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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.01.2017 - 7 BK 5/16
Zulässigkeit der Zurückverweisung im sozialgerichtlichen Verfahren nach unzutreffender Feststellung einer fiktiven Klagerücknahme Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Einer Klageabweisung durch Prozessurteil als Voraussetzung für eine Zurückverweisung an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 S. 1 SGG steht ein Urteil gleich, mit dem das Sozialgericht unzutreffend eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG festgestellt hat.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer fiktiven Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG ist zu gewähren, wenn innerhalb der Frist ein Schriftsatz mit unklarem Aktenzeichen eingeht, dieser in das PKH-Heft eines Parallel-Klageverfahrens abgelegt wird und dieser Umstand dem Kammervorsitzenden bekannt ist.
1. Die Rücknahmefiktion kommt - wie vom Bundesverfassungsgericht zur gleichlautenden Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung festgestellt - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, in denen sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers vorliegen, weil ihm offensichtlich an einer Sachentscheidung mangels Sachbescheidungsinteresses nicht mehr gelegen ist.
2. § 102 Abs. 2 SGG ist kein Verfahrensmittel zur bequemen Erledigung von Verfahren oder zur Sanktionierung von nicht befolgten prozessleitenden Verfügung oder überforderten Prozessbevollmächtigten, sondern soll im Lichte des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur in begründeten Ausnahmefällen zur Anwendung kommen.
3. Im Streit um Leistungen nach dem SGB II bzw. um die alternative Leistung Kinderzuschlag nach § 6a BKGG kann nur ausnahmsweise auf ein zwischenzeitlich entfallenes Rechtsschutzinteresse der klägerischen Partei geschlossen werden.
Normenkette:
SGG § 102 Abs. 2
,
SGG § 159 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Bremen 18.05.2016 S 12 BK 30/15 WA
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 18. Mai 2016 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Bremen zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Berufungsverfahrens entscheiden wird.

Entscheidungstext anzeigen: