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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.11.2009 - 2 R 516/09
Ablehnung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit; ärztliche Untersuchung ohne die Teilnahme von Angehörigen
Wenn es ein Sachverständiger für erforderlich hält, die Untersuchung in Abwesenheit dritter Personen vorzunehmen, weil er die Verfälschung des Ergebnisses der Exploration befürchtet, bewegt er sich vorbehaltlich besonderer Umstände etwa in Form von nicht anders angemessen überwindbarer Kommunikationsschwierigkeiten des Probanden im Bereich seiner Fachkompetenz. Es ist kein wissenschaftlicher Standard erkennbar, der die Anwesenheit Dritter bei Gutachten der vorliegenden Art vorsieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 60
,
ZPO § 406
,
ZPO § 42
Vorinstanzen: SG Oldenburg 23.09.2009 S 8 R 281/08
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: