Kodierung einer Nebendiagnose Ernährungsprobleme und unsachgemäße Ernährung
Diagnose der akuten Graft-versus-host-Krankheit
Nebendiagnose Stadium 2 der akuten Verdauungstrakt-Graft-versus-host-Krankheit
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, gegen Vergütungsansprüche der Klägerin mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe
von 13.331,75 EUR aufzurechnen, weil die Klägerin wegen einer entsprechenden Überzahlung für die Behandlung des Versicherten
der Beklagten zu Unrecht bereichert war. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob die Nebendiagnose R63.3 (Ernährungsprobleme
und unsachgemäße Ernährung, Ernährungsproblem o.n.A) im konkreten Fall zu kodieren ist.
Der 1962 geborene und bei der Beklagten versicherte U. B. befand sich vom 12. Februar 2015 bis zum 25. Februar 2015 in vollstationärer
Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin C der Klägerin. Der Versicherte litt an einem myelodysplastischem
Syndrom (MDS) des Subtyps refraktäre Anämie mit Blastenüberschuss (RAEB) II. Die Aufnahme des Versicherten erfolgte nach einer
allogenen Stammzelltransplantation im Oktober 2014 notfallmäßig aufgrund einer Abstoßungsreaktion, die hier konkret den Verdauungstrakt
betraf, und sich in Form von wässrigen Diarrhoen, Übelkeit, krampfartigen abdominellen Schmerzen, Appetitminderung, Flüssigkeitsverlust,
Gewichtsverlust von 5 kg seit Anfang Januar, Hypotonie, Anurie mit in der Folge akutem Nierenversagen bei bekannter chronischer
Niereninsuffizienz und beginnender Elektrolytentgleisung äußerte. Bei diagnostizierter akuter Darm-GVHD Stadium 2 (Graft-versus-host
disease) erfolgte eine Nahrungskarenz, eine intensive Infusionstherapie, eine parenterale Ernährung mit anschließendem langsamen
Kostaufbau sowie die Einleitung bzw. Intensivierung der Immunsuppression. Eine infektiöse Genese konnte ausgeschlossen werden.
Unter der immunsuppressiven Therapie und der Nahrungskarenz kam es zu einer raschen Normalisierung des Stuhlgangs und zur
Erholung der Nierenfunktion.
Die Klägerin rechnete mit Endabrechnung vom 10. März 2015 nach der Fallpauschale A61A (Versagen und Abstoßung eines Transplantates
hämatopoetischer Zellen, mit äußerst schweren CC) einen Gesamtbetrag in Höhe von 18.794,90 EUR ab. Als Hauptdiagnose kodierte
die Klägerin den ICD-10 Kode T86.01 (Akute Graft-versus-host-Krankheit Grad I und II) und als Nebendiagnosen u. a. den Kode
K93.22* (Stadium 2 der akuten Verdauungstrakt-Graft-versus-host-Krankheit) sowie den Kode D46.2 (Refraktäre Anämie mit Blastenüberschuss).
Die Beklagte glich diesen Rechnungsbetrag zunächst vollständig aus und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2015
mit, dass sie eine Teilprüfung der Abrechnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) betreffend die
Kodierung der Hauptdiagnose T86.01, der Nebendiagnosen R63.3, N17.93, D61.18 sowie des Zusatzentgelts ZE150.04/OPS 6-007.03
eingeleitet habe. Der MDK (Dr. med. H. R.) führte aus, dass Ernährungsprobleme bzw. eine unsachgemäße Ernährung nicht beschrieben
worden seien. Ein Ressourcenverbrauch sei diesbezüglich nicht erkennbar. Die übrige Kodierung sei hingegen korrekt erfolgt.
Es sei die DRG A61B (Versagen und Abstoßung eines Transplantates hämatopoetischer Zellen, ohne äußerst schwere CC) abzurechnen.
Am 20. August 2015 verrechnete die Beklagte den nach ihrer Auffassung zu viel gezahlten Betrag mit einer anderweitigen unstreitigen
Forderung der Klägerin.
Hierauf hat die Klägerin am 26. November 2015 bei dem Sozialgericht Stralsund Klage erhoben und vorgetragen, dass die akute
GVHD eine Folge der allogenen Stammzelltransplantation gewesen sei. Aufgrund der Entzündung der Darmschleimhaut habe die Nahrung
nicht resorbiert werden können und eine orale Ernährung sei nicht möglich gewesen. Die Nebendiagnose R63.3 beschreibe eine
organisch bedingte Störung der Nahrungsaufnahme oder Resorption. Durch die parenterale Ernährung sei ein Mehraufwand gegeben.
Für Symptome als Nebendiagnose gälten ausweislich der DKR D003 die Regelungen zur Kodierung von Nebendiagnosen entsprechend.
Seit den DKR 2010 sei ein Symptom selbst dann zu kodieren, wenn es unmittelbare Folge einer zugrundeliegenden Krankheit sei,
ohne dass es darauf ankomme, ob es ein eigenständiges wichtiges Problem für die medizinische Betreuung darstelle. Die Diagnose
einer Darm-GVHD sei nicht regelhaft mit einer, erst im Falle eines Mehraufwandes kodierbaren, Ernährungsstörung R63.3 vergesellschaftet;
diese stelle zudem ein eigenständiges, wichtiges Problem für die medizinische Betreuung dar. Eine Nahrungskarenz allein sei
nicht ausreichend gewesen. Die Kodes aus den Kategorien R00 bis R99 seien nicht lediglich bei Erkrankungen unbekannter Ätiologie
oder ohne nähere Angaben zu kodieren, wie die Beispiele „R64 Tumorkachexie“ und „R65 SIRS“ zeigten. Die Ausführungen im Vorspann
des Kapitels XVIII der ICD-10-GM Version 2015 stünden der Kodierung nicht entgegen, da die akute GVHD an keiner Stelle als
Symptom ein Ernährungsproblem oder eine unsachgemäße Ernährung aufführe. Im alphabetischen Verzeichnis werde unter „Ernährungsproblem“
auf R63.3 verwiesen, jedoch an keiner Stelle auf die Diagnose K93.2.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 13.331,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass durch die korrekte Kombinationskodierung nach dem „Kreuz-Stern-System“ (HD = T86.01 sowie ND = K93.22*
und D46.2) eine ausreichende Verschlüsselung der Haupterkrankung (der Komplikation der Stammzelltransplantation sowie des
Manifestationsortes der Komplikation, hier Verdauungstrakt) vorgenommen worden sei. Es werde auf die DKR 2015 D012i (Mehrfachkodierung)
hingewiesen. Bei Bestätigung eines Verdachts auf eine akute Darm-GVHD (K93.22*) erfolge eine Nahrungskarenz, eine entsprechende
medikamentöse Behandlung, eine symptomatische Behandlung und bei voraussichtlich länger andauernder Nahrungskarenz eine parenterale
Ernährung. Die parenterale Ernährung sei immanenter Bestandteil der akuten Darm-GVHD, sofern diese länger andauere. Erst die
Therapie (hier Nahrungskarenz) habe die Ursache für die parenterale Ernährung gesetzt. Die doppelte Kodierung der Verdauungstrakt-Manifestation
der Abstoßungsreaktion mit R63.3 widerspreche dem Prinzip der monokausalen Kodierung. Die R-Diagnosen im Kapitel XVIII des
ICD-Katalogs könnten nur kodiert werden, wenn sie anderenorts nicht klassifiziert seien.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. Dr. A. W. L.. Der Sachverständige
hat ausgeführt, dass in den meisten Fällen einer akuten Darm-GVHD symptomatisch zum Ausgleich eines Nahrungs- und Flüssigkeitsdefizits
eine ergänzende parenterale Nahrungszufuhr indiziert sei, da eine Mangelernährung entweder drohe oder bereits vorliege und
aufgrund der Begleitsymptome Übelkeit, Erbrechen, Inappetenz, abdominelle Schmerzen häufig weder Flüssigkeit noch Nahrung
ausreichend oral bzw. enteral zugeführt werden könne. Dies diene aber weniger der Abheilung der Darmschleimhaut. Die eigentliche
kausale Therapie der akuten GVHD des Darms sei die hochdosierte systemische Steroidtherapie. Für die Kodierung der Diagnose
R63.3 müsse eine organische Ursache und ein eigenständiges, wichtiges Problem für die medizinische Betreuung vorliegen, was
bei Notwendigkeit einer parenteralen Ernährung in Form eines erheblichen Ressourcenaufwandes vorliegend der Fall sei. Unter
Annahme, dass das Ernährungsproblem jedoch andernorts klassifizierbar sei und durch die Diagnose K93.2 erfasst werde, erscheine
die Kodierung der Diagnose R63.3 als nicht korrekt.
Das Sozialgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass
die akute Darm-GVHD ausreichend und vollständig mit der Schlüsseln T86.01† und K93.22* abgebildet sei. Es könne nicht festgestellt
werden, dass es sich bei den angeführten Ernährungsproblemen um eine „Krankheit oder Beschwerde handelt, die gleichzeitig
mit der Hauptdiagnose besteht oder sich entwickelt“. Für Symptome gälten die Regelungen zur Kodierung von Nebendiagnosen entsprechend,
sodass auch hier eine „Zusätzlichkeit“ zur Hauptdiagnose erforderlich sei.
Gegen das der Klägerin am 21. Dezember 2017 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung vom 15. Januar 2018, mit der sie
ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 15. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
einen Betrag in Höhe von 13.331,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August
2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und auf das sozialmedizinische Gutachten des MDK vom 22. Dezember
2017. Hierin führte Dr. med. H. R. aus, dass es sich bei einem R-Code um eine sog. „Resteklasse“ handele, die nur dann zur
Anwendung komme, wenn die Diagnose nicht durch eine andere ICD organspezifischer kodiert werden könne. Neben dem R-Kapitel,
dem Symptomkapitel XVIII, könne hier eine deutlich spezifischere Diagnose aus dem Organkapitel (E90*, Ernährungs- und Stoffwechselstörungen
bei anderenorts klassifizierten Krankheiten) zur Anwendung gebracht werden. Die therapeutische Nahrungskarenz sei ebenfalls
ein Ernährungsproblem, im Vergleich entspreche diese Problematik einer Nüchternphase nach Darmoperation. Es sei einschränkend
allerdings zu bemerken, dass im Rahmen der Erklärung zur Nebendiagnose R63.3 eine iatrogene Nahrungskarenz nicht als Exklusivum
gekennzeichnet sei. Zum Aufnahmezeitpunkt seien jedenfalls keine Ernährungsprobleme dokumentiert worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die Beklagte war berechtigt, gegen (unstreitige und hier nicht zu prüfende) Vergütungsansprüche der Klägerin mit einem Rückzahlungsanspruch
in Höhe von 13.331,75 EUR aufzurechnen, da die Klägerin aus der hier streitgegenständlichen Behandlung jedenfalls keinen über
5.463,15 EUR hinausgehenden Vergütungsanspruch hatte.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts insbesondere auch
zu den Rechtsgrundlagen des streitigen Vergütungsanspruchs Bezug genommen werden, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen
macht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, §
153 Abs.
2 SGG. Ergänzend bzw. klarstellend sei lediglich Folgendes ausgeführt:
Die „Ernährungsprobleme“ des Versicherten sind unter Zugrundelegung des Beweisergebnisses des Sozialgerichts zutreffend und
vollständig mit den Diagnosen T86.01† und K93.22* abgebildet. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend – und seitens der
Klägerin nicht substantiiert angegriffen – ausgeführt, dass in den meisten Fällen einer akuten Darm-GVHD zum Ausgleich eines
Nahrungs- und Flüssigkeitsdefizits eine ergänzende parenterale Nahrungszufuhr indiziert ist, womit sich das „Ernährungsproblem“
als typische und eindeutige Ausprägung der Darm-GVHD darstellt. Einer zusätzlichen Kodierung dieses Symptoms bedarf es daher
nicht; sie würde vielmehr eine unzulässige Doppelkodierung darstellen. Ein Symptom aus dem Kapitel XVIII („Symptome und abnorme
klinische und Laborbefunde, die anderenorts nicht klassifiziert sind“), ist nach den Ausführungen im Kapitel-Vorspann nur
dann zu kodieren, wenn für sie „an anderer Stelle keine klassifizierbare Diagnose vorliegt.“ Die hier aufgetretenen „Ernährungsprobleme“
(Nahrungskarenz und parenterale Ernährung) sind jedoch – wie gezeigt – Ausdruck der akuten Darm-Graft-versus-Host-Krankheit
im Stadium 2. Sie stellen daher weder ein „eigenständiges Problem“ im Sinne des Vorspanns zu Kapitel XVIII dar, noch sind
sie andernorts nicht klassifizierbar. Damit sind sie auch nicht kodierbar.
Das gilt im Übrigen auch dann, wenn man der nicht näher belegten Ansicht der Klägerin folgt, wonach eine Darm-GVHD nicht „regelhaft“
mit einer Ernährungsstörung einhergeht. Dass R63.3 vorliegend gleichwohl nicht kodierbar wäre, folgt jedenfalls aus dem Grundsatz
der möglichst spezifischen Verschlüsselung, der sowohl den DKR als auch der ICD-10 immanent ist und der sich zudem und besonders
deutlich aus den oben wiedergegebenen speziellen, für den streitigen Kode geltenden Vorgaben ergibt, wonach ein R-Kode nur
für Symptome in Betracht kommt, die andernorts, insbesondere in den Organ-Kapiteln, nicht abgebildet werden können.
Wäre es erforderlich, die „Ernährungsprobleme“ in Form von Nahrungskarenz und parenteraler Ernährung gesondert zu verschlüsseln,
weil sie nicht bereits durch die Darm-GVHD abgebildet wären, dann hätte dies durch Verwendung der Kodes T86.01† und E90* (Ernährungs-
und Stoffwechselstörungen bei anderenorts klassifizierten Krankheiten) zu geschehen, da hierdurch das Krankheitsgeschehen
wesentlich spezifischer erfasst wird als durch den völlig unspezifischen Kode R63.3.
Es wird ergänzend auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 15. Oktober 2020 ( L 6 KR 124/17 , Rn. 35 f., juris) Bezug genommen:
„Sowohl das Sozialgericht als auch die Klägerin verkennen insoweit, dass die in den DKR formulierten Voraussetzungen für die
Kodierung eines Symptoms (anstelle einer Krankheit) im Einzelfall zwar notwendige, nicht jedoch hinreichende Bedingungen für
die Verschlüsselung eines Symptoms als Nebendiagnose darstellen. Dass den DKR im Konfliktfall „Vorrang vor allen anderen Richtlinien“
zukommt (D002f der DKR 2009 hinsichtlich der Festlegung der Hauptdiagnose), bedeutet keineswegs, dass von der ICD-10 geforderte
Voraussetzungen für die Verschlüsselung bestimmter Kodes nur deshalb unbeachtlich wären, weil die DKR bestimmte weitere Bedingungen
formulieren.
Wie für jede Kodierung einer Krankheit ist daher zunächst zu verlangen, dass nach dem Klassifikationssystem der ICD-10 (Internationale
Klassifikation der Krankheiten, 10. Revision,
SGB-V-Ausgabe) in der jeweils zeitlich einschlägigen Version (hier: Version 2009, Stand 24. September 2008) überhaupt eine Verschlüsselung
in Betracht kommt. Das setzt wiederum voraus, dass der in Betracht kommende Schlüssel überhaupt erforderlich ist, um einen
Zustand möglichst spezifisch und vollständig abzubilden. Hierzu wäre der von der Klägerin gewählte Schlüssel R63.3 (Ernährungsprobleme
und unsachgemäße Ernährung) wegen seiner kaum zu übertreffenden Weite nur geeignet, wenn anderswo kein spezifischerer Schlüssel
existiert, der den Zustand ebenfalls vollständig, aber spezifischer beschreibt. „Grundsätzlich gilt: Es ist so spezifisch
wie möglich zu verschlüsseln“ (ICD-10-GM, Version 2009, S. 5). Hinzuweisen ist insoweit ferner auf die zahlreichen in den
DKR enthaltenen Beispiele, in denen jeweils der spezifischere dem allgemeineren Code vorgezogen wird, etwa D002f, Beispiel
8 der DKR 2009. Auch die unter dem Titel „Basiswissen Kodieren“ vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI) herausgegebenen Hinweise, wonach man prinzipiell versuchen sollte, „so spezifisch wie möglich zu kodieren“
und bspw. Kodes der sog. Resteklassen (nicht näher bezeichnet, Sonstige) zu vermeiden. Dieser Grundsatz gilt umso mehr, wenn
ein Schlüssel aus dem sog. Symptom-Kapitel XVIII der ICD-10 in Rede steht. Dieses Kapitel ist bereits nach seiner Überschrift
(„Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die anderenorts nicht klassifiziert sind“) als subsidiär anzusehen. In
der Kapitel-Einleitung wird zudem hervorgehoben, dass „[diejenigen] Symptome, die mit ziemlicher Sicherheit auf eine bestimmte
Diagnose hindeuten, [...] unter den entsprechenden Kategorien in anderen Kapiteln der Klassifikation aufgeführt“ sind.“
Diese Ausführungen gelten hinsichtlich der hier einschlägigen DKR 2015 vollumfänglich in gleicher Weise. Auf die klägerseits
angeführte Änderung in den Bestimmungen zur Kodierbarkeit von Symptomen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da auch
hieraus nicht die Kodierbarkeit eines unspezifischen Kodes bei Vorhandensein eines spezifischeren ergibt. Der im konkreten
Fall spezifischere Kode E90* (Ernährungs- und Stoffwechselstörungen bei anderenorts klassifizierten Krankheiten) ist innerhalb
der hier einschlägigen Basis-DRG A61 hingegen nicht mit einem CCL-Wert verbunden und damit im Ergebnis nicht erlösrelevant.
Dahingestellt bleiben kann schließlich, ob als Hauptdiagnose nach der ICD-10-GM Version 2015 anstelle der T86.01† (Akute Graft-versus-host-Krankheit,
Grad I und II) nicht vielmehr die T86.02† (Akute Graft-versus-host-Krankheit, Grad III und IV) hätte kodiert werden müssen.
Jedenfalls ergibt sich aus den Hinweisen zu den ICD-10-Kodes T86.0-, dass allein die T86.02† das Stadium 2 oder 3 der akuten
Verdauungstrakt-GVHD beschreibt und mit der K93.22* kombiniert werden kann, während die von der Klägerin kodierte GVHD Grad
I und II (T86.01†) nur mit der akuten Verdauungstrakt-GVHD bis Stadium 1 (K93.21*) kombinierbar ist. Einfluss auf die abzurechnende
DRG hat dies aber nicht.
Damit hat die Beklagte der Berechnung des Vergütungsanspruchs der Klägerin im Ergebnis zu Recht die vom MDK vorgeschlagene
DRG A61B zugrunde gelegt. Die klägerseits geltend gemachten Forderungen sind durch Aufrechnung erloschen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
2 VwGO.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§
160 Abs.
2 SGG).