung gezeigt. Schließlich sei bei der Klägerin eine
Persönlichkeitsakzentuierung anzunehmen. Dies werde aus der Verhaltensbeobachtung in der Begutachtung sowie der Symptom- und
Verhaltensschilderung der Klägerin in der Aktenlage abgeleitet. Es ließen sich zahlreiche Symptome einer histrionischen Persönlichkeitsstruktur
aufzeigen, wenn auch diese Diagnose noch nicht zu stellen sei. Allerdings seien die beobachtbaren Persönlichkeitszüge für
die Krankheitsbewältigung hindernd. Daneben bestehe ein narzisstischer Persönlichkeitsanteil, der sich in der Abwertung verschiedener
Opponenten zeige und auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung deutlich geworden sei. Gegen einen ursächlichen Zusammenhang
zwischen dem Ereignis und dem Auftreten der Gesundheitsstörungen sprächen die vorbestehenden Angststörungen und das Auftreten
psychosomatischer Störungen schon seit vielen Jahren vor dem stattgehabten Ereignis. Allerdings sei im zeitlichen Kontext
mit dem Ereignis eine erhebliche Symptomakzentuierung bzw. Exazerbation zu verzeichnen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass
weitere Ereignisse mit dem vermeintlichen Schadensereignis konkurrieren würden. Allein, dass die Klägerin einer körperlichen
Auseinandersetzung zwischen zwei zu betreuenden Bewohnerinnen beigewohnt und die Exposition gegenüber der Verletzung einer
der Bewohnerinnen, hätten die Gesundheitsstörungen weder ausgelöst noch verstärkt. Vielmehr sei durch dieses Ereignis der
Arbeitsplatzkonflikt weiter akzentuiert worden und damit dieser sowie dessen Folgen für die Akzentuierung verantwortlich.
Die Klägerin hat gegen das Gutachten mit Schreiben vom 16. Juli 2015 eingewandt, dass es sich nicht um ein Gutachten handele,
sondern allenfalls um eine auch noch unvollständige ärztliche Stellungnahme nach Aktenlage. Es bestünden erhebliche Zweifel
an der Objektivität des Gutachters. Dr. E. habe selbst angegeben, dass für die Untersuchung der Klägerin mehrere Termine für
erforderlich gehalten worden seien, von denen jedoch nur derjenige vom 21. Januar 2015 habe durchgeführt werden können. Die
Exploration sei also nicht abgeschlossen gewesen und insbesondere die Befragung der Klägerin zum Ereignis vom 16. August 2010
habe nicht erfolgen können. Dies sei jedoch der Kern des Gutachtenauftrages gewesen. Hinzu komme, dass die diagnostische Situation
durch das von Dr. E. beschriebene Auftreten der Klägerin (und ihres Ehemannes) nachhaltig geprägt gewesen sei, so dass spätestens
ab diesem Moment eine Voreinstellung von Dr. E. gegenüber der Klägerin nicht ernsthaft auszuschließen gewesen sei.
Mit Urteil vom 8. Januar 2016 hat das Sozialgericht Rostock die Klage abgewiesen. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Es sei
nicht bewiesen, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Zur Beurteilung dieser Frage hat sich
das Gericht auf das im Wege des Urkundenbeweises herangezogene Gutachten von Dr. F. sowie auf das Gutachten von Dr. E. gestützt.
Letzteres unterliege keinem Verwertungsverbot. Zwar sei vorliegend nicht ersichtlich, dass Dr. E. die Anwesenheit des Ehemanns
der Klägerin bei der gutachterlichen Untersuchung am 13. April 2015 mit hinreichend spezifischen Gründen untersagt habe. Doch
sei die Weigerung des Sachverständigen, den Ehemann der Klägerin zur Untersuchung zuzulassen, für die Untersuchung derselben
zur Sicherung einer unbefangenen und unbeeinflussten Anamneseerhebung und Untersuchung zulässig gewesen. Dies rechtfertige
es, dass die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse an einer Verwertung des Gutachtens und dem Interesse
der Klägerin an dessen Unverwertbarkeit zugunsten von Ersterem ausfalle. Das Ereignis vom 16. August 2010 sei nicht geeignet
gewesen, auslösendes Moment für eine posttraumatische Belastungsstörung zu sein. Hierfür sei nach dem Diagnosemanual ICD-10
erforderlich, dass der Betroffene einem belastenden Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmaß ausgesetzt
gewesen sei, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Nach dem Diagnosemanual DSM-IV-TR setze die Diagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung voraus, dass der Betroffene mit dem tatsächlichen oder drohenden Tod oder einer
ernsthaften Verletzung oder einer Gefahr für die eigene oder fremde körperliche Unversehrtheit konfrontiert gewesen ist und
hierauf mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen reagiert habe. Nach diesen Maßstäben sei das Ereignis vom 16.
August 2010 nicht geeignet gewesen, derartige Reaktionen hervorzurufen. Weder die zunächst verbale und später handgreiflich
und mit Fußtritten geführte Auseinandersetzung der Bewohnerinnen noch der Scherenstich stellten Erlebnisse dar, die bei nicht
fachlich gebildeten Menschen eine derartig tiefe Verzweiflung auszulösen in der Lage seien. Dies gelte erst recht für eine
ausgebildete und bereits langjährig tätige Heilpädagogin wie die Klägerin. Auch die Voraussetzung des subjektiven A2-Kriteriums
des DSM-IV-TR sei nicht erfüllt. Die Klägerin habe initial nicht mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen reagiert.
Sie sei vielmehr in der Lage gewesen, die Streithähne auseinander zu bringen, den Arm der Verletzten zu verbinden und Hilfe
zu holen. Dementsprechend habe sie sich nach dem Ereignis zwar seelisch belastet und krank gefühlt. Dies habe jedoch nicht
auf dem erlebten Vorfall beruht, sondern, wie es die Klägerin auch selbst in ihrem Schreiben vom 7. April 2011 an die Beklagte
und während der Behandlungsmaßnahme im berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus C-Stadt selbst dargestellt habe, vorrangig
auf den Spannungen mit ihrem Arbeitgeber. Ein seelischer Erstschaden im Sinne einer seelischen Traumatisierung infolge des
Ereignisses vom 16. August 2010, der geeignet gewesen sei, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen, habe nicht
vorgelegen. Dem widerspreche nicht, dass die Klägerin unter der Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ behandelt worden
sei. Es handele sich hierbei nach Mitteilung von Dr. E. um rein symptombezogene Angaben. Die von den Therapeuten der Klägerin
vorgenommene medikamentöse Behandlung spräche nach der gutachterlichen Wertung von Dr. E. ebenfalls weniger für die Behandlung
einer posttraumatischen Belastungsstörung als vielmehr für eine Angststörung. Ebenso sei die Klägerin im berufsgenossenschaftlichen
Unfallkrankenhaus C-Stadt nicht im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung, sondern gemäß einer Angststörung mit konsequenter
Exposition behandelt worden. Die bei der Klägerin bestehenden Erkrankungen in Form einer Panikstörung mit Agoraphobie und
generalisierte Angststörung lägen unfallunabhängig vor. Sie sei wegen dieser Erkrankungen seit vielen Jahren in unterschiedlicher
Ausprägung behandlungsbedürftig gewesen. Die Sachverständigen hätten plausibel erläutert, dass nicht der Vorfall vom 16. August
2010 ursächlich für die eingetretene Arbeitsunfähigkeit gewesen sei, sondern die Konfliktsituation der Klägerin mit ihren
Vorgesetzten und ihrem Arbeitgeber. Damit in Einklang stehe, dass die erste Panikattacke erst im Anschluss an die belastende
Dienstbesprechung vom 31. August 2010 aufgetreten sei. Zudem sei die Klägerin von Schuld- und Versagensängsten geplagt gewesen.
Schließlich hätte auch bei den stationären Therapien die Arbeitsplatzsituation im Vordergrund gestanden.
Gegen das am 10. März 2016 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 2. April 2016 eingegangenen Berufung.
Zu deren Begründung trägt sie vor, dass das Ereignis vom 16. August 2010 geeignet gewesen sei, eine posttraumatische Belastungsstörung
auszulösen. Sowohl bei der stationären Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2011 und im berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus
seien die Behandler von der ursächlichen Auslösung der posttraumatischen Belastungsstörung durch das stattgehabte Ereignis
ausgegangen. Das der Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten von Dr. F. sei nicht verwertbar; das Urteil lasse allerdings
eine Auseinandersetzung mit dieser Frage vermissen. Des Weiteren hätte das Sozialgericht das Gutachten von Dr. E. bei seiner
Entscheidung nicht berücksichtigen dürfen. Diesbezüglich wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 16.
Juli 2015. Im Ergebnis seien deshalb beide Gutachten nicht geeignet gewesen, eine Grundlage für die gerichtliche Entscheidungsfindung
zu bilden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 8. Januar 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2013 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 16. August 2010 ein
Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das Urteil des Sozialgerichts Rostock für zutreffend.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat das Landessozialgericht ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. D. in Auftrag gegeben, das dieser unter dem 21. Dezember
2017 erstattet hat. Prof. Dr. D. sieht diagnostisch eine Panikstörung mit posttraumatischer Belastungsstörung durch das stattgehabte
Ereignis verursacht. Das in Rede stehende Ereignis habe sich in einer plötzlich auftretenden massiven interpersonellen Gewaltsexposition
mit einer lebensbedrohlichen Komponente sowohl im Streit der jungen Borderline-Patientinnen als auch gegenüber der Klägerin
selbst geäußert. Wissenschaftliche Arbeiten zu dieser Thematik hätten gezeigt, dass Personen des Krankenpflegepersonals und
vergleichbare Berufsgruppen vergleichsweise häufig derartigen Tatbeständen ausgesetzt seien. Die Mehrzahl der wissenschaftlichen
Studien zeige, dass in dieser Population etwa 9 -10 % der Betroffenen eine posttraumatische Belastungsstörung entwickeln würden.
Entsprechend der relevanten Kriterien des DSM-IV lasse sich diese Ereignisfolge damit als traumarelevant (Kriterium A1) verstehen.
Das Kriterium A2 beschreibe die darauffolgende Reaktion der betroffenen Person mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen.
Die Klägerin habe hierzu ausgeführt, dass sie sich während des Tatvorgangs und in den folgenden Tagen noch kontrollieren und
ihr psychisches Gleichgewicht kompensiert halten konnte, um dann zehn Tage nach dem Ereignis einen Zusammenbruch mit dem ersten
Auftreten einer Panikattacke zu erleben. Derartige zeitlich versetzten Reaktionen würden in der Literatur von mehr als 20
% der Betroffenen berichtet, sodass auch das Kriterium A2 als gegeben anzusehen sei. Die weiteren zur Diagnosestellung einer
posttraumatischen Belastungsstörung notwendigen Symptomatiken fänden sich auf der Befundebene wieder, so dass unter formalen
Kriterien die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei mit
30 v.H. einzuschätzen.
Die Beklagte vermag sich dem Gutachten von Prof. Dr. D. nicht anzuschließen und verweist auf die beigefügte beratende Stellungnahme
des Diplompsychologen M. vom 9. Februar 2018. In dieser hat er ausgeführt, dass das stattgehabte Ereignis nicht geeignet gewesen
sei, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen; es erfülle nicht das A1-Kriterium. Es handele sich um eine wahrscheinliche,
d. h. eine mögliche Situation, mit der in diesem Beruf gerechnet werden sollte. Zwar könne eine derartige Situation belastend
sein und eine psychische Reaktion auslösen. Fraglich sei aber, ob allein durch diese Situation eine Störung vom Ausmaß einer
posttraumatischen Belastungsstörung ausgelöst werden könne, was Herr M. für unwahrscheinlich halte. Zudem habe die Klägerin
vorrangig phobisch auf das Ereignis reagiert. Es dürfe vermutet werden, dass sich das Ereignis vom 16. August 2010 verstärkend
auf die vorbestehende und bereits behandelte Angsterkrankung ausgewirkt habe, sodass von einer Verschlimmerung jener auszugehen
sei. Zu berücksichtigen sei weiterhin die Reaktion seitens des Arbeitgebers und der Kollegen sowie die Vorgeschichte zum Einsatz
in der Wohngruppe.
Professor Dr. D. hat daraufhin ergänzend Stellung genommen. Er hat mitgeteilt, dass es sich bei dem hier zur Diskussion stehenden
Ereignis um eine Gewalttat mit Verletzungsfolgen gehandelt habe, in der die Klägerin selbst in eine lebensgefährlich bedrohliche
Situation geraten sei. Damit sei per definitionem das Traumakriterium des DSM-IV erfüllt. Die erwähnten Aspekte in der Vorgeschichte
der Klägerin seien als Vorschäden zu diskutieren. Jedoch habe die Klägerin nach den erfolgten psychotherapeutischen Interventionen
wieder ein vollständiges Arbeits- und Leistungsniveau erreicht, sodass bestenfalls von einer subsyndromalen Störungsausprägung
die Rede sein könne, die mit Sicherheit nicht die Kriterien einer spezifischen psychischen Störung erfüllt hätten. Eine Änderung
der Einschätzung erfolge daher nicht.
Daraufhin ist Dr. E. durch das Gericht um ergänzende gutachterliche Stellungnahme gebeten worden. Dieser hat daraufhin mitgeteilt,
dass es völlig unklar sei, wie Prof. Dr. D. zu der Feststellung gelange, dass das Ereignis eine massive interpersonale Gewaltexposition
mit einer „lebensbedrohlichen Komponente sowohl im Streit der beiden Jugendlichen, ... als auch ihr (der Klägerin) gegenüber
selbst“ dargestellt habe. Weder in der Vergangenheit noch in der aktuellen Untersuchung habe die Klägerin davon berichtet,
dass sie sich während des Schadensereignisses in ihrem Leben bedroht gefühlt habe. Sie habe auch nicht angegeben, dass sie
das Leben der ihr anvertrauten Bewohnerinnen als bedroht angesehen habe. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt in ihrem Leben
oder ihrer Gesundheit tatsächlich bedroht gewesen noch habe sie eine solche Bedrohung wahrgenommen bzw. im Nachhinein den
Ereignisablauf dergestalt interpretiert. Aufgrund dieser Annahme komme der Gutachter Prof. Dr. D. quasi zwangsläufig zu einem
falschen Schluss, nämlich dass das Kriterium A entsprechend der Definition des DSM-IV vorgelegen habe. Zudem werde in den
Erläuterungen des DSM-IV explizit auf Ereignisse wie kriegerische Auseinandersetzungen, gewaltsamer Angriff auf die eigene
Person (Vergewaltigung, körperlicher Angriff, Raubüberfall, Straßenüberfall), Entführung, Geiselnahme, Terroranschlag, Folterung,
Kriegsgefangenschaft, Konzentrationslager, Natur- oder durch Menschen verursachte Katastrophen, schwere Autounfälle oder die
Diagnose einer lebensbedrohlichen Krankheit abgestellt. Eine im Endergebnis leichte körperliche Auseinandersetzung unter Verwendung
eines nur vermutlich gefährlichen Gegenstandes könne hiermit nicht gemeint sein. Eine solche Ausweitung der Tatbestände würde
ansonsten ein Trauma zu einem eher alltäglichen Ereignis werden lassen. Zu keiner anderen Einschätzung gelange man, wenn das
DSM-V zugrunde gelegt werde. Der Traumabegriff sei in diesem aufgrund der Schwere der Ereignisse eher enger gefasst, da als
A-Kriterium der tatsächliche oder drohende Tod bzw. eine ernsthafte Verletzung oder sexuelle Gewalt gefordert werde. Zudem
lege Prof. Dr. D. im Zusammenhang mit dem Unfallereignis das mehrfach wöchentliche Auftreten angstbesetzter Intrusionen sowie
von Flashbacks bei spezifischen Triggern zugrunde, ohne dass diese Befunde ein Abbild in der Symptomschilderung der Klägerin
hätten. Gleiches gelte für die Darstellung der vegetativen Begleitsymptome einschließlich einer „Gesichtsrötung", „motorischer
Unruhe“, mit einer Anspannung und einem Vermeidungsverhalten gegenüber der Thematisierung diesbezüglicher Inhalte. Anamnestisch
würden sich hierfür keine Anknüpfungspunkte finden.
Mit Schreiben vom 29. April 2019 erklärt die Klägerin, nachdem zunächst eine vermeintlich unzutreffende Sachverhaltsdarstellung
von Dr. E. betreffend die geplante gutachterliche Untersuchung am 13. April 2015 richtig gestellt wurde, dass Dr. E. von der
Klägerin abgelehnt werde. Es bestünden erhebliche Vertrauenskonflikte zur Klägerin, die eine objektive Bewertung fraglich
erscheinen lasse. Zudem trägt die Klägerin vor, dass Sophie Dittrich bei der fraglichen Auseinandersetzung eine Tapezierschere
verwendet habe. Die Stichbewegungen seien dabei in Richtung des Oberkörpers und der Arme der Klägerin erfolgt, da das angegriffene
Mädchen mit den Armen (am Oberkörper der Klägerin vorbei) weiter Abwehrbewegungen gemacht habe. Die Klägerin habe sich deshalb
innerhalb der Stichbewegung befunden. Eine Stichverletzung an Oberkörper, Hals, Armen wäre dabei ohne weiteres möglich gewesen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten
der Beklagten und die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B-Stadt Bezug genommen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Entscheidungsfindung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Der Klägerin steht insoweit ein Wahlrecht (vgl. Urteil des Bundesozialgerichts vom 5. Juli 2016, Az.: B 2 U 5/15 R; Urteil des Bunde-sozialgerichts vom 15. Mai 2012, Az.: B 2 U 8/11 R) zu, ob sie eine behördliche (dann Verpflichtungsklage) oder unmittelbar eine gerichtliche Feststellung des Versicherungsfalls
(dann Feststellungsklage) erstrebt.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten 18. Oktober 2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin
hat keinen Anspruch darauf, dass das Ereignis vom 16. August 2010 als Arbeitsunfall anerkannt wird.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt danach voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls einer versicherten
Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper
einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder
den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Dezember
2016, Az.: B 2 U 16/15 R). Dabei müssen die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“
sowie „Gesundheitsschaden“ erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststehen; nur für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen ist der Grad der (hinreichenden)
Wahrscheinlichkeit ausreichend (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 2012, Az.: B 2 U 2/11 R).
Nach diesen Maßstäben liegt ein Arbeitsunfall nicht vor. Zwar liegt ein von außen auf die Klägerin einwirkendes Ereignis vor.
Denn das Erleben des Geschehens durch die Klägerin, bei dem zwei ihr anvertraute junge Frauen bzw. Mädchen einen Streit körperlich
austragen, bis eine von ihnen durch die Schere, die die andere in der Hand hält, am Unterarm verletzt wird und hierdurch erheblich
blutet, führte nach Auffassung des Senats unzweifelhaft zu einer erheblichen Anspannung der Klägerin im Sinne einer Stressreaktion.
Auch bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen), durch die sich der physiologische Körperzustand des
Versicherten ändert, können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts äußere Ereignisse darstellen (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichts vom 26. November 2019, Az.: B 2 U 8/18 R). Nur wenn jeder äußere Anknüpfungspunkt für einen Sinneseindruck fehlte - sich ein Geschehen also allein in der subjektiven
Vorstellung des Verunfallten abgespielt hat - oder sich nicht mehr feststellen ließe, ist ein äußeres Ereignis zu verneinen
(BSG a.a.O.). Demgemäß ist der aufgetretene Stress ausreichend, um eine Einwirkung von außen anzunehmen (in diesem Sinne auch
Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2018, Az.: L 3 U 4287/16; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2011, Az.: L 3 U 319/08).
Indes fehlt es nach dem Gesamtergebnis des durchgeführten Verfahrens zur Überzeugung des Senats (§ 128 SGG) an einem Gesundheitsschaden, der rechtlich wesentlich durch das Ereignis verursacht wurde. Vorliegend kommt, da die Klägerin
bei dem fraglichen Ereignis keine körperlichen Verletzungen davongetragen hat, als Gesundheitsschaden ausschließlich eine
dem psychischen Formenkreis zugehörende Schädigung in Betracht. Insoweit ist eine exakte Beschreibung der etwaigen Störung
durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme (z.B. ICD-10, DSM V) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen
notwendig (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Mai 2012, Az.: B 2 U 31/11 R). Weder ist das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) im Vollbeweis nachgewiesen, noch sind die generalisierte
Angststörung (F41.1), Panikstörung (F41.0) sowie die Anpassungsstörung (F43.2) auf das stattgehabte Ereignis zurückzuführen.
Trotz der langjährigen Behandlung der Klägerin unter der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung ist eine solche nicht
als bestehend anzusehen. Für die Anerkennung dieses Krankheitsbildes als bei der Klägerin bestehend ist nämlich nicht maßgeblich,
dass die Klägerin unter dieser Diagnose behandelt wurde, sondern dass diese Diagnose in Anwendung der geltenden diagnostischen
Kriterien durch das vorliegende Beschwerdebild bzw. die bestehenden Symptome medizinisch gesichert werden kann. Die Sicherung
der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, die ärztlicherseits zu erfolgen hat, erfordert das Vorliegen des A-Kriteriums
sowie verschiedener Symptome, die als B-Kriterium das Wiedererleben des Ereignisses, als C-Kriterium ein Vermeidungsverhalten
sowie als D- Kriterium eine vegetative Übererregtheit beinhalten. Nach den gängigen Diagnosesystemen wird die posttraumatische
Belastungsstörung bezüglich des sogenannten A-Kriteriums wie folgt beschrieben:
ICD 10
|
DSM IV
|
DSM V
|
verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher
Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.
|
Die Person wurde mit einem traumatischen Ereignis konfrontiert, bei dem die beiden folgenden Kriterien vorhanden waren:
(1)
Die Person erlebte, beobachtete oder war mit einem oder mehreren Ereignissen konfrontiert, die tatsächlichen oder drohenden
Tod oder ernsthafte Verletzung oder eine Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eignen Person oder anderer Personen beinhalteten.
(2)
Die Reaktion der Person umfasste intensive Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen.
|
Konfrontation mit tatsächlichem oder drohenden Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt auf eine (oder mehrere) der
folgenden Arten:
direktes Erleben eines oder mehrerer traumatischer Ereignisse.
persönliches Erleben eines oder mehrerer solcher traumatischer Ereignisse bei anderen Personen.
Erfahren, dass einem nahen Familienmitglied oder einem engen Freund ein oder mehrere traumatische Ereignisse zugestoßen sind.
Im Falle von tatsächlichem oder drohendem Tod des Familienmitgliedes oder Freundes muss das Ereignis bzw. müssen die Ereignisse
durch Gewalt oder einen Unfall bedingt sein.
die Erfahrung wiederholter oder extremer Konfrontation mit aversiven Details von einem oder mehreren derartigen traumatischen
Ereignissen (z.B. Ersthelfer, die menschliche Leichenteile aufsammeln oder Polizisten, die wiederholt mit schockierenden Details
von Kindesmissbrauch konfrontiert werden.)
|
Gleichviel, welches der vorgenannten Diagnosesysteme angewendet wird, ist danach das A-Kriterium nicht erfüllt. Allerdings
ist es nicht zulässig, allein unter Hinweis darauf, dass in Einrichtungen, in denen psychisch erkrankte Menschen behandelt
und betreut werden, mit derartigen Auseinandersetzungen gerechnet werden müsse und die dort arbeitenden Fachkräfte in der
Regel für solche Situationen geschult sind, das Vorliegen des A-Kriteriums abzulehnen. Das persönliche Erleben derartig belastender
Situationen ist individuell stark unterschiedlich, so dass nicht vom Allgemeinen auf den Einzelfall geschlossen werden darf.
Die Gegenüberstellung des Eingangskriteriums für eine posttraumatische Belastungsstörung zeigt allerdings auf, dass das maßgebliche
Ereignis einen erheblichen Schweregrad haben muss. Eine nach ICD-10 zu fordernde Situation, der eine „außergewöhnliche“ Bedrohung
innewohnt oder die ein katastrophales Ausmaß hat, ist in dem Ereignis nicht zu erblicken.
Desgleichen kann eine Konfrontation im Sinne von DSM-IV mit einem Ereignis, das den tatsächlichen oder drohenden Tod oder
eine ernsthafte Verletzung oder eine Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eignen Person oder anderer Personen beinhaltete
nicht erblickt werden. Der Senat stützt sich insoweit auf die gutachterlichen Feststellungen des vom Sozialgericht bestellten
Sachverständigen Dr. E. in dem von ihm gefertigten Gutachten sowie seiner ergänzenden Stellungnahme. Der Gutachter hat schlüssig
und überzeugend dargelegt, dass das erforderliche A-Kriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorliegt. Die
Klägerin hat, wie Dr. E. zutreffend ausführt, zu keiner Zeit berichtet, dass sie sich in ihrem Leben bedroht gefühlt habe
oder das Leben der ihr anvertrauten Heimbewohnerinnen als bedroht angesehen habe. Der Einsatz der Papierschere, dass es sich
entgegen der Darstellung der Klägerin um eine solche und nicht um eine Tapezierschere handelte, ergibt sich aus der polizeilichen
Asservatenbeschreibung, durch S. D. führte zwar zu einer stark blutenden Verletzung des Unterarmes von J. D., die genäht werden
musste, doch lässt sich hieraus eine lebensbedrohliche Situation nicht ableiten. Zwar lag also eine Bedrohlichkeit in der
Situation, dies aber nicht in einem außergewöhnlichen Ausmaß. Die Klägerin hat das Ereignis auch nicht im Sinne des Bestehens
einer lebensbedrohlichen Situation wahrgenommen oder im Nachhinein in dieser Weise interpretiert. Zu keinem Zeitpunkt hat
die Klägerin geäußert, dass sie Angst um das Leben der J. D. oder um ihr eigenes hatte oder sie das Eintreten schwerster Verletzungen
befürchtete. Eine im Endergebnis „leichte“ körperliche Auseinandersetzung vermag nicht die Kriterien des DSM-IV zu erfüllen.
In den Erläuterungen zu diesem wird ausdrücklich auf Ereignisse wie kriegerische Auseinandersetzungen, gewaltsame Angriffe
auf die eigene Person (Vergewaltigung, körperlicher Angriff, Raubüberfall), Entführung, Geiselnahme, Terroranschlag, Folterung,
Kriegsgefangenschaft, schwere Autounfälle oder die Diagnose einer lebensbedrohlichen Krankheit hingewiesen. Diesen als für
die Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung geeignet anzusehenden Ereignissen ist das hiesige Ereignis nicht annähernd
vergleichbar. Es ist in seinem Schweregrad deutlich weniger gravierend.
Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn das DSM-V der Beurteilung zugrunde gelegt wird. Der dort verwandte Traumabegriff
ist schon durch die Schwere des Ereignisses enger gefasst als noch im DSM-IV.
Aber auch auf der Befundebene lässt sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht sichern. Schon dem Bericht
über die Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit von April bis Mai 2011 lassen sich keine Befunde, die im Sinne einer posttraumatischen
Belastungsstörung zu werten sind, entnehmen. Zwar hat die Klägerin auf der Beschwerdeebene über Ein- und Durchschlafstörungen
sowie Albträume, in denen sie immer wieder träume, niemanden zu erreichen bzw. keine Hilfe zu bekommen, berichtet. Doch beziehen
sich zumindest die Albträume nicht auf das eigentliche Ereignis, sondern das nachfolgende Geschehen, in dem die Klägerin keinen
Ansprechpartner bei ihrem Arbeitgeber, dem CJD, erreichte. Auch hat die Klägerin von intrusivem Erleben (Kriterium B1), insbesondere
in den ersten drei Wochen nach dem Ereignis berichtet. Inwieweit dieses zum Zeitpunkt der Rehabilitationsmaßnahme noch fortbestehend
war, wird nicht mitgeteilt. Sie klagte außerdem über Hypervigilanz, vermehrte Reizbarkeit sowie Konzentrationsstörungen. Auf
der Befundebene finden sich hierzu allerdings keine Feststellungen. Im Rahmen der Heilbehandlungsmaßnahme im berufsgenossenschaftlichen
Unfallkrankenhaus wird eine Traumatherapie nicht durchgeführt. Es wird hierzu festgestellt, dass sich bei Konfrontation der
Klägerin mit dem Trauma ein moderates Belastungserleben zeigte. Auch die Bearbeitung des Geschehens im Traumascreen hat keinen
Bedarf für eine psychotherapeutische Unterstützung der weitergehenden emotionalen Verarbeitung und Konfrontation mit EMDR
aufgezeigt, da sich die Klägerin emotional gut habe distanzieren und stabilisieren können. Eine traumatogene Verarbeitung
des Angriffs konnte nicht festgestellt werden. Dies spricht im Ergebnis gegen eine durch das Ereignis erfolgte nachhaltige
Traumatisierung. Erstmals im Rahmen der Begutachtung von Dr. F. werden die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung
auf der Befundebene belegt. Allerdings haben hierfür nach Wertung von Dr. F. zum einen aktive Verhaltensweisen der Klägerin
in einem gewissen Umfang eine Rolle gespielt, zum anderen muss der von Dr. G. (Berufsgenossenschaftliches Unfallkrankenhaus
C-Stadt) bereits angesprochene „histrionische Verarbeitungsmodus“ berücksichtigt werden. Aufgrund dessen empfindet die Klägerin
bei sich inzwischen Symptome, die sie mit dem in Rede stehenden Ereignis verknüpft, die aber in der Initialphase nach dem
Ereignis weder bestanden haben noch später hierdurch begründet wurden. Im Ergebnis lässt sich eine durch das Ereignis erfolgte
nachhaltige Traumatisierung nicht nachweisen, so dass das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht verifiziert
werden kann.
Den gutachterlichen Feststellungen von Dr. D. vermochte der Senat hingegen nicht zu folgen, da die gutachterlichen Feststellungen
von Prof. Dr. D. in wesentlichen Elementen nicht nachvollziehbar sind. Bereits diagnostisch leitet er nicht zweifelsfrei ab,
ob die von ihm gestellte Diagnose „kombinierte Angststörung mit Merkmalen einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD10: F40.01),
einer generalisierten Angststörung (ICD10: F41.1) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1) im Sinne einer
Komorbidität von drei Erkrankungen zu werten ist oder ob es sich um ein Krankheitsbild in Form der kombinierten Angststörung
mit Teilsymptomen der anderen Störung handelt. Das Gutachten selbst trägt zur Beantwortung dieser Frage nichts bei. Zudem
leitet Prof. Dr. D. aus dem Ereignis das Bestehen einer lebensbedrohlichen Situation für die Heimbewohnerin und die Klägerin
selbst ab, indem er von einer massiven interpersonalen Gewaltexposition ausgeht und kommt deshalb zum Schluss, dass das A-Kriterium
erfüllt ist. Wie bereits dargestellt, findet diese Interpretation des Geschehens keine Stütze – weder im tatsächlichen Ablauf
noch in der Wahrnehmung der Klägerin. In der Folge sieht Prof. Dr. D. auch das B-, C- und D-Kriterium der posttraumatischen
Belastungsstörung als gegeben an. Er bleibt es indes schuldig, die konkret erhobenen Befunde, aufgrund derer er diesen Schluss
zieht, darzustellen. Zwar teilt er mit, dass die Klägerin Intrusionen habe, verstärkt reizbar sei, sich an Teile des Ereignisses
nicht mehr erinnern zu können usw.. Aufgrund welcher eigenen Beobachtungen bzw. von der Klägerin konkret geschilderter Situationen
er die von der Klägerin geschilderten Beschwerden dann als tatsächlich gegeben ansieht, lässt sich dem Gutachten jedoch nicht
entnehmen. Es fehlt mithin an einer Feststellung der auf der Beschwerdeebene dargestellten Beeinträchtigungen auch auf der
Befundebene. Auch die Feststellung, dass die Klägerin Teile des Ereignisses verdrängt hat, wie Dr. D. angibt, ist für den
Senat nicht nachvollziehbar. In der gutachterlichen Darstellung erscheint das Ereignis vollständig von der Klägerin wiedergegeben.
Aus den dargestellten Gründen die von Prof. Dr. D. gestellte Diagnose nicht im Vollbeweis nachgewiesen.
Die bei der Klägerin bestehenden psychischen Erkrankungen in Form einer generalisierten Angststörung und einer Panikstörung
sind jedoch nicht durch das Ereignis vom 16. August 2010 verursacht worden. Ein ursächlicher Zusammenhang der genannten Erkrankungen
mit dem schädigenden Ereignis ist nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen. Dies gilt gleichermaßen für die zunächst auch
bestehende Anpassungsstörung. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen
Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts
vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 27/04 R). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden
voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten
wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen
das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem
zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als
im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen
Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss
aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens
abgeleitet werden (Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R). In diesem Sinne ist das Ereignis vom 16. August 2010 mitursächlich für die Entstehung bzw. Unterhaltung der Erkrankungen,
es ist allerdings nicht als rechtlich wesentlich zu bewerten. Die Angsterkrankung ist vorbestehend gewesen. Bereits 2002 erfolgte
eine psychotherapeutische Behandlung aufgrund von Ängsten, die durch ein Gefühl der Überforderung am Arbeitsplatz ausgelöst
wurden. Seit März/April 2010 befand sich die Klägerin erneut wegen einer Angststörung bei Frau Dr. K. in Behandlung. Auslöser
war hier ein Arbeitsplatzkonflikt. Die Klägerin sollte eine niedriger dotierte Stellung annehmen. Zum Zeitpunkt des hiesigen
Ereignisses war die Angststörung noch nicht wieder abgeklungen. Das in Rede stehende Ereignis fand also zu einer Zeit statt,
als die psychische Verfassung der Klägerin ohnehin schon labil war, weshalb eine erhöhte Anfälligkeit für die Entwicklung
psychischer Beschwerden bestand. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitgeber auf die Situation nicht adäquat reagiert hat.
Weder waren zeitnah leitende Mitarbeiter des CJD erreichbar, noch ist in der Folgezeit der Vorgang angemessen aufgearbeitet
und der Klägerin Unterstützung angeboten worden, woraus sich Frustration, Wut auf den Arbeitgeber entwickelte, was die Klägerin
im Rahmen ihrer im Jahr 2011 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der DRV auch deutlich artikulierte. Ein vergleichbares
Bild zeigte sich bei der Heilbehandlung im berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus vom 15. August 2011 bis zum 26. Oktober
2011. Hier haben das Erleben der Emotionen Traurigkeit, Wut und Angst vor Überforderung im Vordergrund gestanden. Im Behandlungsverlauf
trat bei der Klägerin ein deutlicher Ärger bezüglich der unzureichenden Vorbereitung auf die neue Arbeitstätigkeit im Haus
... gezeigt einhergehend mit ausgeprägten Ängsten vor Überforderung zu Tages. Zudem sind auch weiter zurückliegende Konflikte
mit der Vorgesetzten auf beruflicher und persönlicher Ebene assoziiert worden. Auch in der Begutachtung durch Dr. F. äußerte
die Klägerin Wut auf den (ehemaligen) Arbeitgeber. Weiterer wesentlicher Faktor für die Ausbildung der psychischen Symptomatik
bilden die von der Klägerin nach dem Geschehen entwickelten Schuldgefühle, den Streit der Heimbewohnerinnen nicht deeskaliert
zu haben und bezüglich ihrer Aussage gegenüber der Polizei. Gleichzeitig nähren diese Schuldgefühle auch ihre Enttäuschung
und Wut auf den Arbeitgeber. Hat sich die Klägerin doch auf die Arbeit im Haus ... nur unzureichend vorbereitet gefühlt und
der Arbeitgeber den eigentlich geltenden Betreuungsschlüssel nicht sichergestellt. Hierzu gesellte sich eine erhebliche Angst
vor Überforderung. Zwar ist die Klägerin also seelisch krank geworden. Dies allerdings nicht wegen der ereignisbedingten nachhaltigen
seelischen Beeinträchtigung, sondern aufgrund der dargestellten Begleitumstände des Ereignisses. Die ausgeprägte Angststörung
und die Panikstörung haben, wie Dr. E. und Dr. F. übereinstimmend ausführen, demnach eine multifaktorelle Genese (Verhalten
des Arbeitgebers nach dem Ereignis, bestehender Arbeitsplatzkonflikt, Gefühl der Überforderung, Entwicklung von Schuldgefühlen,
das Ereignis selbst, eigene Vulnerabilität), in der dem stattgehabten Ereignis keine wesentliche Ursache zukommt. Zwar weist
die Klägerin diesem die Funktion eines Schlüsselereignisses zu. Doch zeigt schon die Darstellung des Geschehens durch die
Klägerin, dass dem Ereignis eine Schlüsselfunktion im eigenen Erleben der Klägerin gerade nicht zukommt. In den Darstellungen
der Klägerin anlässlich von Rehabilitationsmaßnahmen und Begutachtungen nehmen die „unfallunabhängigen“ Faktoren, insbesondere
die Belastung durch das Verhalten ihres Arbeitgebers nach dem Geschehen sowie das Gefühl der Überforderung auch den größeren
Raum ein. Während die Klägerin das eigentliche Geschehen bei mehreren Gelegenheiten rein sachlich schildert, werden, sobald
es um das Verhalten des Arbeitgebers nach dem Geschehen geht, Empfindungen wie Wut, Trauer, Ärger, Sich-Nicht-Verstanden-Fühlen
geäußert. Damit in Einklang steht, dass auch während der Heilbehandlungsmaßnahme im berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus
nicht die Bearbeitung des „Traumas“ im Vordergrund stand, sondern die anderen Konflikte, die sich gezeigt haben, wie auch
die Angststörung.
Da vorliegend mehrere Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehen, ohne dass es ein adäquates traumatisierendes
Ereignis gab, ist auch die Diagnose einer Anpassungsstörung zu stellen. Für deren Verursachung gelten die bereits zur Ursächlichkeit
der Angststörung und der Panikstörung gemachten Ausführungen. Sie begründet sich, wie Dr. F. nachvollziehbar ausführt, im
Ergebnis nicht in dem versicherten Ereignis, sondern in der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber sowie den anderen Belastungsfaktoren
im Zusammenhang mit der bereits biographisch erklärten eigenen vulnerablen Persönlichkeit, die schon 2002 bei beruflicher
Überforderung eine durch Psychotherapie behandlungsbedürftige Angststörung herbeigeführt hat.
Der Senat war nicht gehindert, das Gutachten von Dr. E. zu verwerten. Dr. E. war im Ergebnis berechtigt, auf einer Exploration
in Abwesenheit des Ehemannes zu bestehen. Zwar unterliegen das Gericht wie auch ein gerichtlich bestellter Sachverständiger
dem Gebot eines fairen Verfahrens, weshalb ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen des zu Untersuchenden, hier des
Ehepartners, weder mit dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit noch mit dem eines fairen Verfahrens in Einklang zu bringen
sein dürfte (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 7. Februar 2010, Az.: L 31 R 1292/09 B). Denn angesichts der in die Persönlichkeit eingreifenden Beweisaufnahme durch einen gerichtlichen Sachverständigen kann
eine Begleitung durch eine Vertrauensperson bei der Untersuchung gerechtfertigt sein. Allerdings ist insbesondere bei der
Erstellung eines verwertbaren psychiatrischen Gutachtens die Anwesenheit eines Dritten durchaus problematisch. Es ist erwiesen,
dass die Anwesenheit Dritter in einer psychiatrischen Begutachtung im Hinblick auf die Auskunftsbereitschaft des Untersuchten
sowie dessen Verhalten in der Untersuchungssuchungssituation eher kontraproduktiv sein kann (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg
vom 7. Februar 2010, a.a.O.), was zu einer eingeschränkten Aussagekraft eines so erstellten Gutachtens führt.
Eine Verwertung des Gutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme von Dr. E. ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen,
weil dieser wirksam wegen Befangenheit abgelehnt wurde. Der von der Klägerin insoweit mit anwaltlichen Schreiben vom 29. April
2019 nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme von Dr. E. gestellte Befangenheitsantrag gegen selbigen ist verspätet gestellt
worden. Nach § 118 SGG i.V.m. § 406 Abs. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO) ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu
stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem
späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert
war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die Ablehnungsgründe erst
aus dem Gutachten selbst ergeben. In diesem Fall muss der Antrag dann unverzüglich nach Kenntnis des Befangenheitsgrundes
gestellt werden, wobei der Betroffene aber eine den Umständen angemessene Zeit zur Prüfung und Überlegung hat. Daran gemessen
ist der Befangenheitsantrag fraglos verspätet. Die maßgebliche ergänzende Stellungnahme vom 6. September 2018, aus der die
Klägerin die Voreingenommenheit des Gutachters Dr. E. ableitet, ging bei Gericht am 11. September 2018 ein und wurde den Beteiligten
unter dem 18. September 2018 übermittelt. Der Befangenheitsantrag wurde indes erst nach Ablauf von mehr als sieben Monaten
am 29. April 2019 gestellt. Der zwischenzeitlich erfolgte Wechsel des Prozessbevollmächtigten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Schließlich lag dem Prozessbevollmächtigten, der sein Mandat niedergelegt hat, die ergänzende Stellungnahme von Dr. E. zum
Zeitpunkt der Niederlegung seines Mandats am 19. Dezember 2018 seit fast drei Monaten vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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