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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.11.2016 - 11 AS 699/15
SGB-II-Leistungen Direktzahlung von Kosten der Unterkunft Reflexartige Begünstigung des Vermieters Übernahmeerklärung
1. Nach § 22 Abs. 7 SGB II kann der Bedarf für Unterkunft und Heizung auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder an andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
2. Ausweislich der Gesetzesbegründung werden durch diese Norm keine Rechte und Pflichten von Vermietern oder anderen Empfangsberechtigten gegenüber dem Leistungsträger begründet, also auch kein einklagbarer Anspruch auf Direktzahlung der Miete.
3. Die Vorschrift dient vielmehr allein der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen, begründet also keinen sog. Drittschutz, sondern allenfalls eine "reflexartige" Begünstigung des Vermieters.
4. Bei einer Übernahmeerklärung nach § 22 Abs. 7 SGB II ist zunächst abzugrenzen, ob die Erklärung lediglich eine Tatsachenmitteilung enthält (d.h.: Mitteilung der Leistungsberechtigung der Mieter und Ankündigung einer bestimmten verwaltungstechnischen Abwicklung, nämlich im Wege der Direktzahlung) oder ob darüber hinaus auch eine materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter begründet werden soll.
5. Selbst wenn diese besonderen Umstände vorliegen, gebietet es die Interessenlage, einen Bindungswillen des Leistungsträgers längstens für die Dauer des Mietverhältnisses sowie längstens für die Dauer der Hilfebedürftigkeit der Mieter anzunehmen; eine Übernahmeerklärung ist somit generell der Höhe nach auf den sozialhilfe- bzw. grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Umfang der Hilfebedürftigkeit begrenzt.
Normenkette:
SGB II i.d.F. v. 01.04.2011 § 22 Abs. 7
Vorinstanzen: SG Hannover S 77 AS 1446/12
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.914,42 Euro festgesetzt.

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