LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.10.2006 - 8 AS 478/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Heranziehung zur Ableistung von im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten,
Folgen einer falschen Rechtsfolgenbelehrung
1. Die Heranziehung zur Ableistung von im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 SGB
II muss bestimmt genug sein. Das Angebot muss die Arbeitsgelegenheit genau bezeichnen sowie die Art der Arbeit, ihren zeitlichen
Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmen.
2. Die Rechtsfolgen des § 31 SGB II werden durch eine falsche Rechtsfolgenbelehrung für den Fall der Ablehnung einer zumutbaren
Arbeit nicht herbeigeführt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 31 S. 1
,
SGB II § 16 Abs. 3 S. 2 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d § 31 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Stade 17.11.2005 S 17 AS 322/05 ER