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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2021 - 3 KA 22/20
Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz Begriff der Einrichtung
1. Für die Ermächtigung der Außenstelle einer psychiatrischen Institutsambulanz in den Räumlichkeiten eines anderen Krankenhauses ist nicht erforderlich, dass dieses Krankenhaus im Krankenhausplan selbst als Standort einer psychiatrischen Abteilung ausgewiesen ist.
2. Zum Umfang der Bedarfsprüfung gemäß § 118 Abs 4 SGB V.
Normenkette:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 12.02.2020 S 20 KA 131/17
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen zu 1. und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Februar 2020 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, über den Ermächtigungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Berufung der Beigeladenen zu 2. wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin sowie (als Gesamtschuldnerinnen) die Beigeladenen zu 1. und zu 2. jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 3. bis 7., die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.000 Euro festgesetzt.

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