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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.03.2013 - 11 AS 949/10
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht bei einem geringen Streitwert
Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht von vornherein entgegen, dass die Rechtsverfolgung nur hinsichtlich geringer Beträge im "Centbereich" Erfolgsaussicht aufweist. Insbesondere sind Rechtsstreitigkeiten um geringe Beträge nicht (allein) wegen ihres niedrigen Streitwerts mutwillig. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert auch nicht allein wegen des geringen im einstelligen Euro-Bereich liegenden Streitwertes an der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessbeteiligten ein deutliches Ungleichgewicht besteht. Es ist keinesfalls fernliegend, dass ein Bemittelter auch verhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der Erstattung seiner Aufwendungen rechnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 559
Normenkette:
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
ZPO § 121 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Hannover 06.07.2010 S 59 AS 736/10
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 6. Juli 2010 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., G., bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten

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